Im Rahmen von Bauarbeiten kann es durchaus vorkommen, das diese zu Schäden an der unmittelbar angrenzenden Nachbarbebauung
führen. Der Nachbar kann die Schäden beim Auftraggeber in der Regel ersetzt verlangen. Dies setzt grundsätzlich aber ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Bauherrn voraus! Für den
Nachbarn erscheint es insoweit von Vorteil, den Auftragnehmer als bauausführenden Unternehmer verschuldensunabhängig in Anspruch zu nehmen. Aber geht das?
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Was ist passiert?
Ein Bauunternehmen führte im Rahmen einer Werkleistung auf dem Grundstück des Auftraggebers u.a. Rüttelarbeiten durch. Durch diese Arbeiten traten auf dem Nachbargrundstück Erschütterungen auf, die zu Schäden an dem dort errichteten Gebäude führten. Die betroffene Nachbarin verlangte daraufhin den Ersatz der Schäden an ihrem Haus, nicht vom Bauherrn, sondern direkt vom Bauunternehmen.
Die Entscheidung
Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte zunächst gutachterlich festgestellt werden, dass die Grenzwerte gemäß DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) eingehalten worden sind.
Das zunächst damit befasste OLG Koblenz (Az 1 U 491/09) wies die Klage ab, da ein schuldhaftes Verhalten des Bauunternehmens nicht nachgewiesen werden konnte.
Der BGH (Az. V ZR 217/09) musste nun prüfen, ob eventuell ein verschuldensunabhängiger, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den bauausführenden Unternehmer in Betracht kommt.
Der BGH verneint richtigerweise einen derartig weitreichenden Anspruch! Ein verschuldensunabhängiger Anspruch für Schäden am Nachbargebäude gegen den Bauunternehmer liefe zu weit. Der BGH führt hierzu u.a. aus „Der Bauunternehmer, der Arbeiten für den Bauherrn auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zum Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem geschädigten Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist"... „Der für den Nachbarn tätig werdende Bauunternehmer steht außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses".
Fazit
Führen die Arbeiten eines Bauunternehmens zu Schäden an der Nachbarbebauung, kann der betroffene Nachbar nicht verschuldensunabhängig Ersatz von Schäden verlangen. Der Bauunternehmer haftet nur bei schuldhaften Verhalten. Das Verschulden muss der Nachbar darlegen und beweisen!
Den verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kann der geschädigte Nachbar aber gegen den Auftraggeber als Bauherrn geltend machen. Insoweit kommt eine gesamtschuldnerische Haftung von Auftraggeber und Auftragnehmer in Betracht, wenn der Auftragnehmer zumindest fahrlässig gehandelt hat! Der Auftraggeber kann in diesem Fall Freistellung vom Auftragnehmer gegenüber dem Nachbarn verlangen. Der Auftraggeber kann u.U. sogar einen Teil der Vergütung gem. § 273 BGB zurückbehalten, bis der Bauunternehmer den Freistellungsanspruch erfüllt hat. Ein Risiko für den Auftragnehmer bleibt hier also gleichwohl bestehen.
Bei Rückfragen ,
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