Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für die alltägliche Praxis unerlässlich. Gleichwohl finden sich in einer
Vielzahl von Verträgen und Mustervorlagen unzulässige AGB-Regelungen. Die Konsequenzen betreffen nicht nur das Verhältnis zum Vertragspartner, sondern können auch durch Konkurrenten und
Mitbewerber (kostenpflichtig) abgemahnt werden.
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Hintergrund
Gemäß § 305 BGB sind AGB´s alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.
Es spielt für die Einordnung als AGB keine Rolle, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in den Vertrag selbst aufgenommen werden. Es ist auch egal welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
AGB´s liegen nur dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.
Rechtsfolgen
Liegen AGB´s vor und wurden sie in den Vertrag wirksam einbezogen, erfolgt die inhaltliche Prüfung nach den Maßstäben der §§ 307 – 309 BGB. Hierbei wird unterschieden, ob die Klauseln gegenüber Verbrauchern oder gegenüber Unternehmen Anwendung finden sollen. Gegenüber Verbrauchern gilt eine strengerer Prüfungsmaßstab als gegenüber Unternehmern.
Grundsätzlich gilt sowohl für die Verwendung gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, dass eine Klausel dann unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zudem ist eine Klausel auch dann unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist (Tranzparentgebot) oder der Vertragspartner mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchte (Verbot von überraschenden Klauseln)
Sind AGB´s nach dieser Prüfung (teilweise) unwirksam, kommen verschiedene Rechtsfolgen in Betracht:
Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner
Ist eine Regelung in den AGB unzulässig, bleibt der restliche Vertrag als solcher grundsätzlich bestehen. Lediglich die unwirksame Klausel wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Allerdings begründet gerade diese Folge eine nicht zu unterschätzende Gefahr für den Verwender: Will ein Unternehmer beispielsweise die Haftung im Rahmen seiner AGB reduzieren und stellt sich diese Klausel dann als unwirksam heraus, besteht nach der gesetzlichen Regelung die volle Haftung. Die Rechtsfolge (= Geltung der gesetzlichen Regelungen) bewirkt somit das Gegenteil von dem, was der Unternehmer eigentlich bewirken wollte.
In nur wenigen Ausnahmefällen kann als Rechtsfolge auch der gesamte Vertrag unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund der unwirksamen AGB dem Vertragspartner ein Festhalten an dem Vertrag insgesamt nicht mehr zugemutet werden kann, auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung.
Rechtsfolgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
Neben den Folgen gegenüber dem Vertragspartner können bei der Verwendung unwirksamer AGB auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen folgen.
Kurz: Konkurrenten können unwirksame AGB kostenpflichtig abmahnen.
Gemäß § 4 UWG liegt eine unzulässige unlautere Handlung u.a. dann vor, wenn ein Unternehmer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. ZR 45/11) sind solche sogenannten „Marktverhaltensvorschriften“ insbesondere solche Regelungen die dem Verbraucherschutz dienen. Wer also in seinen AGB Verbraucherrechte unzulässig verkürzen oder ausschließen will, muss mit Abmahnungen der Konkurrenten (!) rechnen.
Und dann? Wenn und soweit ein Verstoß festgestellt wurde, kann der Konkurrent den Verwender (kostenpflichtig) abmahnen und Unterlassung verlangen. Der Abmahnung ist meist auch eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese Erklärung enthält die Verpflichtung, das abgemahnten Verhalten (= Verwendung unwirksamer AGB) in Zukunft zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Hinzu kommt zumeist noch die Aufforderung zur Kostenerstattung.
Fazit
Lange Zeit war es rechtlich umstritten ob unwirksame AGB-Regelungen überhaupt abmahnfähig sind. Der BGH hat dies eindeutig bejaht, wenn der Verwender durch die unwirksame AGB-Klausel Vorteile gegenüber den Mitbewerbern erlangt.
Wer AGB´s im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, sei es im Onlineshop, auf der Baustelle, beim Verkauf von Pkw oder gegenüber den Lieferanten verwendet, sollte bereits bei der Erstellung auf die gesetzlichen Reglungen und zusätzlich auf die Vorgaben durch die Rechtsprechung achten. Bereits erstellte AGB sollten zudem regelmäßig auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden. Denn die Rechtsprechung ist gerade in diesem Bereich im stetigen Wandel, sodass AGB die heute zulässig sind, morgen bereits unzulässig sein können.
Das zeigt auch die neuere Rechtsprechung des BGH (Az. VIII ZR 104/14) zur Unzulässigkeit der Verkürzung von Verjährungsfristen in AGB beim Gebrauchtwagenkauf.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne erstelle ich auch auf Ihr Unternehmen zugeschnittene AGB-Regelungen und überprüfe diese in regelmäßigen
Abständen.