Mängelbeseitigungskosten: Sind alle Maßnahmen immer erforderlich?

Bei mangelhaften Leistungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist die hierfür gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen, können u.a. Drittunternehmen mit den Beseitigungsmaßnahmen beauftragt werden. Müssen diese Kosten dann aber stets auch in vollem Umfang vom Auftragnehmer erstattet werden?

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Was ist passiert?

Ein Unternehmen wurde beauftragt einen Supermarkt in Hanglage zu errichten. Das Dach des Supermarktes sollte als Parkdeck dienen. Nach nur kurzer Zeit bildete sich Feuchtigkeit im Supermarkt. Zunächst konnte die Ursache hierfür nicht bestimmt werden. Erst nachdem das Parkdeck schrittweise zurückgebaut wurde, kam war das Parkdeck als Mangelursache erkennbar.

Der Auftraggeber setzte dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung, die ohne Ergebnis ablief. Sodann beauftragte der Auftraggeber ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung. Mit diesem Drittunternehmen wurde eine Vergütung nach Stundensätzen vereinbart. Einheitspreise oder ein Pauschalpreis konnte aufgrund der fehlenden Leistungsbeschreibung nicht vereinbart werden.

Im Ergebnis musste das gesamte Parkdeck vollständig saniert werden. Nachdem das Drittunternehmen die Arbeiten ausgeführt hatte, verlangte der Auftraggeber vom Auftragnehmer Ersatz dieser Kosten. Die Kosten gab der Auftraggeber 1 zu 1 an den Auftragnehmer weiter.

Der Auftragnehmer verweigerte die Zahlung, da die gesamten Kosten des Drittunternehmers nicht erforderlich gewesen seien.


Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 220/14) stimmte der Ansicht des Auftragnehmers zu. Aufwendungen sind nur dann zu ersetzen, wenn diese auch erforderlich waren. Erforderlich sind wiederum nur solche Aufwendungen, die der Auftraggeber vernünftiger Weise und unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze zum Zeitpunkt der Beauftragung des Drittunternehmens für notwendig halten durfte. Die Maßnahmen müssen sich zudem in einem vertretbaren Maß bewegen.

Bei Streit muss der Auftraggeber sowohl die Erforderlichkeit der Maßnahmen als auch deren Kosten näher darlegen und beweisen. Hierbei muss er den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Leistungen des Drittunternehmens nachprüfen zu können.

Es besteht keine generelle Vermutung dahingehend, dass sämtliche Arbeiten eines Drittunternehmens auch ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Vielmehr muss der Auftraggeber detailliert vortragen und Auskunft geben. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, kann er die Kosten nicht (vollständig) ersetzt verlangen!


Fazit

Verlangt ein Auftraggeber Ersatz von Mängelbeseitigungskosten eines Drittunternehmens, besteht keine generelle Vermutung dahingehend, dass diese Arbeiten insgesamt erforderlich waren und zu ersetzen sind. Der Auftraggeber muss konkret nachweisen, dass die Maßnahmen ausschließlich der Mängelbeseitigung dienten. Nur dann kann er auch die Kosten erstattet verlangen.


Praxistipp: Auftraggeber sollten in der Vereinbarung mit dem Drittunternehmen die Arbeiten detailliert beschreiben und regeln was zur Mängelbeseitigung notwendig ist.

Auftragnehmer sollten sich gegenüber pauschalen Ersatzverlangen konkrete Nachweise vorlegen lassen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!