Ordnungsgemäße Mängelrüge – bloße Bereitschaft genügt nicht!

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, muss der Käufer den Mangel rügen und dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, können weitergehende Rechte wie Rücktritt und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Welche Anforderungen sind an eine solche Mängelrüge zu stellen? Reicht es aus, den Verkäufer zur Erklärung über seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung aufzufordern?

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Was ist passiert?

Der Käufer erwarb beim Verkäufer einen Gebrauchtwagen. Nach nur kurzer Zeit hatte der Pkw einen Motorschaden. Der Käufer forderte den Verkäufer unter Fristsetzung dazu auf „dem Grunde nach zu erklären, dass Sie eine Nachbesserung vornehmen werden.“

Nachdem der Verkäufer den Mangel als solchen bestritten hatte, trat der Käufer vom Vertrag zurück und verlangte den Kaufpreis gegen Rückgabe des Pkw heraus.

 

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Az. XIII ZR 226/14) sah den Rücktritt als unberechtigt an. Der Käufer hätte zunächst eine ordnungsgemäße Mängelrüge mit einer Frist zur Nacherfüllung setzten müssen. Die Aufforderung, sich zur Beseitigung bereit zu erklären, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das Rücktrittsrecht eines Käufers bei Mängeln an der Kaufsache setzt grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Zwar sind an das Nacherfüllungsverlangen keine (zu) hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere müsse auch kein konkreter Endtermin der Frist benannt werden. Allerdings darf sich das Nacherfüllungsverlangen auch nicht darauf beschränken, eine bloße Bereitschaftserklärung zu erhalten. Dem Käufer obliegt es vielmehr, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Ein Verkäufer muss nicht ungeprüft einem Nacherfüllungsverlangen des Käufers nachkommen, bevor er nicht selbst die Sache untersuchen und ggf. Beweise sichern konnte. Vorliegend wollte der Käufer aber bereits vor einer solchen Prüfungsmöglichkeit die verbindliche Zusage der Beseitigung. Dem musste der Verkäufer nicht nachkommen.

Da eine (weitere) ordnungsgemäße Fristsetzung nicht erfolgte und diese auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war, war der Rücktritt unzulässig.

 

Fazit

Was vorliegend speziell für den Kauf eines Kfz entschieden wurde, kann allgemein für alle Kaufverträge mit Lieferanten, Herstellern und Produzenten übertragen werden.

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, muss der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Es reicht nicht aus, dass der Käufer vom Verkäufer verlangt, dass sich dieser innerhalb einer bestimmten Frist dem Grunde nach zur Mängelbeseitigung bereit erklären soll. Der Käufer muss dem Verkäufer auch die Möglichkeit einer Prüfung der Kaufsache einräumen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten Frist können weitergehende Rechte wie Rücktritt und Schadensersatz geltend gemacht werden!

 

Praxistipp: In baurechtlichen Mängelrügen liest man vielfach auch die Formulierung „...fordern wir Sie hiermit dazu auf, die Pflicht zur Mängelbeseitigung zunächst dem Grunde nach anzuerkennen. Bitte teilen Sie uns mit, welche Maßnahmen Sie vornehmen werden!...“

 

Auch in diesem Fall ist von einem solchen Vorgehen abzuraten. Es muss in einer ordnungsgemäßen Mängelrüge das Mängelsymptom benannt und eine Aufforderung zur Beseitigung (mit der Möglichkeit einer vorherigen Prüfung) enthalten sein. Ein Fristende ist nicht zwingend anzugeben. Kaufleute haben zudem § 366 HGB zu beachten!

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!