Störungen und Behinderungen im Bauablauf können sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Handwerker als Auftragnehmer zu erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen
führen! Wie soll man aber mit Behinderungen und Konflikten am Bau umgehen? Wie kann man sich rechtlich absichern?
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Hintergrund
Im Rahmen von Bauarbeiten kommt es immer wieder zu ungeplanten und überraschenden Verzögerungen und Störungen im Ablauf. Dies ist insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Gewerke nicht selten problematisch. Verbindliche Termine können nicht eingehalten werden, wenn die Vorleistung mangelhaft und/ oder verspätet erbracht wird. Zusätzliche und neue Kosten auslösende Maßnahmen müssen getroffen werden, wie u.a. Geräte und weiteres Personal vorhalten.
Juristisch liegt eine Baubehinderung vor, wenn der „Ist-Verlauf“ vom „Soll-Verlauf“ abweicht. Dass heißt, dass eine Behinderung dann anzunehmen ist, wenn ein unerwartetes Ereignis eintritt, dass den geplanten Ablauf in irgendeiner Weise stört und die bisherige Planung umgestellt werden muss.
Daneben liegt eine Behinderung aber auch dann vor, wenn etwaige Sicherheiten nach
§§ 648 ff. BGB nicht geleistet werden oder auf eine Bedenkenanzeige hin, nicht reagiert wird. Weitere Beispiele sind
die verspätete Übergabe von Unterlagen, fehlende Baugenehmigung, fehlende Vorleistung der Vorgewerke, Verweigerung von Nachträgen etc.
Rechtsfolge
Störungen im Bauablauf können Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz, zusätzlicher Vergütungen und Fristverlängerungen begründen. Praktisch bedeutsam werden diese Ansprüche meist aber erst bei Erteilung der Schlussrechnung. Dann ist jedoch schon eine erhebliche Zeit seit der Behinderung vergangen, sodass sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Ansprüche stellt.
Der Auftraggeber wird in den wenigsten Fällen von sich aus die Behinderung und die daraus folgenden Ansprüche des Auftragnehmers freiwillig einräumen. Kommt es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Auftragnehmer die Baubehinderung beweisen.
Praxistipp: Um als Auftragnehmer seine Rechte umfassend wahren zu können sind folgende Maßnahmen dringend zu empfehlen – auch wenn es sehr aufwendig erscheint. Allerdings ist eine (präventive) und zeitnahe Dokumentation immer noch einfacher, als die nachträgliche Aufbereitung:
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konkrete (kurze) Darstellung des Bauablaufs mit den jeweiligen Behinderungen
Bsp: eigene tägliche Leistung („Ist- und Soll- Vergleich“), Verzögerungen durch Lieferanten, Änderungen der einzelnen Bauabschnitte → erst durch die Darstellung der Behinderung ist es einem Gericht möglich zu beurteilen, ob eine Behinderungsanzeige nötig war und inwieweit für den Auftragnehmer daraus Ansprüche hergeleitet werden können.
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Keine überhöhten Anforderungen: Der BGH sieht in der geforderten Darstellung keine unzumutbare Belastung des Auftragnehmers, da die aussagekräftige Dokumentation erst nötig ist, wenn sich der Auftragnehmer „behindert“ sieht. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine Dokumentation, einschließliche Dauer und Umfang der Behinderung zum eigenen Schutz zuzumuten.
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Ausgangspunkt § 6 VOB/B:
Als Anknüpfungspunkt für die Dokumentation ist § 6 VOB/B heranzuziehen. Danach hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert sieht, dass heißt wenn der Auftragnehmer durch die Störung vorhersehbar, die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann.
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eigene Schadensersatzpflicht
Mit einer entsprechenden Dokumentation und Behinderungsanzeige bewahrt sich der Auftragnehmer nicht nur etwaige eigene Ansprüche. Hierdurch kann er auch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers abwehren.
Fazit
Auftragnehmern ist zu empfehlen, Störungen umfassend zu dokumentieren sobald sie sich in ihrer eigenen Arbeit dadurch behindert sehen. Was zunächst (zu) aufwendig erscheint, kann in einem späteren Prozess erhebliche finanzielle Vorteile mit sich bringen. Die Dokumentation ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden, sodass handschriftliche Vermerke über Dauer und Umfang der Behinderung bereits genügen können. Wenn Auftragnehmer sich dann auch noch eine Bestätigung des Vermerks durch den Auftraggeber, Bauleiter und/ oder andere Handwerksbetriebe auf der Baustelle einholen können, ist das noch besser. Nur so kann bewiesen werden, dass die Verzögerung nicht auf der eigenen Nachlässigkeit des Auftragnehmers beruht. Im Zweifel kann hierdurch auch eine etwaige (Verzögerungs-) Forderung des Auftraggebers abgewehrt werden.
Bei Rückfragen stehe
ich Ihnen gerne zur Verfügung.