Falsche Kalkulation begründet keine Nachtragsforderungen

Die Leistungsbeschreibung ist bei Bauverträgen der Kern der Leistungspflichten. Die Beschreibungen sind mal mehr und mal wenigen detailliert. Enthält eine Detailposition keine Angabe zu einer bestimmten Art und Weise der Ausführung, kommen aber gleichwohl verschiedene Varianten in Betracht, so muss der Auftragnehmer vor Abgabe seine Angebots über diese Varianten informieren. Bestehen hierbei Unsicherheiten über die tatsächlichen Verhältnisse, so muss der Auftragnehmer diese erfragen. Ansonsten hat er keinen Anspruch auf Nachträge.

______________________________________________________________________

Was ist passiert?

Der Auftragnehmer sollte eine Treppen- und Geländerkonstruktion beim Auftraggeber einbauen. Die vorgelegte Leistungsbeschreibung enthielt keine Angaben darüber, wie der Einbau zu erfolgen hat. Klar war lediglich, dass die Konstruktion u.a. an der Decke zu befestigen war. Wie diese Befestigung zu erfolgen hatte, musste anhand der Deckenbeschaffenheit bestimmt werden. Es war möglich, dass es sich bei der Decke um eine Hohlraumdecke oder eine Stahlbetondecke handelte. Auch den vorhandenen Plänen lies sich vorab keine genaue Bestimmung entnehmen.

Der Auftragnehmer kalkulierte seine Leistung unter Annahme einer Stahlbetondecke. Über die Unsicherheiten informierte er den Auftraggeber hingegen nicht.

Während des Einbaus stellte sich dann heraus, dass es sich um eine Hohlraumdecke handelte, wozu spezielle und eine größere Anzahl an Dübeln verwendet werden müssen.

Nach Fertigstellung verlangte der Auftragnehmer die Mehrkosten für die Dübel als Nachtrag, der er mit einer Stahlbetondecke kalkuliert hatte. Die Hohlraumdecke war für ihn zu keinem Zeitpunkt vorab zu erkennen.

Der Auftraggeber verweigerte die Nachtragszahlung. Der Auftragnehmer hätte nicht ungeprüft und pauschal auf der Annahme einer Stahlbetondecke kalkulieren dürfen. Er hätte dies vielmehr vorab prüfen müssen.


Die Entscheidung

Das OLG Koblenz (Az. 10 U 1150/14) stellte zunächst fest, dass den vorgelegten Unterlagen tatsächlich keine konkrete Ausführungsart zu entnehmen war. Zum Teil konnte aus den Angaben auf eine Hohlraumdecke, zum Teil aber auch auf eine Stahlbetondecke geschlossen werden. Gleichwohl und gerade im Hinblick auf diese Unsicherheiten, dürfe der Auftragnehmer aber nicht einfach die für ihn günstigere Variante seiner Kalkulation zu Grunde legen. Er hätte vorher beim Auftraggeber nachfragen müssen.

Folge: Die Forderungen beruhen nicht auf zusätzliche oder geänderte Leistungen der ursprünglichen Leistungsbeschreibung, sodass ein Nachtrag ausgeschlossen ist. S ist vielmehr von einer Fehlkalkulation des Auftragnehmers auszugehen.


Fazit

Aus der Entscheidung folgt, dass den Auftragnehmer eine Aufklärungs- und Erkundungspflicht immer und bereits dann trifft, wenn die Leistungsbeschreibung unklar ist und verschiedene Ausführungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Unterlässt ein Auftragnehmer in diesem Fall Nachforschungen, kann er die Zusatzkosten nicht als Nachträge vergütet verlangen. Das gilt selbst dann, wenn in dem gleichen Baukomplex an anderer Stelle tatsächlich Stahlbetondecken vorhanden waren. Maßgeblich ist jeder einzelne Bauabschnitt. Die Auskünfte sollte dann auch schriftlich dokumentiert werden!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!