Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV

Nach der Pkw-EnVKV müssen Hersteller und Händler, die neue Pkw ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch machen. Wer diese Angaben nicht oder nicht vollständig erfüllt, muss mit (kostenpflichtigen) Abmahnungen rechnen. Praktisch wichtig ist in diesem Zusammenhang die Frage: Wann ist eine Pkw „neu“ im Sinne der Verordnung?

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Was ist passiert?

Der beklagte Autohändler vertrieb sowohl gebrauchte als auch neue Kfz. Im Februar 2012 schaltete er eine Werbeanzeige über ein Pkw der Marke „Seat Ibiza“. Innerhalb der Anzeige waren u.a. Angaben zum Modell, zur Erstzulassung sowie zur Motorleistung enthalten. In der Verkaufswerbung fehlten aber sämtliche Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen.

Der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverband sah hierin einen Verstoß gegen die Pflichtvorgaben nach der Pkw-EnVKV und mahnte den Autohändler zunächst erfolglos ab. Der Verband klagte sodann u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Beklagte solle es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle des Seat Ibiza ST 1.4i, 63 kW, 200 km, zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission (i.S.d. § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen (vgl. BGH Az. I ZR 164/13)


Die Entscheidung

Der BGH (aaO) wies die Klage zur weiteren Aufklärung an das OLG zurück. Dem Urteil des OLG fehle es bereits an der Darstellung der zu Grunde gelegten Tatsachen, was einen von Amts wegen zu berücksichtigen Verfahrensfehler darstelle.


Von wesentlichem Interesse sind aber die inhaltlichen Ausführungen: Die Auslegung des „Neuwagenbegriffs“ nach der Pkw-EnVKV erfolgt anhand objektivierbarer Kriterien. Grundsätzlich ist von einem Neuwagen dann auszugehen, wenn der Pkw zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Hierbei spielt die Motivlage des Händlers beim Kauf des Wagens eine maßgebliche Rolle. Kauft er den Wagen (nur) zum Zweck, diesen weiterzuverkaufen oder auszuliefern, ist in der Regel von einem Neuwagen auszugehen. Folge: die erforderlichen Angaben sind bereits in der Werbung aufzunehmen.


Will der Händler den Wagen zumindest auch zu eigenen Zwecken nutzen, ist grundsätzlich kein „Neuwagen“ mehr gegeben.


Wie kann man eine (subjektive) Motivlage nachweisen?

Hierzu stellt die Rechtsprechung auf objektivierbare Kriterien wie dem Kilometerstand, der Dauer der Zulassung oder Ähnlichem ab. Eine kurze Zwischennutzung wie etwa als Vorführwagen soll hierbei nicht ausgeschlossen sein.

Besonders die Kilometerleistung hat sich als solcher objektiver Maßstab verfestigt. Will der Händler einen Pkw mit weniger als 1000 km verkaufen, spricht dies FÜR einen Neuwagen (inkl. Pflicht zu Angaben nach der Pkw-EnVKV). Umgekehrt spricht der Verkauf mit einen höheren Laufleistung GEGEN einen Neuwagen. Dies ist aber keine absolute und ausschließliche Größe. Maßgeblich ist der Einzelfall!


Der BGH führt aus, dass auch die Erstzulassung zu berücksichtigen sein kann, wenn hieraus auf die Motivlage des Händlers geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall lag die Erstzulassung bereits 10 Monate zurück. Folgt man konsequent der Anforderung an objektivierbare Umstände, kann und muss auch die Dauer der Zulassung einbezogen werden. Es kann bei 10 Monaten dauerhafter Zulassung, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Händler das betreffende Kfz nur für den Zweck erworben hat, es alsbald zu veräußern.


Fazit: Bietet ein Kfz-Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung den Wagen zum Verkauf an, kann dies den Schluss zulassen, dass der Händler den Wagen zumindest (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger war. Dieser Umstand kann und muss auch neben der Laufleistung Berücksichtigung finden.


Achtung: Etwas anders kann gelten, wenn es sich bei der Erstzulassung lediglich um eine Tageszulassung gehandelt hat.


Im Übrigen ist die Bewertung eines Kfz als „neu“ im Sinne der Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten. Aus diesen muss sich ergeben, dass der Händler den betreffende Pkw alsbald veräußern will. Neben der vorrangigen Kilometerleistung, kann hier auch die Dauer der Erstzulassung Anhaltspunkte bereitstellen.

Bei der Werbung sollten diese Vorgaben zwingend beachtet werden. Es können ansonsten Abmahnungen und Schadensersatzansprüche folgen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.