AGB-Recht: Die salvatorische Klauseln als Abmahnrisiko

In einer Vielzahl von Verträgen wird innerhalb der AGB die sog. salvatorische Klausel fast schon als obligatorische Regelung aufgenommen. Sei es im Bauvertrag, im Arbeitsvertrag, im Lieferanten- oder im Kauf- und Werkvertrag. Doch was gut gemeint ist, ist meist schlecht gemacht. Denn derartige Klauseln sind sowohl im Bereich zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), als auch im Verhältnis zwischen Unternehmern (B2B) meist unwirksam. Was genau besagt diese Klausel und ist sie wirklich notwendig?

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Hintergrund

Jeder, der bereits einen Vertrag unterzeichnet hat, dem AGB beigefügt waren oder jeder der selbst AGB verwendet kennt sie: die salvatorische Klausel. Diese Reglung ist für den Fall vorgesehen, dass einzelne Klauseln der AGB unwirksam sind und soll die Rechtsfolgen konkretisieren.
Beispiele hierfür sind etwa „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden oder sein, sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt, dasselbe gilt auch im Fall einer Lücke.“ oder „Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.“ Unzählige weitere Varianten und Formen finden sich in einer Vielzahl von AGB. Selbst in „Muster AGB“ wird die salvatorische Klausel ohne weiteres aufgenommen!

 

Unwirksamkeit: Ja oder Nein?

Bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) ist diese Klausel unwirksam.

ACHTUNG: Auch Arbeitnehmer gelten nach der Rechtsprechung als „Verbraucher“ in diesem Sinn, sodass die salvatorische Klausel auch in Arbeitsverträgen unwirksam ist.

 

Die Wertungen, die zur Unwirksamkeit gegenüber Verbrauchern führen, gelten geichermaßen auch für Verträge zwischen Unternehmen.

 

Neben der gesetzlichen Rechtsfolge (§ 306 BGB), kann die Verwendung einer solchen unwirksamen Klausel auch zu einer (kostenpflichtigen) Abmahnung führen. Schadensersatzansprüche sind ebenfalls nicht ausgeschlossen.

So hat u.a. das OLG Frankfurt (Az. 6 W 55/11) die oben benannte Klausel als unwirksam und die Verwendung zugleich als Wettbewerbsverstoß angesehen. Folge war, dass der Unternehmer kostenpflichtig abgemahnt werden konnte.

 

Warum ist die Klausel unwirksam?

Die Rechtsfolgen von unwirksamen AGB ist im Gesetz genau geregelt. In § 306 Abs. 2 BGB heißt es: „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“

 

Die Rechtsfolgen sind hierdurch bereits gesetzlich (zwingend) festgelegt und können nicht abgeändert werden. Salvatorische Klauseln, die abweichende Rechtsfolgen vorsehen, sind unwirksam. Im Übrigen, also wenn lediglich der Wortlaut von § 306 Abs. 2 BGB wiedergegeben wird, sind sie überflüssig!

 

Weitere Fälle?

Oftmals tritt neben einfachen salvatorischen Klauseln auch der Passus: „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.“ Hier gilt das Gleiche: Vom Gesetz darf nicht abgewichen werden, im Übrigen ist die Regelung überflüssig!

Achtung: Bei der Verwendung dieser Klausel tritt noch ein zusätzliches Risiko hinzu. Gemäß § 306 Abs. 3 BGB gelten nämlich Ausnahmen: “Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.”

Nach dieser ebenfalls gesetzlich zwingenden Bestimmung, hat ein Vertrag dann keinen Bestand, wenn es für den Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es muss jeder Einzelfall bewertet werden. Genau dieses Regelungselement fehlt den salvatorischen Klausel jedoch.

 

Nachteile ohne salvatorische Klausel?

Für Unternehmer stellt sich die Frage, ob die Klausel weggelassen werden kann, ohne das damit Nachteile einhergehen?

Vorab: Der Verzicht auf die salvatorische Klausel hat den Vorteil, dass sie nicht unwirksam sein kann und somit weder eine Abmahnung noch Schadensersatzansprüche begründen kann.

Sollte eine AGB-Regelung tatsächlich unwirksam sein, dann greift, egal ob salvatorische Klausel vorhanden oder nicht, ohnehin das zwingende Gesetzesrecht. Es bedarf keiner Wiederholung in den eigenen AGB.

 

Fazit

Salvatorische Klausel stellen im Ergebnis nur Risikofaktoren für den Verwender dar. Entweder ist die Klausel überflüssig, weil sie nur den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt oder unwirksam weil sie den Wortlaut gerade nicht wiedergibt. Unternehmen könne somit auf derartige Regelungen verzichten, ohne Nachteile für den Fall unwirksamer AGB zu befürchten.

 

Bei der Erstellung von AGB, der Überprüfung oder bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!