Unwirksame AGB? Wenn Vorformulierungen für Unternehmen doppelt teuer werden!

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Egal ob Verträge mit Verbrauchern oder mit Unternehmen. AGB sollen für eine Vielzahl von Fällen einheitliche Vereinbarungen schaffen.Sind diese Regelungen jedoch unwirksam, sind die Rechtsfolgen nicht zu unterschätzen. Schadenersatz und sogar Abmahnungen können drohen! Was muss bei der Erstellung und Einbeziehung beachten?

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Hintergrund

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Eine Pflicht zur Verwendung von AGB gibt es nicht. Gleichwohl dienen AGB der Erfüllung von Informations- und Belehrungspflichten gegenüber Verbraucherkunden sowie der Erleichterung der Geschäftsabwicklung.

 

Die Rechtsfolgen unwirksamer AGB sind gemäß § 306 Abs. 2 BGB: „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“ Der Vertrag als solcher bleibt aber wirksam!

 

Was jedoch oftmals vergessen wird: Es kann zusätzlich zu Abmahnungen und Schadensersatz führen, wenn man unwirksame AGB dem Vertrag zu Grunde legt.

 

Unterschied: wirksame und unwirksame AGB
Die Grenze, wann AGB wirksam und wann sie unwirksam sind, ist nicht immer eindeutig zu bestimmen. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung die Regelungen in den §§ 307 ff. BGB immer wieder neu interpretiert.

Unternehmen bedienen sich in der Praxis immer häufiger Musterformulierungen und/ oder AGB der Konkurrenz. Genau hier greifen dann aber auch die Gefahren von Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen.

 

Grundsätzlich sind für die Wirksamkeit folgende (Mindest-) Voraussetzungen erforderlich:

  1. keine Zweifel bei der Auslegung → Zweifel gehen immer zu Lasten des Verwenders
  2. keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch die AGB
    keine überraschende Klauseln (auch keine „üblichen“ Klauseln an versteckter Stelle!)
  3. klare, verständliche und leicht erkennbare Regelungen

 

Wann greifen die rechtlichen Regelungen?
Die Verwendung von AGB ist keine Pflicht. Wer sich jedoch der Vorformulierungen bedient, muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Die Verwender von AGB können zum Beispiel Haftungsrisiken reduzieren, Zahlungsbedingungen vorgeben oder den Vertrag im Übrigen zu eigenen Gunsten gestalten. Insbesondere im Onlinehandel sind Verkäufer gut beraten, AGB (wirksam) einzubeziehen um die Vielzahl der Verträge im eigenen Interesse zu gestalten!

Was gibt es grundsätzlich zu beachten?
Wichtig ist, dass die AGB vollständig und leicht verständlich sind. Für die Einbeziehung muss zwischen der Verwendung gegenüber Unternehmen (B2B) und gegenüber Verbrauchern (B2C) differenziert werden. Aus Verbrauchschutzgründen sind die Einbeziehungsreglungen hier besonders streng.
AGB sollten auch an der richtigen Stelle stehe. Der Vertragspartner muss sie vor Vertragsschluss gut sichtbar wahrnehmen können.

Der Abdruck auf der Rückseite der Vertrags- oder Auftragsbestätigung oder die nachträgliche Zusendung per Mail genügen nicht!

Praxistipp: Die AGB müssen vor Vertragsschluss gesehen und gelesen werden können. Sie dürfen nicht an versteckte Stelle stehen.

Kann man AGB risikolos kopieren oder Muster ungeprüft übernehmen?
Um sich selbst Arbeit oder den Rechtsanwalt zu sparen, werden häufig Muster-AGB aus dem Internet kopiert oder die (einsehbaren) AGB der Konkurrenz werden übernommen.

Achtung: Die Übernahme fremder AGB kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. AGB können 1. Urheberrechtsschutz genießen und Verstöße können entsprechend abgemahnt werden. Das Urheberrecht betrifft allerdings nicht den Wortlaut der AGB, sondern die individuelle Anordnung und die jeweilige Formulierung. Wer das kopiert, riskiert eine Abmahnung! Sind diese AGB dann auch noch unwirksam kann 2. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung folgen. Und das alles neben der Rechtsfolge gemäß § 306 BGB und etwaigen Schadensersatzansprüchen.

 

Fazit
Die Rechtsfolgen bei der Verwendung unwirksamer und unter das Urheberrecht fallender AGB können zu erheblichen Kosten führen. Es stellt sich für jeden Unternehmer die Fragen, ob es nicht einfachen und schlussendlich kostengünstiger ist, sich von vornherein rechtssichere und professionell auf das Unternehmen zugeschnitten AGB erstellen zu lassen!

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!