Verträge enthalten nicht nur von Seiten der Auftragnehmer gegenüber (privaten) Kunden allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB). Auch Verträge zwischen Genral- und Subunternehmer (B2B), beinhalten in der Regel vielzähligen vorformulierte Bestimmungen. In jedem Fall bezweckt der Verwender von AGB die umfassende
Wahrung seiner eigenen Interessen. Dies darf jedoch nicht einseitig zu Lasten des Vertragspartners erfolgen. Was im Bereich zu Privaten (B2C) streng nach den §§ 309, 308 BGB zu bewerten ist,
findet im Bereich zwischen Unternehmen (B2B) über § 307 BGB Anwendung. Hier darf auch der Summierungseffekt nicht übersehen werden.
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Was ist passiert?
Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen einen Bauvertrag. Der Vertrag wurde vom Auftraggeber gestellt und beinhaltete dessen AGB. In Bezug auf die Sicherheiten und Gewährleistungsrechte sah eine Regelung u.a. vor, dass die Gewährleistungsbürgschaft zurückzugeben sei, „wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallende Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.“ Der Auftragnehmer sah diese Klausel als unwirksam an und verlangte u.a. die Bürgschaft heraus.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.03.2015, Az. VII ZR 92/14) schloss sich der Auffassung des Auftragnehmers an und stufte die Klausel als unwirksam ein. Die Regelung gehe einseitig zu Lasten des Auftragnehmers als Vertragspartner des Verwenders und benachteilige diesen unangemessen, § 307 BGB. Der Auftraggeber berücksichtigt in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen des Vertragspartners nicht in ausreichendem Maß. Er versucht seine eigenen Interessen einseitig und auf Kosten des Auftragnehmers durchzusetzen ohne eine ausreichende Kompensation vorzusehen. Nach der Regelung zur Herausgabe der Bürgschaft sei es möglich, dass der Auftraggeber die Bürgschaft solange behalten darf, bis keinerlei Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Das bedeutet, dass er auch dann die (gesamte) Sicherheit einbehalten könnte, wenn nur ein lediglich geringfügiger Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung besteht. Ein Druckzuschlag, wie im Fall eines Zurückbehaltungsrechtes, sei in dieser Konstellation nicht zu beachten.
Da somit die Sicherheit die Kosten einer Mängelbeseitigung um ein Vielfaches übersteigen könnte, sei die Klausel insgesamt
unwirksam. Die Klausel kann darüber hinaus auch nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden, da dies gegen das Verbot der „geltungserhaltenden Reduktion“ verstoßen würde. Mithin besteht kann
der Auftraggeber sich auch nicht in Bezug auf die konkreten Mängelbeseitigungskosten auf die Bürgschaft berufen.
Fazit
Auftragnehmern entstehen bei der Stellung von Bürgschaften erhebliche Kosten. Umso größer ist das Interesse an einer schnellen Rückgabe der (gesamten) Sicherheit. Demgegenüber wollen Auftraggeber so lange und so umfassend wie möglich eine Sicherheit haben, um auch erst später erkannte Mängel beheben zu können. Allerdings darf dieses Interesse nicht in AGB und nicht einseitig zu Lasten des Auftragnehmers durchgesetzt werden.
Zu beachten ist weiter, dass eine Sicherheit immer auch dann zurückzugeben ist, wenn der Sicherungszweck entfallen ist. Entsprechendes gilt wenn der Zweck (nur) teilweise entfällt. Dann ist die Sicherheit ebenfalls teilweise herauszugeben. Sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nicht mehr (vollständig) durchsetzbar, muss er entsprechende Sicherheiten zurückgeben. Sollen Rückgabepflichten in AGB geregelt werden, muss diese gesamte Interessenlage bereits in der Klausel berücksichtigt werden. Ansonsten ist die gesamte Sicherheit zurückzugeben.
Praxistipp: Gleiches gilt auch dann, wenn der Auftraggeber (GU) durch den Bauherrn, also seinem Auftraggeber, nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Auch hier hat der GU seinem Auftragnehmer (NU) etwaige Sicherheiten (teilweise) zurückzugeben.
Im Übrigen stellt die Verwendung unwirksamer AGB einen (abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß dar und kann darüber hinaus Schadensersatzansprüche auslösen. Bei der Vertragsgestaltung sollte somit eine genaue Prüfung der jeweiligen Regelungen (auch im Zusammenspiel mit den übrigen Vertragsbestandteilen) erfolgen. Der sog. Summierungseffekt führt insbesondere bei Sicherheiten immer wieder zu Problemen.
Bei Rückfragen stehe ich
gerne zur Verfügung!