Unternehmen müssen werben: egal ob online, in Zeitungen, Zeitschriften oder mit dem eigenen Werbeflyer oder Verkaufskatalog. Oftmals werden hier Bilder und Fotos aus dem Internet benutzt, ohne entsprechende Lizenzen oder Genehmigungen vorab einzuholen.
Das Foto vom Pkw wird von der Herstellerseite kopiert und im eigenen Angebot veröffentlicht, das Verkaufsinserat von Ersatzteilen enthält geschützte Bilder
oder auf der Homepage werden Wort- und Bildmarken ungefragt genutzt. Was im Markenrecht zu beachten ist, ist hier nachzulesen! Welche Konsequenzen drohen aber aus dem Urheberrecht?
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Hintergrund
In einer Vielzahl von Werbemaßnahmen machen es sich Unternehmen einfach und verwenden die im Internet doch „frei“ zugänglichen
Bilder und Fotos um ihre eigenen Produkte zu bewerben und Angebote zu bebildern. Zudem werden neben den eigenen Produkten zum Teil auch fremde Produkte gleich mit angeboten. Gerade im
Ersatzteilehandel ist das vermehrt zu beobachten.
Was zunächst einfach und kostenfrei erscheint, kann schnell teuer werden. Bei Missachtung von Urheberrechten, können kostenintensive Abmahnungen drohen. Allerdings ist nicht jede Veröffentlichung immer zugleich auch eine Urheberrechtsverletzung. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, hat der BGH konkretisiert
Was ist passiert?
Ein Unternehmer hatte für seinen Verkaufskatalog verschiedene Bilder anfertigen lassen. Im konkreten Fall ging es um Möbel. Die Fotos wurden direkt im Möbelhaus des Unternehmers fotografiert. Im Hintergrund befanden sich Bilder eines Künstlers um das Wohngefühl zu veranschaulichen. Im Ergebnis waren die Fotos sowohl im Katalog als auch auf der Internetseite zu sehen.
Der Künstler sah hierdurch seine Urheberrechte verletzt, und nahm den Unternehmen u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Die Entscheidung
Der BGH (Az. I ZR 177/13) entschied, dass grundsätzlich ein solches Vorgehen durch den Unternehmer eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen neben dem Hauptprodukt (hier Möbel) des Werbetreibenden auch weitere, urheberrechtlich geschützte Werke (Gemälde) zu sehen sind, können eine Urheberrechtsverletzung darstellen und zwar in Form einer Verletzung der Rechte auf Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung.
Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Unternehmer entsprechende Lizenzen oder Nutzungsrechte (vgl. § 57 UrhG) inne hätte. § 57 UrhG gestattet eineVervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Maßgeblich war somit, ob das Gemälde als „unwesentliches Beiwerk“ anzusehen war. Dies verneinte der BGH mit folgender Begründung: „Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (…) oder ohne das die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. (…) Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil-oder stimmungsbildend (…) oder sonst charakteristisch ist“ (BGH a.a.O.)
Fazit
Sind auf dem Produktfoto weitere urheberrechtlich relevante Werke zu sehen, sollten Unternehmer vor Veröffentlichung entsprechende
Lizenzen einholen oder prüfen (lassen) ob das mitfotografierte Werk als Beiwerk anzusehen ist und frei verwendet werden kann. Ggf. kommen auch Creative Commons (CC) in Betracht.
Was vorliegend speziell für Möbel entschieden wurde, ist auch auf Fotos von Autohäusern, Verkaufsräumen, Reparatur- und Ersatzteilen für den Onlinehandel oder sonstigen Werbebildern zu übertragen, wenn zugleich auch weitere urheberrechtliche Werke mit zu erkennen sind.
Im Kfz-Handle darf darüber hinaus die markenrechtlichen Regelung nicht übersehen werden. Gerade freie Kfz-Werkstätten sollten hier Vorsicht walten lassen!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne
zur Verfügung!