Alle Unternehmer trifft ein Thema gleichermaßen: Materialbeschaffung. Es reicht von den Ersatzteilen für den Kfz-Betrieb über das Holz für den Dachstuhl,
die Farben und Tapeten für die Renovierung bis hin zum allgemeinen Verbrauchsmaterial für den Bau. Allerdings wird das Risiko bei Liefer- und Kaufverträgen zwischen Unternehmen oftmals
unterschätzt. Die Prüfung und Rüge von Mängeln der gelieferten Ware sollten unverzüglich erfolgen. Ansonsten droht der Ausschluss von Gewährleistungsrechten.
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Hintergrund
Materialien gleich welcher Art, werden regelmäßig direkt beim Hersteller oder beim (Groß-) Lieferanten besorgt. Je nach Art des Unternehmens und des Bedarfs, können entweder bereits fertige Produkte eingekauft werden, die der Unternehmer dann direkt beim Kunden einbaut. In diesem Fall liegt ein reiner Kaufvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Lieferanten vor. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer beim Hersteller das Produkt erst noch (nach speziellen Wünschen des Kunden) anfertigen lässt und sodann bei seinem Kunden einbaut. Juristen nennen dies „Werklieferungsvertrag“, bei dem ebenfalls die Regelungen zum „reinen“ Kaufrecht Anwendung finden.
Risiken bei der Vertragsabwicklung
Der Kauf beim Hersteller oder Lieferanten, egal ob vorgefertigtes Produkt oder erst noch herzustellende Ware, birgt jedoch einige
unterschätzte Risiken. Ist der Kauf als Handelskauf nach dem HGB einzustufen, so muss der Unternehmer die Ware nach Erhalt unverzüglich untersuchen und Mängel sofort rügen, § 377 HGB.
Anderenfalls sind spätere Mängelrechte ausgeschlossen. Die Ware gilt als genehmigt.
Von einem Handelskauf ist bereits dann auszugehen, wenn auf beiden Seiten des Vertrages ein Unternehmer (= Kaufmann) beteiligt ist und der Kauf im Rahmen seines Betriebes erfolgt. Sind die gelieferten Produkte mangelhaft, ist dies aber nicht gleich erkennbar, muss die Rüge unverzüglich nach Kenntnis erfolgen.
Kurz: Erkennbare Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware zu rügen, verdeckte Mängel sofort nach Kenntnis → ansonsten droht der Ausschluss von Gewährleistungsrechten!
Praxistipp: Materialien sollten IMMER unverzüglich geprüft werden, auch wenn es auf der Baustelle
unpraktikabel erscheint. Gleichwohl ist der spätere Ausschluss von Gewährleistungsrechten oftmals gravierender als die präventive Kontrolle. Wichtig ist auch, Mängel zu dokumentieren um später
nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten!
Nacherfüllung beim Kauf zwischen Unternehmern
Auch die Nacherfüllung bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen bereitet Schwierigkeiten. Oftmals werden Mängel der Ware erst nach dem Einbau beim Kunden erkannt. Der sog. Fliesenfall des BGH (Az. VIII ZR 70/08) ist das Paradebeispiel hierfür. Gegenüber dem Kunden muss der Handwerker ein ordnungsgemäßes „Werk“ abliefern, dass heißt den Mangel (auf seine Kosten) beseitigen. Im schlimmsten Fall muss die mangelhafte Sache wieder komplett ausgebaut und die mangelfreie Sache wieder neu eingebaut werden. Die Kosten hierfür trägt der Unternehmer. Gegenüber seinem Lieferanten kann er diese Kosten nur in Form von Schadensersatz geltend machen. Dass heißt der Lieferant muss die (Nacherfüllungs-) Kosten nur tragen, wenn er „schuldhaft“ mangelhaftes Material geliefert hat. Dies zu beweisen ist in der Praxis schwierig bis unmöglich.
Achtung: Der Hersteller ist grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe des
Lieferanten, sodass eine Haftung nach Maßgabe des § 278 BGB ebenfalls ausscheidet.
Praxistipp: Eine andere Bewertung kann dann anzunehmen sein, wenn der Kunde die Ware als Verbraucher selbst besorgt und der Handwerker diese nur einbaut. Bei Mängeln der Ware muss der Verkäufer (Hersteller oder Lieferant) dann u.U. gegenüber dem Verbraucherkunden die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung tragen.
Unternehmer sollte diese Möglichkeit kennen und das zu verwendende Material vom Verbraucherkunden selbst kaufen lassen.
Achtung: Aber auch hier müssen Unternehmer ihrer Prüf- und Hinweispflicht nachkommen!
Fazit
Sowohl reine Kauf- als auch Werklieferungsverträge bergen nicht zu unterschätzende Risiken für Unternehmen. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vertragsgestaltung Vereinbarungen aufzunehmen, die die Risiken beschränken.
Darüber hinaus sollten Unternehmer nicht an einer (dokumentierten!) Wareneingangskontrolle sparen. Erkannte Mängel sind unverzüglich zu rügen! Der anfängliche Aufwand kann sich in diesem Fall im wahrsten Sinne des Wortes bezahlt machen. Die späteren Kosten übersteigen oftmals den eigentlichen Wert und sprengen jede Kalkulation!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!