Ob Verkaufsräume, Ausstellungsflächen vor und im Autohaus, das Betriebsgelände oder der Empfangsbereich im Bürogebäude. Eine Überwachung dieser Bereiche mittels Videokamera kann vor Diebstählen schützen, das Hausrecht wahren oder aber Kundenströme und Mitarbeiterverhalten dokumentieren!
Ist aber jeder Zweck erlaubt oder wo verlaufen die Grenzen zur unzulässigen Überwachung?
Können auch innerbetriebliche Räume und Mitarbeiter (heimlich) gefilmt werden? Das Datenschutzgesetz regelt hier wesentliche Punkte, die Unternehmer beachten sollten!
______________________________________________________________________
Hintergrund
Der Einsatz von Videokameras auf dem Betriebsgelände oder im Autohaus etc. kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Den wohl
wichtigsten Anlass gibt die Aufklärung und Verhinderung von Diebstählen und sonstigen Straftaten gegen das Unternehmen. Hier sind insbesondere Autohäuser, Baumärkte und Verkaufsräume von
Handwerksbetrieben betroffen. Andere Gründen stellen in der Praxis die Schulung von Mitarbeitern im Bereich Service und Verkauf dar oder die Reflektierung von Kundenströmen. Allerdings erlauben
nicht alle Zwecke uneingeschränkt die Überwachung mittels Videokamera. Denn jede Aufzeichnung stellt zugleich auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Je
nach Ort, Dauer und Anlass der Videoüberwachung, bestimmt sich deren Zulässigkeit.
Öffentlich zugängliche Bereiche
Die Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen, wie den Verkaufsräumen, den Ausstellungsräumen im Autohaus oder Ladenflächen, wird maßgeblich in § 6b BDSG geregelt. Demnach ist ein Bereich öffentlich zugänglich, wenn er nicht nur durch Mitarbeiter, sondern auch durch Publikumsverkehr betreten werden kann.
Die offenen Überwachung ist hier „zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ zulässig, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen, § 6b BDSG.
Unternehmer müssen somit für eine zulässige offenen Überwachung folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
Es besteht ein konkreter Verdacht, dass Straftaten begangen werden (sollen). Sind Diebstähle oder dergleichen bereits vorgekommen, reicht insoweit die Wiederholungsgefahr. Ansonsten muss eine entsprechende Gefahrenlage vorliegen, z.B. Diebstahlgefahr im Warenlager oder auffällige Kunden auf der Ausstellungsfläche des Autohauses.
-
Die Überwachung muss zudem auch erforderlich sein. Dass ist dann der Fall, wenn keine weniger einschneidenden Mittel den gleichen Schutz begründen können (Einsatz von Wachpersonal, besondere Aufmerksamkeit der Mitarbeiter, Taschenkontrollen bei begründeten Verdacht...)
-
Der Einsatz von Videokameras darf die schutzwürdigen Interessen der Aufgezeichneten nicht beeinträchtigten. Oder andersherum, die Interessen der Betroffenen dürfen das (Aufklärungs-) Interesse des Unternehmens nicht überwiegen.
-
Schlussendlich muss die Überwachung offengelegt werden und es muss erkennbar sein, wer für den Einsatz verantwortlich ist. Letzteres wird in der Praxis häufig missachtet.
Praxistipp: Die Pflicht zur Offenlegung besteht auch für Kameraattrappen, da der „Beobachtungsdruck“ auch hier gegeben ist!
Sonderfall: Arbeitnehmerüberwachung
Liegen die Voraussetzungen für eine zulässige offene Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen vor, werden die hierbei zufällig mit-aufgezeichneten Arbeitnehmer ebenfalls von der gesetzlichen Regelung erfasst.
Gleichwohl bestehen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes bei der gezielten Überwachung der Mitarbeiter in öffentlichen Bereichen des Unternehmens, zusätzliche Anforderungen. Insbesondere bei der Voraussetzung des konkreten Verdachts einer Straftat gelten strengere Maßstäbe.
Praxistipp: Die dauerhafte und verdachtsunabhängige Videoüberwachung von Arbeitnehmern und
sonstigen Mitarbeitern des Unternehmens ist unzulässig!
Der Einsatz von Videokameras in Form einer heimlichen Überwachung ist umstritten und wird unterschiedlich bewertet. Je nach Einzelfall kann eine heimliche Überwachung zulässig sein, muss aber nicht!
Praxistipp: Grundsätzlich sollte eine solche Überwachung nur in Ausnahmefällen und nur bei konkreten und hinreichend (dokumentierten) Straftaten oder groben Verfehlungen von Mitarbeitern in Erwägung gezogen werden. Die Überwachung sollte zudem ausschließlich auf die verdächtige Person beschränkt werden und es müssen alle milderen Mittel nachweislich und ergebnislos ausgeschöpft worden sein!
Videoüberwachung nicht-öffentlicher Bereiche
Will ein Unternehmer Räume überwachen, die nur für betriebsinterne Personen zugänglich sind (Büro, Werkstatt, Materiallager etc.) sind gesetzliche Regelungen, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Hier ist auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Demnach ist eine Videoüberwachung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
-
Es muss ein konkreter Verdacht einer Straftat oder Verfehlung vorliegen,
-
der Verdacht kann nicht mit milderen Mittel aufgeklärt werden,
-
die Überwachung ist auf eine begrenzte Dauer beschränkt
-
es werden nicht sämtliche Mitarbeiter des Betriebs erfasst
Achtung: Auch hier greift grundsätzliche die Pflicht zur Offenlegung der Überwachung und der verantwortlichen Stelle. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ansonsten gegebener „Vereitelung“ der Aufklärung einer Straftat, kann eine andere Wertung möglich sein.
Zweck der Überwachung
Schlussendlich ist der Zweck der Videoüberwachung für die Zulässigkeit bedeutsam. Vermehrt setzen Unternehmen Kameras auch zur Mitarbeiterschulung ein. Das Auftreten der Mitarbeiter im Bereich Service und Verkauf gegenüber Kunden, soll hierdurch dokumentiert und analysiert werden. Das Ergebnis der Aufzeichnung soll dann zur Weiterentwicklung und Schulung und somit zur Verbesserung des Kundenservices dienen.
Achtung: Der Zweck „Mitarbeiterschulung“ ist nur mit (schriftlicher) Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zulässig (vgl. § 22 KunstUrhG)! Auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit müssen gewahrt werden, § 32 BDSG.
Praxistipp: Es sollte vor Beginn der Aufzeichnung eine fachkundige Beratung erfolgen. Soweit ein Betriebsrate besteht, muss auch dessen Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beachtet werden! Ab einer bestimmten Größe des Unternehmens, muss auch an die Bestellung eines (externen/ internen) betrieblichen Datenschutzbeauftragten gedacht werden.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!