Pauschalpreise sollen dem Kunden eine gewisse finanzielle Sicherheit verschaffen. Er weiß vorab welche Kosten auf ihn zukommen und was er im Gegenzug dazu
bekommt. Abweichungen können aber auch bei einem Pauschalpreisvertrag entstehen. Beispielsweise durch Sonderwünsche oder Zusatzaufträge. Weicht bei einem Detailpauschalpreisvertrag eine
Teilleistung um 7,5 % ab, ist dies aber keine sittenwidrige Überteuerung. Der Unternehmer kann Zahlung verlangen!
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Was ist passiert?
Der Auftragnehmer, eine Baufirma, sollte Renovierungsarbeiten durchführen. Hierüber wurde ein Detailpauschalpreisvertrag geschlossen. Die Gesamtkosten sollten ca. 133.140,00 € betragen. In dem Vertrag wurde für die (Teil-)Leistung „Lieferung und Montage der Haustür inklusive der Sprechanlage“ sowie dem Ausbau der bestehenden Haustür ein pauschaler Festpreis von ca. 19.00,00 € vereinbart.
Die Auftraggeber verweigerten jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass sie die Tür inklusive Einbau für 9.000,00 € erhalten hätten, wenn sie sich direkt an die Herstellerfirma gewandt hätten. Die Vereinbarung mit dem Auftragnehmer sei von daher sittenwidrig überteuert und unwirksam.
Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe (Az. 8 U 117/12) gab der Zahlungsklage der Baufirma statt. Der Auftragnehmer habe einen Anspruch auf den vereinbarten Festpreis für die Teilleitung. Eine sittenwidrige Überteuerung liegt nicht vor. Ein solches wucherähnliches Missverhältnis, was die Sittenwidrigkeit begründen könnte, liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Az. VII ZR 68/10) erst und nur dann vor, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Bauleistung, der überhöhte Preisanteil absolut und im Vergleich zur Gesamtsumme so erheblich ist, dass dies nicht mehr akzeptabel ist und unter keinen Umständen von der Rechtsordnung gebilligt werden kann. Dies sei anzunehmen, wenn eine absoluten Abweichung von 39 % bzw. im Vergleich zur Gesamtsumme von 22 % vorliegt.
Hier war die absolute Überschreitung bei ca. 7,5 % (10.000,00 € Abweichung). Eine Sittenwidrigkeit lag somit nicht vor. Der Unternehmen kann Zahlung entsprechend der Vereinbarung verlangen.
Fazit
Ist in einem Detailpauschalpreisvertrag ein Festpreis für eine Teilleistung vereinbart, kann eine hiervon abweichende, erhöhte Vergütung verlangt werden, wenn sich diese Abweichung im Rahmen des Zumutbaren hält. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Abweichung so erheblich ist, dass dies unter keinen Umständen mehr gebilligt werden kann und der Auftraggeber mit einer solchen Forderung auch nicht ernsthaft rechnen muss. Der BGH zieht die Grenze hier bei einer Abweichung von 39 bzw. 22 %.
Bei Rückfragen stehe ich
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