Unternehmens(kenn)zeichen – Schutz auch ohne Eintragung ins Markenregister

Die (eingetragenen) Marken stellen für Unternehmen einen erheblichen Wert dar. Marken dienen der Zuordnung von bestimmten Waren und Dienstleistungen zum eigenen Unternehmen. Damit einher gehen Assoziationen zu Qualität, Service und know-how. Praktisch übersehen wird hierbei oftmals, dass Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen und Unternehmenskennzeichen auch ohne Eintragung möglich ist. Das Markengesetz bietet betroffenen Unternehmen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, bei Verstößen durch die Konkurrenz.

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Hintergrund

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass viele Unternehmen glauben, wirksamen Schutz von Zeichen, Slogans und Bildern ihres Unternehmens nur durch eine Eintragung in das Markenregister zu erhalten. Die damit verbunden Kosten schrecken viele Betriebe ab.

Nicht beachtet wird hierbei allerdings, dass gemäß §§ 5, 15 MarkG auch „geschäftliche Bezeichnungen“ geschützt sind, selbst wenn sie nicht eingetragen sind.


Das Gesetz definiert „geschäftliche Bezeichnungen“ als Unternehmenskennzeichen, Geschäftsabzeichen und Werktitel.


Wenn aber alles auch ohne Eintragung geschützt ist, warum dann noch Marken?

Sowohl für Marken als auch für geschäftliche Bezeichnungen sind die Grundsätze zur Verkehrsgeltung, zum Freihaltebedürfnis, zur Verwechslungsgefahr und auch zur Unterscheidungskraft identisch.

Auch das sog „Prioritätsprinzip“ (Wer zuerst kommt malt zu erst) gilt für geschäftliche Bezeichnungen gleichermaßen und auch die Verjährung ist gleich.


Wesentliche Unterschiede bestehen aber im (Schutz-)Umfang und bei der inhaltlichen Reichweite. Zudem ist die Benutzungsschonfrist, also die Frist innerhalb derer das Zeichen nicht genutzt werden braucht, gleichwohl aber seinen Schutz behält, differenziert geregelt.


Grundsätzlich bleibt zu dieser Frage festzustellen dass (eingetragene) Marken eine höhere Durchsetzungskraft haben und auch in (geografischen) Bereichen Schutz genießen können, in denen das eigene Unternehmen (noch) nicht handelt.


Welche Vorteile bestehen für geschäftliche Bezeichnungen?

Der wohl bedeutsamste Vorteil sind die geringen Kosten. Der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen entsteht bereits mit der Ingebrauchnahme bzw. mit der schlichten Nutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Wer also sein Unternehmen werbewirksam kennzeichnet, erlangt bereits hiermit Schutz. Bei Werktiteln beginnt der Schutz mit Veröffentlichung


Praxistipp: Bei Werktitel kann der Schutz durch eine Ankündigung der Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger vorverlagert werden.


Kurz: Jede Aktivität von Unternehmen, die wirtschaftlich bedingt ist, löst den Schutz aus! Eine Eintragung in das Handelsregister, die Handwerksrolle o.Ä ist für den Schutz nach dem MarkenG nicht erforderlich!

Achtung: Die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung in entsprechende Register entfällt nicht!


Der Schutz für das Unternehmenskennzeichen besteht solange, wie das Zeichen verwendet wird und der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten wird. Etwaige Gebühren für Verlängerungen etc., wie für den Schutz von Marken, entstehen nicht.


Was besagt die Unterscheidungskraft?

Ein wesentlicher Aspekt bei der Bewertung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen ist die Unterscheidungskraft. Im Unterschied zur Marke ist hier der „namensmäßige“ Gebrauch ausschlaggebend. Es reicht aus, dass das Zeichen, der Slogan oder der Titel wie ein Name wirkt oder sich als Schlagwort bei den angesprochenen Verkehrskreisen durchsetzen kann.

Tipp: Es können auch einzelne Buchstaben, Zahlen oder die Firma selbst diesen „namensmäßigen“ Gebrauch begründen.


Was ist mit Logos und Bildern?

Für Logos und Bilder als Unternehmenskennzeichen gilt die Besonderheit, dass sie Verkehrsgeltung erlangen müssen, um den besonderen Schutz beanspruchen zu können. Hier ist die Eintragung als Marke empfehlenswert.


Und was ist mit Domains?

Auch die Firma in der eigenen Domain oder das Kennzeichen in der Homepage können Schutz auch ohne Eintragung nach den §§ 5, 15 MarkG genießen. Dies gilt, wenn und soweit die Bezeichnung in der Domain als Geschäftsbezeichnung aufgefasst wird und nicht nur als (Internet-) Adresse.


Sonderfälle: Uniformen und Berufskleidung

Auch besondere Kleidung, die auf das Unternehmen hindeuten, dieses repräsentieren und wiedererkennen lassen, können als Unternehmensabzeichen geschützt sein. Eine Hürde dürfte in diesem Zusammenhang aber die Verkehrsgeltung bereiten.


Fazit

Unternehmenskennzeichen sind eine kostengünstige Schutzmöglichkeit. Im Unterschied zu Marken umfassen sie aber in der Regel nur den räumlichen Geltungsbereich innerhalb dessen das Unternehmen tätig ist und auch nur die Leistungen und Produkte die das Unternehmen im konkreten Fall anbietet. Der Schutz entsteht in der Regel bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und endet (erst) mit Einstellung dieser. Verlängerungsgebühren entstehen nicht!


Wer also seine Firma plötzlich am Nachbarstand wiedererkennt oder sein Slogan bei der Konkurrenz auf der Internetseite wiederfindet, kann auch ohne Markenregistrierung Ansprüche geltend machen. Das sind neben Unterlassungs- auch Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.