Unternehmen, die bei ihren Lieferanten Material oder Ersatzteile kaufen, Handwerker die Bauverträge mit ihren Auftraggebern abschließen oder Architekten,
die Werkverträge auf Grundlage der HOAI abschließen – allen Verträgen gemein ist in der Regel die Verwendung von AGB. Insbesondere Klauseln, die die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausschließen
sind gängige Praxis! Gemessen an § 309 Nr. 3 BGB sind solche Klauseln unwirksam, wenn auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen erfasst werden. Oder gibt es noch weitere
Einschränkungen?
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Hintergrund
In vielen Lieferantenverträgen und Verträgen über Bau- und Werkleistungen finden sich Aufrechnungsverbote. Demnach soll die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen werden. Der eigene Vergütungsanspruch soll gesichert werden. Bislang hielt sich die Praxis an die Voraussetzungen des § 309 Nr. 3 BGB und nahm von dem Verbot solche Forderungen aus, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Alle anderen Forderungen sollten mit dem eigenen Vergütungsanspruch nicht aufrechenbar sein. Über § 307 BGB gilt die Einschränkung des § 309 Nr. 3 BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B).
Allerdings hat der BGH (Az.VII ZR 209/07) und nunmehr auch das OLG Nürnberg (Az. 12 U 2119/13) Klauseln für unwirksam erachtet, selbst wenn sie die Einschränkung nach § 309 Nr. 3 BGB berücksichtigten!
Was ist passiert?
In dem Fall des BGH (a.a.O.) fand sich in den AGB eines Werkvertrages folgende Regelung: „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“
Der klagende Auftragnehmer nahm den beklagten Auftraggeber auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch. Der Beklagte erklärte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Leistungen aus dem Werkvertrag. Der Kläger sah die Aufrechnung aufgrund der AGB Regelung als unwirksam an.
Der BGH stufte die Klausel als unwirksam ein, obwohl sie den Vorgaben des § 309 Nr. 3 BGB entsprach. Auch wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ausgenommen waren, benachteilige die Klausel den Vertragspartner unangemessen. Die Klausel würde in dieser Form den Besteller dazu zwingen auch (geringfügig) mangelhafte Leistungen zu vergüten, obwohl er aufgrund dessen Gewährleistungsansprüche gelten machen könnte. Dies widerspricht dem Grundgedanken gemäß § 320 BGB, wonach Leistung und Gegenleistung wechselseitig verknüpft sind und nur Zug-um-Zug zu gewähren sind. Diese sog. „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ könne nicht durch AGB wirksam ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 2a BGB.
Im Fall des OLG Nürnberg (a.a.O.) betraf der Sachverhalt keine Werkleistung, sondern einen Kaufvertrag mit einem Lieferanten. Ein Lieferant verpflichtete sich eine bestimmte Art und Menge von Beton an den Unternehmer zu liefern. In dem Vertrag wurde eine Aufrechnung, ähnlich wie in dem Fall des BGH, ausgeschlossen. Der Unternehmer rechnete gegen den Zahlungsanspruch des Lieferanten mit Schadensersatzansprüchen auf, die ihm aufgrund von mangelhaft gelieferten Beton entstanden sind (Kosten für die Entfernung und Neueinbringung).
Das OLG Nürnberg nahm die Argumentation des BGH auf und übertrug sie auch auf Lieferantenverträge. Es lies zwar offen, ob tatsächlich auch in dieser Konstellation ein Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 320 BGB besteht, dass durch die Klausel in unwirksamer Weise ausgeschlossen werden sollte. Die Klausel sei nämlich bereits aufgrund der fehlenden klaren (sprachlichen) Trennbarkeit und Transparenz unzulässig.
Folge ist in beiden Entscheidungen, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist und der Auftraggeber bzw. Käufer aufrechnen konnte und der Auftragnehmer bzw. Verkäufer seine Vergütung nicht erhalten hat.
Diese Grundsätze dürften auch auf sämtliche weitere Liefranten- und Werkverträge zu übertragen sein, wenn und soweit Leistung und Gegenleistung wechselseitig bedingt sind.
Fazit
Die eigenen AGB sollten unter Beachtung der oben genannten Entscheidungen überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Es empfiehlt sich, entweder Aufrechnungsausschlüsse insgesamt zu streichen oder zumindest auch synallagmatische, d.h. in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche neben unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ebenfalls vom Aufrechnungsverbot auszuschließen. Allerdings könnte das Transparenzgebot in diesem Fall problematisch werden.
Der Prüfungsmaßstab bei der AGB Kontrolle wird immer strenger. So hatte der BGH (Az. VIII ZR 104/14) im Fall der Verjährungsverkürzung von Mängelrechten im KFZ-Bereich, diese als unwirksam eingestuft, da sie auch Schadensersatzansprüche umfasst hatten, die gemäß § 309 Nr. 7 BGB nicht ausgeschlossen werden können. Zwar war die Ausnahme nur unter der Rubrik der Gewährleistungsansprüche nicht vorgesehen. Da zur Gewährleistung aber auch Schadensersatz gehören könne, ist die Klausel unwirksam. Folge: Die (längeren) gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.
Neben den Folgen der Unwirksamkeit, können zusätzlich Schadensersatzansprüche und (kostenpflichtige) Abmahnungen drohen.
Praxistipp: AGB's sollten ständig und kontinuierlich überprüft werden. Was heute zulässig ist, kann morgen unwirksam sein!
Bei Rückfragen stehe ich
gerne zur Verfügung!