Urheberrechte und Lizenzen in der Unternehmenswerbung

Werbung ist alles! Die eigenen Angebote und Leistungen, das Image und die Referenzen der Firma sollen an den Kunden gebracht werden. Das kann durch Fotos des neuen Fuhrparks, durch Grafiken des Leistungsangebots oder immer mehr auch durch Videos und Blogbeiträge erfolgen. Rechtlich müssen hierbei insbesondere Nutzungs- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte Dritter beachtet werden. Daneben bilden die Informationspflichten ein weiteres Kriterium, das Unternehmen nicht selten vor erhebliche Probleme stellt. Die Beauftragung von Werbeagenturen schließt die eigen Haftung nicht aus!

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Hintergrund

Bei der Verwendung von Bildern und Grafiken ist stets das Urheberrecht zu beachten. Es kommt hierbei weder darauf an, ob die Bilder eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen (anders als bei der textlichen Gestaltung), noch ob die Fotos besonders kunstvoll sind.

Bei einer Werbekampagne für eine Sonderaktion im Unternehmen, wo u.a. auch Stadtpläne und Anfahrtsskizzen verwendet werden, ist das Urheberrecht an diesen Bildern/ Kartenausschnitten zu beachten. Es müssen ggf. Lizenzen oder andere Berechtigungen eingeholt werden. Gleiches gitl für die Verwendung auf der eigenen Homepage.

Erstellt der Unternehmer hingegen das Bild oder die Grafik selbst, ist er Urheber und hat die entsprechenden Rechte. Wird also der Neuwagen vor dem Autohaus eigenhändig fotografiert, ist der Fotograf Urheber.

Achtung: Unter Umständen sind zusätzlich fremde Markenrechte zu berücksichtigen!

 

Der Urheber hat zweierlei Rechte. Zum einen das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses Recht ist nicht übertragbar und beinhaltet die Befugnis u.a. darüber zu entscheiden ob das Bild überhaupt veröffentlicht werden soll und ob es unter Namensnennung erfolgen soll.

Auf der zweiten Seite hat der Urheber das Recht zu entscheiden wie er die Bilder verwerten will, zum Beispiel wie hoch Lizenzgebühren sein sollen.

Achtung: Wer eine Agentur mit Fotoaufnahmen beauftragt, sollte in dem Vertrag zwingend auch die Nutzungsrechte regeln. Die Agentur ist in diesem Fall Urheber, auch wenn sie im Auftrag des Unternehmens handeln.


Bei der Erstellung von Referenzbildern und Bildern von Firmenjubiläen, Betriebsfeiern etc. ist das Persönlichkeitsrecht („Recht am eigenen Bild“) von ggf. abgebildeten Personen zu beachten. Ist eine Person auf dem Foto erkennbar, darf es nur veröffentlicht werden, wenn diese Person zuvor zugestimmt hat. Dies muss bei Arbeitnehmern schriftlich erfolgen. Allerdings greift das Recht am eigenen Bild nur dann, wenn die Person auch tatsächlich individuell erkennbar ist. Bilder von Menschenmengen oder Beiwerken sind in der Regel nicht zustimmungspflichtig.


Für Referenzbilder ist zudem die sog. Panoramafreiheit bedeutsam. Gebäude, Bauten und sonstige öffentlich einsehbare Werke dürfen fotografiert und veröffentlicht werden. Wichtig hierbei ist, dass die Bilder nur von frei zugänglichen Straßen und Wegen aus gemacht werden dürfen. Wer über Zäune oder auf Bäume klettern muss, bewegt sich außerhalb der Panoramafreiheit und darf ohne Zustimmung der Eigentümer die Bilder nicht verwenden.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, bis zu welcher Höhe noch von einer „öffentlichen Zugänglichkeit“ ausgegangen werden kann – Stichwort „google Street View“ und ob die Panoramafreiheit als solche überhaupt noch länger Bestand hat, da die europäischen Nachbarländer zum Teil erheblich divergierende Regelungen hierzu haben, die die EU anpassen will.


Dem Internet sei dank, werden auf diversen Plattformen auch immer mehr Bilder zur kostenlosen Nutzung angeboten. Unternehmen müssen die Urheberrechte aber gleichwohl beachten. Die kostenlose Nutzung ist auf vielen Portalen zum Beispiel nur zu privaten Zwecken gestattet. Dass heißt, für Unternehmen entfällt diese Option bereits von Anfang an.

Ist die Bildnutzung kostenpflichtig, muss danach unterschieden werden, ob es sich um lizenzfreie oder lizenzpflichtige Bilder handelt.

Achtung: Lizenzfrei heißt nicht zugleich auch kostenfrei!!!

 

Lizenzfrei bedeute grundsätzlich nur, dass keine regelmäßigen Lizenzgebühren zu zahlen sind. Oft sind aber zu Beginn der Nutzung einmalige Lizenzen zu entrichten.

Bei lizenzpflichtigen Bilder bestimmt sich die Vergütung danach, wie lange, zu welchem Zweck und in welchem Umfang die Bilder verwertet werden sollen.


Unabhängig davon ob es kostenfreie, kostenpflichtige oder lizenzfreie oder lizenzpflichtige Bilder sind. In jedem Fall hat der Urheber das Recht auf Namensnennung. Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden. Anderes gilt, wenn der Urheber (wirksam) auf die Nennung verzichtet hat.


Rechtsfolgen

Wer selbst nicht Urheber ist und Bilder verwendet ohne hierzu berechtigt zu sein oder bei Fotos, Grafiken und Darstellungen sonstige Schutzrechte (Marken, Designs etc.) nicht beachtet, kann kostenpflichtig abgemahnt werden und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.


Gleiches gilt, wenn die Bilder, Grafiken und auch Videos die erforderlichen Pflichtangaben für den Verbraucherkunden nicht beinhalten. Beim Pkw-Handel sind hier die PreisAngVO und die Pkw-EnVKV besonders zu beachten.

Achtung: Auch bei Werbefilmen auf YouTube sind die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu machen.

Durch die Übertragung auf Marketingagenturen, kann die Haftung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Der Unternehmer bleibt in der Außendarstellung als Werbender in der Verantwortung!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.