Pkw-EnVKV gilt auch bei der Werbung auf YouTube

Werbung wird mittlerweile auf allen Kanälen geschaltet. Neben den klassischen Printmedien, den Werbeanzeigen auf der eigenen Homepage und im social media Bereich sowie TV-Werbespots, gehören auch Videos auf YouTube und Co. zu den immer beliebter werdenden Werbemaßnahmen. Ist aber das Video mit der eigene Homepage verlinkt und wird die Motorleistung des Wagens genannt, müssen bereits hier die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV angegeben werden!

______________________________________________________________________

Hintergrund

Autohäuser und Autohändler werben immer häufiger auch auf YouTube mit ihrem Unternehmen und neu eingetroffenen Pkw-Modellen. Nicht selten wird hierbei bereits die Motorleistung mit angegeben. Allein dieser Umstand begründet aber zugleich auch die Pflicht, die nach der Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Informationen zu den Verbrauchs- und Emissionswerten und ggf. dem Stromverbrauch zu machen. Ohne diese Angaben liegt ein Verstoß vor, der wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Insbesondere die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist hier aktiv.


Was ist passiert?

Ein Autohändler hatte ein Video auf seinem unternehmerischen Videokanal bei YouTube eingestellt. Das Video trug den Titel „Das neue Jaguar F-TYPE R Coupé – 550 PS“. Das direkt sichtbare Vorschaubild mit dem Titel und inkl. der Angabe zur Motorleistung, war direkt auf der Startseite des Kanals des Autohändlers veröffentlicht. Der Kanal war zudem mit der Unternehmenshomepage verlinkt. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Emissionswerten waren nicht vorhanden. Daraufhin mahnte der DUH den Autohändler kostenpflichtig ab und klagte nach Weigerung dessen auf Unterlassung vor dem Landgericht Wuppertal.


Die Entscheidung

Das Landgericht Wuppertal (Az. 12 O 254/14) bestätigte die Ansicht der DUH und verurteilte den Autohändler zur Unterlassung. Das Gericht stellte zunächst klar, dass es für die Entscheidung unerheblich sei, ob das Video in Zusammenhang mit der Verlinkung überhaupt als „Angebot“ zum Kauf gesehen werden kann. Denn gemäß Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 4 der Pkw-EnVKV ist bereits das Ausstellen eines Fahrzeugs im Internet vom Anwendungsbereich erfasst.

Gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV sind auch bei der bloßen Ausstellung von Kfz im Internet, die Pflichtangabe zwingend zu machen. Zu diesen Angaben gehören u.a. der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionswerte.

Diese Angaben fehlten bei der Werbung des Beklagten völlig. Weder auf der Homepage noch in dem Video waren entsprechende Informationen enthalten.

Der beklagte Autohändler war auch verpflichtet diese Pflichtangaben einzuhalten. In seinem Werbespot wurde für ein bestimmtes Modell im Sinne der Pkw-EnVKV und nicht lediglich für eine Fabrikmarke geworben. Allein mit dem Titel des Videos wurde für ein, durch Angaben über "Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens" konkretisiertes Neuwagen-Modell geworben.

Aber selbst bei einer Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ (ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Modell) besteht die Kennzeichnungspflicht allein deshalb, weil der Händler Angaben zur Motorleistung gemacht hatte. In diesem Fall müssen die Pflichtangaben immer erfolgen.

Schlussendlich war die Werbemaßnahme auch als "in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial" im Sinne der §§ 2 Nr. 10, Nr. 11, 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV einzustufen. Das Video informierte in der gesamten Zusammenschau über das Modell, Design und die Leistung eines Neuwagens. Die Veröffentlichung diente der Vermarktung und Werbung, was nicht zuletzt daraus folgt, dass das Video durch eine Verlinkung auf der Internetseite des Beklagten abrufbar war.


Fazit

Nach Ansicht des Landgerichts lag hier ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß des Autohändlers vor. Eine Vertragsstrafe konnte die DUH trotzdem nicht verlangen, da die zuvor bereits abgegebene Unterlassungserklärung nicht den jetzigen Verstoß umfasste.

Wichtig ist demnach, vorformulierte Unterlassungserklärungen nicht ohne konkrete Prüfung zu unterzeichnen. Hieran bindet man sich im Zweifel 30 Jahre. Die Unterlassungserklärung sollte genau formuliert und auf den konkreten Verstoß beschränkt werden! Auch die geforderte Vertragsstrafe sollte auf die Angemessenheit geprüft und bei Bedarf abgeändert werden. Hier kann u.U. auch nach dem neuen Hamburger Brauch gehandelt werde.

Zu umfassende Verpflichtungen schränken Unternehmen nur unnötig ein!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!