Werbung - Haftung von Unternehmen oder Werbeagentur?

Werbekampagnen für das Betriebsjubiläum oder die Neueröffnung, die Neueinführung bestimmter Produkte und Modelle, Marken- und Logoerstellung oder sonstige Marketingstrategien. Immer häufiger werden diese Aufgaben auf externe Agenturen verlagert. Die Grafik- und Designagenturen sind Spezialisten und Unternehmen können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Werden bei der Erstellung allerdings fremde Marken oder sonstige Schutzrechte verletzte, haftet das Unternehmen – und nicht allein die Werbeagentur! Gleiches gilt für die Einhaltung von Informationspflichten!

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Hintergrund

Um am Markt bestehen zu können, sind Werbemaßnahmen unerlässlich. Online und Offline, zu bestimmten Anlässen oder einfach um Kopf der Kunden zu bleiben. Um das Alltagsgeschäft daneben am Laufen zu halten, bedienen sich Unternehmen immer häufigen professioneller Hilfe in Form von Werbeagenturen. Diese bieten zu Festpreisen „Designpakete“ an, zum Beispiel zur Erstellung eine Produktmarke, einer ganzen Werbekampagne oder die Erstellung eines Logos für das Unternehmen.


Rechtlich ist ein solcher Vertrag in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren. Demnach muss der Auftragnehmer (= Werbeagentur) das Werk (= Marke, Kampagne...) frei von Sach- und Rechtsmängeln erstellen. Wurden bei der Erstellung allerdings fremde Marken-, Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte verletzt, fehlt es an der Mängelfreiheit!

Wurden im Werkvertrag zwischen Auftraggeber (= Unternehmer) und Auftragnehmer (=Werbeagentur) keine besonderen Regelungen getroffen, greifen in solchem Fall die Gewährleistungsrechte gemäß §§ 633 BGB.


Folge: Der Unternehmer kann gegenüber der Werbeagentur zunächst Nacherfüllung verlangen und nach erfolgloser Fristsetzung die weiteren Mängelrechte geltend machen. Hier dürfte die Selbstvornahme durch Beauftragung einer anderen Werbeagentur von wesentlicher Bedeutung sein.


Achtung: Dies betrifft nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Werbeagentur. Ist die Kampagne bereits veröffentlicht, ist das Unternehmen gegenüber dem Markeninhaber ersatzpflichtig! Unternehmen können die Haftung im Vertrag mit der Werbeagentur auch nicht ausschließen. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Freistellungsvereinbarung!


Wie weit reicht aber die werkvertragliche Pflicht der Werbeagentur, wenn bezüglich Schutzrechte Dritter nichts konkretes geregelt ist? Gibt es eine allgemeine Recherchepflicht der Werbeagentur?


Was ist passiert?

In einem Vertrag zwischen einer Werbeagentur und einem Unternehmen wurde die Erstellung eines Logos für 770 € vereinbart. Details zu Rechercheobliegenheiten in Bezug auf Schutzrechte wurden nicht geregelt. Im Verlauf kam es zum Streit darüber, ob die Agentur zumindest als nebenvertragliche Pflicht gleichwohl das Logo hätte auf Schutzrechtsverletzungen prüfen müssen!


Die Entscheidung

Das Kammergericht (Az. 19 U 109/ 10) verneint im Ergebnis eine solche Pflicht. Allerdings stellt das Gericht zugleich auch klar, dass eine derartige Recherchepflicht nicht generell ausgeschlossen ist. Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere der Preis, der Umfang des Auftrages und die Bedeutung der Werkleistung für das Unternehmen zu berücksichtigen sind. Das Gericht führt hierzu aus „... kann eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein...“

Ist dagegen die Auftragssumme nur gering und sind auch sonst keine Anhaltspunkte im Vertrag enthalten, die eine Recherchepflicht begründen, dann liegt trotz Verstoß gegen Markenrechte keine Pflichtverletzung der Agentur vor. „... Eine solche [Recherchepflicht] wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen. Eine Markenrecherche dient vornehmlich dazu, das Risiko der Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte Dritter einzuschätzen und ist aufgrund ihres Umfangs zeit- und kostenintensiv...“


Fazit

Unternehmen sollten bei der Auslagerung von Werbekampagnen bereits im Vertrag explizit Regelungen zu Recherchepflichten der Werbeagentur aufnehmen. Liegt ein Verstoß vor, muss entweder die Kampagne (zeitintensiv) neu erstellt werden oder es drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche, wenn und soweit die Maßnahmen bereits veröffentlicht sind.


Verstöße können zudem auch aus Informationspflichten resultieren. Übernimmt eine Agentur die Erstellung von Broschüren, Prospekten und Flyern von beispielsweise Neufahrzeugen im Autohaus und macht es hierbei im Werbetext Angaben zur Motorleistung, dann müssen auch die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV enthalten sein. Fehlen diese, muss das Unternehmen mit Abmahnungen rechnen. Ein Haftungsausschluss ist nicht möglich. Lediglich im Innenverhältnis zur Agentur können und sollten Freistellungsvereinbarungen getroffen werden um das Risiko zu mindern!


Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!