Die Zahlungsmoral ist nicht bei allen Kunden gleichermaßen ausgeprägt. Egal ob Privat oder Unternehmer. Mancher Kunde
verweigert die Zahlung ohne hierzu berechtigt zu sein. Zum Teil mit der Begründung dass die Leistung mangelhaft sei, zum Teil aber auch aus noch offenen Forderungen aus anderen Verträgen. Wie
kann der Auftragnehmer sich in diesem Fall aber absichern?
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Hintergrund
Ein Werkunternehmerpfandrecht kann für herzustellenden Bauprodukte, für Reparaturleistungen an Kfz oder sonstigen beweglichen Sachen des Besteller entstehen.
Es muss zunächst zwischen dem gesetzlichen und einem vertraglich vereinbarten Pfandrecht unterschieden werden. Beide Rechte
schließen sich nicht aus und können nebeneinander bestehen.
1.gesetzliches Pfandrecht
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 647 BGB. Hiernach hat der Unternehmer für Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Bestellers. Voraussetzungen sind allerdings, dass 1. die Sachen dem Besteller gehören (= er juristisch Eigentümer ist) und diese Sachen dann auch zum Zweck der Herstellung oder Ausbesserung in den Besitz des Unternehmers gelangt sind.
Folglich scheidet ein Pfandrecht immer dann aus, wenn der Unternehmer die Sachen ohne Wissen und Willen des Bestellers in Besitz
nimmt oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut in Besitz nimmt. Gibt die Werkstatt den reparierten Wagen heraus, dann erlischt das Pfandrecht unwiderruflich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber
gar nicht Eigentümer ist.
Wichtig ist zudem, dass ein Pfandrecht nur für Forderungen aus dem konkreten Werkvertrag besteht. Forderungen sind in
diesem Zusammenhang alle aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche wie Vergütung, Aufwendungsersatz, Standkosten, Schadensersatz etc.
Im Bereich von Kfz-Reparaturen kommt es immer wieder zu Problemen, wenn der Wagen nicht im Eigentum des Bestellers (Kunden) steht, sondern die Bank oder der Ehepartner Eigentümer ist. Ist der Kunde nicht Eigentümer, dann entsteht auch kein gesetzliches Pfandrecht. Das gilt selbst dann, wenn der tatsächliche Eigentümer der Reparatur zustimmt.
2. vertragliches Pfandrecht
Unternehmern bleibt es daneben unbenommen, sich vertraglich abzusichern. Es kann hierfür ein vertragliches Pfandrecht bestellt werden. Das kann sowohl individuell als auch in den AGB des Unternehmers erfolgen.
Die Voraussetzungen für vertragliche Vereinbarungen sind (a) dass die die Regelungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und (b) das Pfandrecht nicht erloschen ist.
Entgegen dem gesetzlichen Pfandrecht, können vertraglich auch Forderungen aus anderen (vorherigen) Verträgen/ Reparaturen gesichert werden. Es ist ein sog. „erweitertes Pfandrecht“ möglich.
Zudem kann ein vertragliches Pfandrecht auch gutgläubig erlangt werden, wenn der Besteller tatsächlich gar nicht Eigentümer ist.
Der Unternehmer darf hierfür jedoch die wahren Eigentumsverhältnissen nicht positiv kennen bzw. ihm dürfen diese nicht grob fahrlässig unbekannt sein.
Praxistipp: Ein solcher gutgläubiger Erwerb dürfte immer dann ausscheiden, wenn es sich bei den Fahrzeugen um gewerbliche Nutzfahrzeuge/ Betriebswagen handelt oder bei Leasingfahrzeugen. Allerdings müssen sich Werkstätten die Zulassungsbescheinigung nicht zwingend vorlegen lassen!
3. Rechtsfolgen
Ist ein Pfandrecht entstanden und auch nicht wieder (durch Rückgabe) erloschen, kann der Unternehmer das Fahrzeug oder die
hergestellte bewegliche Sache verwerten und seine Forderungen hieraus begleichen. Die Rechtsfolgen sind für das gesetzliche und vertragliche Pfandrecht identisch.
Die Verwertung kann durch öffentliche Versteigerung oder durch einen freihändigen Verkauf durch den Gerichtsvollzieher
erfolgen
Praxistipp: Die Verwertung muss mit einer Frist von einem Monat dem (nichtzahlenden) Besteller
angekündigt werden!
Wird der Kunde nach Auftragserteilung insolvent, steht dem Unternehmer ein sog. Absonderungsrecht an dem Pfandrecht zu, § 50 InsO
Fazit
Neben der bedachten Auswahl des Vertragspartners, sollten Unternehmer, gerade im Bereich von Reparaturleistungen, ihre Rechte umfassend absichern. Das gesetzliche Pfandrecht scheint hier nur auf den ersten Blick Hilfe zu leisten. Ist der Besteller nicht Eigentümer, entsteht schon kein Pfandrecht. Umso wichtiger ist es, sich in den eigenen Verträge und AGB Sicherheiten vorzuhalten. Zeichnet sich nach Durchführung von Werkleistungen bereits ab, dass der Kunde nicht zahlen kann oder will, sollte von einer Rückgabe der Sache abgesehen werden. Das Pfandrecht erlöscht ansonsten unwiederbringlich.
Bei Rückfragen
stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!