Stundenlohnanordnung durch den Architekten oder Bauleiter?

Vom Pauschalpreisvertrag über den Einheitspreisvertrag bis zur Stundenlohnabrede - Die Vertragsfreiheit erlaubt vielzählige Formen und Möglichkeiten von Vereinbarungen. Die Vergütung steht für den Auftragnehmer hierbei im Fokus. Nicht selten werden auch Mischformen von Vergütungsvarianten gewählt. Und auch nachträgliche Änderungen und Ergänzungen sind praktisch häufig anzutreffen. Wer ist aber befugt solche Änderungen anzuordnen? Der Bauleiter oder der Architekt des Auftraggebers zumindest nicht ohne Weiteres!

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Was ist passiert?

Ein Auftragnehmer verlangte restliche Vergütung aus einer Stundenlohnvereinbarung in Höhe von ca. 36.000,00 € von seinem Auftraggeber. Die erbrachten Stundenlohnarbeiten wurden jedoch nicht vom Auftraggeber selbst, sondern von dessen Bauleiter angeordnet.

Abschlagsrechnungen wurden allerdings mit den darin aufgeführten Stundenlohnarbeiten jeweils bezahlt. Der Auftraggeber weigerte sich nun, die restliche Summe zu bezahlen, da nach seinen zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) Stundenlöhne nur dann vergütet werden, wenn sie zuvor vom Auftraggeber schriftlich angeordnet worden sind. Auch habe der Auftragnehmer keine abgezeichneten Stundenlohnzettel vorgelegt. Schlussendlich sei die Zahlungsforderung aber auch deshalb unberechtigt, da der Bauleiter keine Vollmacht dazu hatte, Stundenlohnarbeiten anzuordnen.


Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 232/12) bestätigte nun die vorherige Entscheidung des OLG Hamm (Az. 21 U 85/11). und wies die Klage ab.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Klausel, wonach eine Stundenlohnvereinbarung nur dann möglich ist, wenn sie zuvor schriftlich durch den Auftraggeber angeordnet wurde, wirksam ist. Eine solche schriftliche Anordnung fehlte hier, sodass bereits aus diesem Grund eine Zahlungsanspruch nicht gegeben war. Die Stundenlohnarbeiten wurden nur mündlich und auch nur durch den Bauleiter angeordnet. Der Bauleiter des Auftraggebers hat aber ohne besondere Vollmacht grundsätzlich keine Berechtigung zum Abschluss solcher Vereinbarungen. Allein die Tätigkeit als Bauleiter bringt eine solche weitgehende Befugnis nicht mit sich.

Einen Anspruch konnte der Auftragnehmer auch nicht daraus herleiten, dass zuvor Abschlagszahlungen auf Stundenlohnbasis erfolgten. Solche Zahlungen können nicht ohne weiteres als Anerkenntnis des Auftraggebers gewertet werden. Dies zumindest solange nicht, wie noch keine Schlussrechnung vorliegt. Denn zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung stehe die endgültige Höhe der Zahlung noch gar nicht fest, sodass Zahlungen hierauf keine weitergehenden Erklärungen beinhalten.


Fazit

Bauleiter und Architekten des Auftraggebers sind ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht dazu berechtigt, Stundenlohnarbeiten anzuordnen. Tagtäglich wird auf dem Bau aber gerade dies praktiziert. Ist im Vertrag (wirksam) vereinbart, dass solche Arbeiten nur schriftlich und nur durch den Auftraggeber beauftragt werden können, läuft der Auftragnehmer Gefahr schlussendlich keine Vergütung zu erlangen. Zum einen mangels schriftlicher Anordnung, zum anderen mangels Bevollmächtigung des Bauleiters.

Die Anordnung von Stundenlohnarbeiten ist in der Regel eine Vertragsänderung, die einer besonderen Bevollmächtigung bedarf. In der VOB/B ist das in § 2 Nr. 10 geregelt. Nach der Rechtsprechung müssen auch Stundenlohnzettel eingereicht werden (§ 15 VOB/B).

Zudem ist die bloße Zahlung von Abschlagsrechnungen, die Stundenlohnarbeiten enthalten, grundsätzlich nicht als Anerkenntnis des Auftraggebers zu werten. Erst die Prüfung der Schlussrechnung ist für die Bestimmung der Zahlungspflicht maßgeblich.


Praxistipp: Das Gericht hat vorliegend aber auch noch einmal klar gestellt, dass Stundenlohnzettel, zumindest bei Vereinbarung der VOB/B, nicht zwingend abzuzeichnen sind. Werden tatsächlich Stundenlohnarbeiten (wirksam) angeordnet und erstellt der Auftragnehmer auch Stundenlohnzettel, so gelten diese als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht rechtzeitig zurückgibt (§ 15 Abs. 3 VOB/B)


Dem Auftragnehmer ist somit Folgendes zu raten:

  • bereits zu Beginn der Arbeiten, aller spätestens aber bei der ersten Anordnung von Stundenlohnleistungen ist zu prüfen wer befugt ist, dies zu beauftragen.
  • welcher Form bedarf die Anordnung? Nicht selten ist Schriftform vereinbart.
  • Werden Stundenlohnarbeiten durch einen Bauleiter angeordnet, sollte sich der Auftragnehmer eine Vollmacht vorlegen lassen. Fehlt diese, sollte die Beauftragung durch den Auftraggeber abgewartet werden. Ansonsten riskiert der Auftragnehmer seine Vergütung.

Unbenommen bleibt dem Auftragnehmer die Möglichkeit einen Einheitspreisvertrag abzuschließen und etwaige Mehrleistungen unter Umständen nach Aufmaß durch Nachträge abzurechnen. Ist ein solches Aufmaß aber praktisch nicht (mehr) möglich, wird der Auftragnehmer regelmäßig auf seine Vergütung verzichten müssen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!