Die Motorleistung eines Pkw´s entspricht nicht immer den eignen Wünschen und Vorstellungen. Um hier Abhilfe zu schaffen,
kann mittels Chip-Tuning, also dem Eingriff in die Steuerungstechnik des Motors, eine Leistungssteigerung erreicht werden. Wie wirkt sich dies aber auf Gewährleistungsrechte aus? Schließlich
entspricht die Technik nicht (mehr) den Herstellervorgaben! Und wie wirkt es sich aus, wenn das Fahrzeug geleast ist?
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Was ist passiert?
Der Leasinggeber (LG) kauften einen Pkw entsprechend den Vorgaben des Leasingnehmers (LN). In dem Vertrag zwischen LG und LN wurde unter anderem vereinbart, dass der Pkw bei Rückgabe in einem alters- und leistungsgerechten Zustand sein muss. Zudem sollte der Wagen verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben werden.
Der LN war mit dem ausgewählten Fahrzeug, mit Ausnahme der Motorleistung, zufrieden. Folge: Er ließ den Pkw mittels Chip-Tuning umbauen. Nach ca. 10.000 km Fahrleistung, ließ er dann das Tuning jedoch wieder entfernen.
Nachdem der Wagen an den LG zurückgegeben wurde, veräußerte er diesen umgehend an einen Autohändler ohne zuvor ein Gutachten über den Zustand des Wagens einzuholen. Bei dem Autohändler wurde bei einer Untersuchung dann jedoch festgestellt, dass Motor- und Antriebsteile komplett erneuert werden müssen. Der LG verlangte diese Kosten vom LN erstattet.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 12 U 137/13) verurteilte den LN auf Zahlung von Wertersatz. Das Gericht stellt zunächst klar, dass ein nicht vom Hersteller vorgesehenes Chip-Tuning in der Regel zu einem, über das normale Maß hinausgehenden Verschleiß der betroffenen Teile führt. Die Teile sind herstellerbedingt nicht auf eine derartigen Leistung zugeschnitten. Dies gelte unabhängig von der Laufzeit. Zudem stellt das Tuning aber auch einen Eingriff in die Substanz des Wagens dar, sodass bei längerem Gebrauch auch Schäden am Pkw hieraus entstehen können.
Nimmt ein LN solche Umbauten vor, muss zuvor das Einverständnis des LG eingeholt werden. Bei einem späteren Weiterverkauf sei nicht auszuschließen, dass der potentielle Käufer aufgrund des Tunings, den Kaufpreis mindern oder vom einem Kauf insgesamt absehen wird.
Vorliegend fehlte es aber gerade an einer Zustimmung. Auch der nur kurzfristige Umbau lässt den Schluss zu, dass der übermäßige Verschleiß der Motor- und Antriebsteil auf das Chip-Tning zurückzuführen sei. Zudem habe der LN aber auch gegen seine Vertragspflicht verstoßen, den Wagen sowohl in einem alters- und leistungsgerechten als auch in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzugeben. Das somit unberechtigt durchgeführte Tuning führt zu einer Wertminderung des Wagens, die der LN auszugleichen hat.
Hieran änderte auch die unterlassenen Einholung eines Wertgutachtens nach Rückgabe nichts. Zwar ist ohne ein solches Gutachten die Bezifferung des konkreten Schadens nur schwer möglich, schließt einen solchen aber nicht aus. Das OLG sah vorliegend eine Minderung in Höhe von 10% der voraussichtlichen Reparaturkosten als angemessen an.
Fazit
Chip-Tuning und sonstige Umbaumaßnahmen an geleasten Fahrzeugen sollte durch den LN nicht ohne Absprache und Zustimmung des LG ausgeführt werden. Stellt sich später ein erhöhter Verschleiß heraus, muss der LN die hierdurch bedingte Wertminderung ausgeglichen. Dies gilt selbst bei nur kurzzeitigen Umbaumaßnahmen.
LG sollten bei der Rücknahme von Fahrzeugen diese immer gleich prüfen und bei Bedarf sachverständig begutachten lassen. Spätere Schäden können somit konkret beziffert werden.
Bei Rückfragen stehe ich
gerne zur Verfügung!