Die Abnahme einer Werkleistung kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Von der ausdrücklichen, über die
stillschweigende bis hin zur fiktiven Abnahme sind verschiedene Formen möglich. Bei der förmlichen Abnahme fertigen die Parteien in der Regel ein Abnahmeprotokoll an. Wird das Protokoll unter dem
Vorbehalt unterschrieben, dass die verwendeten Geräte mit den vertraglich vereinbarten zumindest gleichwertig sind, ist für den Fall, dass dies nicht erfolgt von einer Abnahmeverweigerung
auszugehen. Folge → kein Anspruch auf Vergütung!
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Was ist passiert?
Die Auftraggeberin wollte einen Kühlraum inkl. Kühlmaschineneinrichtungen fertigen lassen. Der Auftragnehmer erstellte zunächst
ein Angebot. Da die Auftraggeberin bereits konkrete Vorstellungen von den zu verwendenden Systemen und Geräten für den Kühlraum hatte, schickte sie dem Auftragnehmer eine Liste zu, wonach sie die
Lieferung und Montage folgender Geräte verlangte: 1. Kühlaggregat der Firma „Silensys“ und 2. Hochleistungsverdampfer der Firma „Küba“. Diese konkreten Geräte sollten Bestandteil des Vertrages
werden. Der Auftragnehmer nahm den Auftrag an, versicherte hierbei aber nur, mindestens gleichwertige Geräte zu liefern und zu montieren. Tatsächlich baute der Auftragnehmer gleichwohl keine
entsprechenden Geräte ein. So war das Aggregat entgegen der Vereinbarung nicht für die Außenaufstellung geeignet. Eine Abtauheizung fehlte völlig. Im Rahmen der Abnahme wurde im Protokoll unter
der Bezeichnung „festgestellte Mängel“ folgendes aufgenommen: „Inneneinheiten Kühlzellen andere Geräte als angeboten und bestätigt ...Die beauftragten und bestätigten Außeneinheiten
wurden nicht montiert. Die Leistungsdaten sind einzureichen und werden geprüft“ sowie dass „diese Mängel unverzüglich (unter Fristsetzung) vollständig und endgültig zu beseitigen
seien“.
Eine Mängelbeseitigung erfolgt nicht. Gleichwohl verlangt der Auftragnehmer Zahlung der Schlussrechnung.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 3 U 317/13) lehnte den Zahlungsanspruch ab. Der Auftragnehmer könne mangels Abnahme (noch) keine Zahlung vom Auftraggeber verlangen. Das Protokoll sei keine, die Fälligkeit des Werklohns begründende Abnahme. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die protokollierte Abnahme unter dem Vorbehalt der Gleichwertigkeit der tatsächlich montierten Geräte, mit den vertraglich vereinbarten Geräten steht. Rechtlich sei der Vorbehalt als „aufschiebende Bedingung“ gemäß § 158 Abs. 1 BGB auszulegen. Demnach tritt die Wirkung des Rechtsgeschäfts (Abnahme → Fälligkeit des Werklohns) erst mit Eintritt der Bedingung (Einbau gleichwertiger Geräte) ein. Dies war aber vorliegend gerade nicht der Fall. Es wurden weder die konkret vereinbarten, noch gleichwertige Geräte geliefert und montiert. Allein der Umstand dass die Gesamtkühlung der tatsächlich eingebauten Anlage nur 49 % von dem erreiche, was im Vertrag vereinbart wurde spricht gegen eine Mängelbeseitigung. Die Abtauheizung fehlt darüber hinaus völlig.
Kurz: Die Bedingung ist nicht eingetreten, sodass die Wirkung der Abnahme insgesamt nicht eintritt. Die Werklohnforderung ist (noch) nicht fällig!
Fazit
Wird in einem Protokoll ein Vorbehalt aufgenommen, wonach die Abnahme insgesamt von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein soll, so ist in der Regel von einer aufschiebenden Bedingung auszugehen. Die Abnahme ist bis dahin nicht wirksam bzw. gilt als verweigert wenn die Bedingung nicht eintritt. Es kann keine Zahlung verlangt werden.
Etwas anderes ist unter Umständen dann anzunehmen, wenn lediglich einzelne Mängel aufgelistet werden. Hier wird man regelmäßig „nur“ von einem Vorbehalt der Mängelrechte im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB ausgehen können. Es kommt auf den Willen der Parteien an, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung.