Die Angaben „unverbindlicher Preisempfehlung“ (UVP), „Herstellerpreise“ oder ähnliche Sonderangebote, sind geeignete Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der
eigenen Preiswerbung. Dies insbesondere bei der Gegenüberstellung mit (höheren) Konkurrenzpreisen. Wettbewerbsrechtlich kann dies jedoch unzulässig sein, wenn zum Beispiel im „UVP“ die
Überführungskosten nicht enthalten sind oder Grundangaben bei der Preisangabe fehlen. Die PreisAngV enthält hier klare Vorgaben!
______________________________________________________________________
Hintergrund
Kauft ein Verbraucherkunde ein Produkt, sei es ein Pkw, eine Waschmaschine, einen Fernseher oder sonstige Waren des täglichen Bedarfs, so muss er vor dem Kauf den genauen Endpreis mitgeteilt bekommen.
Insbesondere beim Fahrzeugkauf sind hier Schwierigkeiten vorprogrammiert. Fallen nämlich zum Fahrzeugpreis als solchen noch zusätzlich Überführungskosten an, so müssen diese bereits im Endpreis enthalten sein. Lediglich die Angabe „zzgl. Überführungskosten in Höhe von …. €“ genügt den Vorgaben der PreisAngV nicht und ist wettbewerbswidrig. Auch die Mehrwertsteuer ist bereits einzubeziehen. Hier sind bei den Pflichtangaben jedoch unterschiedliche Anforderungen im offline und online Bereich zu beachten!
Was ist passiert?
Der beklagte Autohändler veröffentlichte eine Werbeanzeige für einen Pkw der Marke Seat. In der Anzeige wurden neben dem Kaufpreis die Überführungskosten gesondert ausgewiesen. Konkret hieß es „Der neue Seat Ibiza SC ab 10.990 Euro: Eine unverbindliche Preisempfehlung der Seat Deutschland GmbH zuzüglich 680 Euro Überführungskosten.“
Für die Finanzierung wurde im Rahmen des dort benannten Beispiels, die unverbindliche Preisempfehlung zu Grunde gelegt. Gegen diese Anzeige klagte ein Abmahnverein.
Die Entscheidung
Das Landgericht München I (Az. 37 O 1471/13) schloss sich der Auffassung des Vereins an und gab der Klage statt. Bei der Preisangabe eines Neuwagens in der Werbung, müsse der Endpreis für den Kunden deutlich und richtig erkennbar sein. Der Endpreis ist der Preis, den der Käufer tatsächlich zahlen muss, um den Wagen beim Autohändler erwerben zu können. Hierzu gehören auch die Überführungskosten. Die Angabe ausschließlich der Preisempfehlung des Herstellers und erst die Ausweisung der Zusatzkosten im „Kleingedruckten“, stellt einen Verstoß gegen die PreisAngV dar. Maßgeblich sei hier aber der Gesamteindruck der Werbeanzeige. Fasst der Durchschnittsverbraucher die Werbeanzeige so auf, dass der Neuwagen beim Händler zu dem prominent herausgestellten Preis erworben werden kann, macht sich also der Händler die UVP zu eigen, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn zusätzlich noch Überführungskosten hinzutreten. Ist die Anzeige hingegen so gestaltet, dass die UVP als neutrale Information über die Preise des Herstellers aufgefasst wird, so kann die Einbeziehung der Überführungskosten unterbleiben.
Wann eine solche neutrale Information und wann eine eigene Preisangabe vorliegt, ist vom Gesamteindruck der Werbung abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Anhaltspunkte für eine eigene Preisangabe (mit der Folge dass der Endpreis mit Überführungskosten ausgewiesen werden muss) des Händlers sind aber u.a.:
-
der angegebenen Preisempfehlung wurde kein eigener Preis gesondert gegenübergestellt,
-
kein Hinweis auf abweichenden Händlerpreis,
-
Umfang der Preisangabe ist im Verhältnis zur Gesamtanzeige besonders groß,
-
Hinweis auf Überführungskosten in kleiner Schrift
Sinn und Zweck der Endpreisangabe ist der Verbraucherschutz. Der Kunde soll frühzeitig und umfassend über die Kosten informiert werden und Vergleichsangebote einholen können. Der Endpreis muss sämtliche Kosten beinhalten, die der Kunde zu zahlen hat.
Insoweit ändert auch die Möglichkeit von individuellen Rabatten und Preisnachlässen nichts an der Pflicht. Bevor der Kunde Rabatte aushandeln kann, muss er den Endpreis des Händlers kennen um sich hieran orientieren zu können. Gleiches gilt für die Angaben in dem Finanzierungsbeispiel. Auch hier bedarf es zu eine sachgerechten Einschätzung des Verbrauchers, dass dieser vorab den tatsächlichen Endpreis kennt.
Fazit
Kommen zu dem eigentlichen Kaufpreis noch Überführungskosten hinzu, so sind diese bereits in den Endpreis einzurechnen. Lediglich klar erkennbare, eindeutige Informationen über Herstellerpreise bedürfen keiner Einbeziehung. Die Grenzen sind hier jedoch sehr eng. Unternehmer sollten von daher die Einbeziehung in den Endpreis vornehmen. Von Zusätzen wie „zzgl. Überführunskosten...“ bei der Angabe von Verkaufsangeboten ist abzuraten.
Ob das dem Verbraucherschutz tatsächlich dienlich ist oder ob nicht vielmehr der Kunde, gerade im hochpreisigen Segment, fähig ist die Kosten zusammenzurechnen, ist eine andere Frage. Die Einhaltung der PreisAngV sollte in jedem Fall sicher gestellt werden!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!