Die Pkw-EnVKV und der Neuwagenverkauf

Händler und Verkäufer von Neuwagen sollten bei ihrer Werbung, neben den allgemeine Informationen, immer auch die Pkw-EnVKV beachten. Fehlen bei einem Verkaufsangebot zum Beispiel die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2- Ausstoß, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Dies gilt für sämtliche Werbeformen - von der Zeitung, über das Internet bis hin zum (virtuellen) Verkaufsraum. Achtung auch bei der Angabe der Motorleistung!

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Hintergrund

Gemäß § 5 PkwEnVKV müssen u.a. Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden sicherstellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. Dies gilt entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien.

Als entscheidendes Kriterium ist die Einstufung der Veröffentlichung als Werbung.

Werbung wir definiert als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Werbung liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen sich die Äußerungen Dritter, wie etwa Presseberichte zu Werbezwecken zu eigen macht. Gleiches gilt auch, wenn das Unternehmen selbst ein presserechtliches Erzeugnis herausgibt, das im Ganzen oder zu Teilen der Absatzförderung dient.


Kurz: Es reichtjede Äußerung die in einem funktionellen Zusammenhang mit einer (eigenen oder fremden) unternehmerischen Tätigkeit steht.


Praxistipp: Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe der Verbauchs- und CO2-Werte besteht dann, wenn lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben wird, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden.


Was ist passiert?

Ein Autohaus bot in Zeitungsanzeigen Neufahrzeuge zum Verkauf an. Diese Anzeigen enthielten keinerlei Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß der jeweiligen Autos. Daraufhin wurde das Autohaus wegen Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV kostenpflichtig abgemahnt. In diesem Zusammenhang gab es die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und verpflichtete sich für jeden erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von, hier 3.000 € zu zahlen.

Im Verlauf veröffentlichte das Autohaus weitere Verkaufsanzeigen, die zwar nun die Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß enthielten, nach Ansicht der Klägerin aber nicht der Darstellungsform gemäß der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV entsprachen. Sie verlangte von daher die Zahlung der Vertragsstrafe, da das beklagte Autohaus gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe.


Die Entscheidung
Das Landgericht Freiburg (Az. 9 S 46/11) schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und wies in zweiter Instanz die Berufung zurück.

Die beanstandeten Werbeanzeigen verstießen nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und können somit auch keine Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe begründen.

Das beklagte Autohaus habe sich in der Unterlassungserklärung (nur) dazu verpflichtet, überhaupt Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß zu machen. Wie es diese Angaben gestalterisch in ihren Werbeanzeigen aufnimmt, war der Erklärung nicht zu entnehmen. Allein der Bezug auf die Pkw-EnVKV genügte dem Landgericht nicht, um eine besondere Verpflichtung zur Gestaltung anzunehmen. Dies hätte in der Erklärung besonders aufgenommen und formuliert werden müssen.


Fazit

Die Pkw-EnVKV stellt für viele Autohäuser und Kfz-Betriebe eine Kostenfalle dar. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen, beginnend von der Pflicht zur Angabe bestimmter Faktoren, über die Zurechnung von Fehlern des Verlages bei der Veröffentlichung bis hin zur äußeren Gestaltung. Die Definition von „Neufahrzeugen“ mal außen vor gelassen.

Unternehmen sollten von daher bei der Durchführung ihrer Werbeanzeigen schon frühzeitig rechtskundigen Rat einzuholen.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!