Referenzbilder vom fertiggestellten Objekt, vom reparierten und getunten Pkw oder aber professionell angefertigte Bilder für Werbeflyer - Image ist alles!
Soweit diese Bilder vom Unternehmer selbst angefertigt wurden, ist er auch Urheber mit entsprechenden Rechten. Was aber
wenn das Haus, das Auto oder der Dachstuhl auf einem fremden Grundstücken steht? Kann der Auftragnehmer auch ohne Zustimmung des Hausherrn sein Werk fotografieren? Und dürfen diese
Bilder dann vervielfältigt und verbreitet werden?
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Hintergrund
Sämtliche Bilder von Bauwerken, Dachstühlen, von reparierten oder getunten Pkw´s, Bilder von Inneneinrichtungen und -gestaltungen und auch von Architektenplänen, stellen rechtlich gesehen eine Kopie des jeweiligen Objekts dar. Das Recht eine solche Kopie zu erstellen, hat grundsätzlich der Urheber des Werkes. Dritte benötigen grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers, wenn sie das Werk fotografieren und die Bilder dann verwenden wollen. Ein Spannungsfeld besteht hier im privaten Bereich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers ist als besondere Schutzschranke zu beachten!
Die sogenannte Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG bildet für Unternehmen eine gute Möglichkeit ihre Referenzobjekte auch neuen Kunden präsentieren zu können. Nach dieser Regelung darf jeder Einzelne Werke fotografieren und diese Bilder vervielfältigen, veröffentlichen und verbreiten, wenn sich das Werk bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.
Bei Bauwerken erstreckt sich die Panoramafreiheit aber nur auf die äußere Ansicht. Dass heißt Innenaufnahmen sind nicht erfasst
und bedürfen insoweit wieder grudnsätzlich der Einwilligung des Eigentümers.
Was darf nun genau fotografiert werden?
Die Panoramafreiheit erlaubt es, dass in der Öffentlichkeit alle Gebäude, Denkmäler und sonstige öffentlich zugängliche Gebäude fotografiert werden können. Wichtig hierbei ist, dass die Werke im öffentlichen Raum stehen müssen, dass heißt wirklich für jeden frei zugänglich sind und für die Allgemeinheit bestimmt sind, also gerade kein Privateigentum sind. Sämtliche Ausstellungen in Innenräumen werden folglich nicht erfasst.
Problem: Das Haus ist gerade für den privaten Bauherrn?
Bei Referenzbildern ist aber häufig die Arbeit gerade an Privatbauten interessant. Der Unternehmer hat ein besonderes Interesse seine Leistungen potenziellen Kunden vorzustellen und so seine Qualität zu bewerben. Was aber wenn der Kunde dies nicht möchte?
Fotos ohne Einwilligung des privaten Kunden, können in diesem Fall nicht auf die Panoramafreiheit gestützt werden.
Innenräume, Treppeneinbauten, Parkett-, Teppich- und Fliesenverlegung und Maler- und Tapezierarbeiten dürfen nicht ohne Einwilligung fotografiert und zu Werbezwecken verwendet werden. Um die eigenen Arbeiten als Referenzen öffentlich präsentieren zu können, muss der private Eigentümer zustimmen.
Praxistipp: Die Zustimmung sollte aus Beweisgründen schriftlich eingeholt werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Eine wirksam Einwilligung kann auch durch stillschweigende Duldung erfolgen.
Weiter sollte auch beachtet werden, dass die Zustimmung zum Fotografieren nicht zugleich auch die Zustimmung zur späteren Verwendung beinhaltet. Es sollte also für beide Fälle die Einwilligung eingeholt werden!
Was ist mit dem privaten Haus, dass von der Straße aus sichtbar ist?
Die Panoramafreiheit erfasst sämtliche Bauwerke und Gebäude, die vom öffentlichen Grund aus frei sichtbar sind. In diesem Fall kann der Unternehmer seine Arbeiten (Mauer, Verputz, Dachstuhl, Gehweg etc.) fotografieren. Aber hier ist zwingend zu beachten, dass die Bilder tatsächlich ohne weitere Hürden von öffentlichen Plätzen sichtbar sein müssen und auch nur aus dieser Perspektive die Bilder aufgenommen werden dürfen. Wer extra auf einen Baum klettern muss, die Garage betreten oder durch das Küchenfenster gucken muss, darf diese Bilder nicht ohne Zustimmung aufnehmen. Gleiches gilt für Werke hinter Hecken, Büschen und Balkonen.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang auch Aufnahmen aus der Luft. Das immer häufiger anzutreffende Phänomen von Drohnen bildet hier einen Sonderfall. Grundsätzlich sind Luftaufnahmen als nicht von frei zugänglichen Plätzen anzusehen, sodass sie in der Regel nicht ohne Einwilligung gemacht werden dürfen. Hierbei ist insbesondere auch das Schutzinteresse des privaten Bauherrn zu beachten. Gerade (heimliche) Aufnahmen aus der Luft können sein Persönlichkeitsrecht stark beeinträchtigen.
Inwieweit das auch bei Fernaufnahmen aus der Luft, bei „Beiwerken“ oder stark verkleinerten und nicht identifizierbaren Aufnahmen gilt, ist umstritten und noch nicht abschließend geregelt!
Fazit
Unternehmen sollten im Rahmen von Referenzbilder ihrer Arbeiten immer die Einwilligung des Eigentümers/ Bauherrn einholen. Dies sollte bestenfalls schriftlich erfolgen und sich sowohl auf die Anfertigung der Fotos als auch auf die spätere Verwendung erstrecken.
Ist das eigene Werk von öffentlich frei zugänglichen Plätzen aus sichtbar, können Bilder auch von diesen Standorten aus angefertigt werden. Innenaufnahme sind ohne Zustimmung unzulässig!
Bei Verstößen können neben kostenpflichtigen Abmahnungen auch Schadensersatzansprüche folgen. Zudem müssen ggf. auch bereits angefertigte Werbematerialien vernichtet werden!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!