Auf dem Bau finden sich neben den Baumaschinen auch Materialien wie Kupferkabel, Holz- und Metallwerkstoffe
sowie sonstige diverse kleinere Arbeitsgeräte. Für Diebe eine lukrative Beute. Wer trägt hierfür aber das Diebstahlrisiko? Muss der Handwerker als Auftragnehmer für Verluste
aufgrund von Diebstählen haften?
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Was ist passiert?
Der Auftragnehmer forderte vom beklagten Auftraggeber restliche Werklohnzahlung. Der Auftraggeber rechnete gegenüber der Forderung des Auftragnehmers mit Kosten für Baumaterial auf. Der Auftraggeber musste das Baumaterial erneut bei einem Subunternehmer des Auftragnehmers bestellen, da das ursprüngliche Material auf der Baustelle gestohlen wurde.
Der Auftragnehmer sah für diese Aufrechnung keine Grundlage und verlangte die Zahlung des restlichen Werklohns.
Die Entscheidung
Das OLG Saarbrücken (Az. 1 U 49/14) wies die Klage des Auftragnehmers auf Zahlung ab. Nach Ansicht des Gerichts, steht dem Auftraggeber ein Ersatzanspruch gegen den Auftragnehmer für das neue Material zu. Mit diesem Anspruch habe er aufrechnen können. Durch die Neubestellung hat der Auftraggeber ein sog. „objektiv fremdes Geschäft“ des Auftragnehmers geführt. Vor Abnahme des „Gesamtwerkes“ trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass Baumaterialien gestohlen oder in sonstiger Weise abhanden kommen. Kommt es zum Verlust muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ersatz beschaffen. Da dies vorliegend der Auftraggeber für ihn übernommen hatte, könne dieser nunmehr die Kosten erstattet verlangen. Das Verlustrisiko treffen den Auftragnehmer deshalb, da er grundsätzlich bis zur Abnahme die Gefahr für Beschädigungen oder Untergang trägt. Dies gilt nicht nur in Hinblick auf das Gesamtwerk als solches, sondern auch für alle Materialien, Werkzeuge, Geräte und sonstige Maschinen die der Auftragnehmer auf die Baustelle verbringt.
Irrelevant war für das OLG zudem, dass allein der Auftraggeber im Besitz der Schlüsse zu dem Bauvorhaben war. Aufgrund des vorsätzlichen Einbruchs, könne dem Auftraggeber kein Vorwurf gemacht werden. Eine Kürzung oder die Überlagerung der Verantwortung wegen Mitverschulden entfällt.
Fazit
Das Diebstahlrisiko von Baumaterialien, Maschinen und sonstigen Werkzeugen trägt bis zur Abnahme des Gesamtwerkes der Auftragnehmer. Ihm obliegt es, bis zum Abschluss des Vorhabens sämtliche Sachen gegen Verlust und Zerstörung zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn allein der Auftraggeber die Schlüssel zum Bauvorhaben hat.
Nicht nachzuvollziehen ist im vorliegenden Fall, warum der Auftraggeber selbst das neue Material bestellt hat. Aufgrund des Werkvertrages hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Erfüllung, also Herstellung des Neubaus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer das Material nochmals bestellen muss oder nicht. Folglich hätte der Auftraggeber eine Frist zur Leistung setzen können und müssen, wenn der Auftragnehmer sich geweigert hätte, mangels Material weiter zu arbeiten. Danach erst könnten weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Für einen Schadensersatzanspruch wäre dann ein Verschulden des Auftragnehmers erforderlich, was wiederum in dem unterlassenen Diebstahlschutz gesehen werden könnte! Hierzu fehlen jedoch Angaben in dem Urteil.
Bei Rückfragen stehe
ich Ihnen gerne zur Verfügung.