Egal ob in der Werkstatt, auf dem Bau oder im Onlinehandel. Unternehmen müssen sich ihre Waren und Produkte, das Material
sowie Ersatzteile für ihre Leistungen besorgen. Was ist aber, wenn dieses Material mangelhaft ist und der Lieferant sich auf vertraglich verkürzte Gewährleistungsfristen beruft? Können solche
Verkürzungen in AGB geregelt werden? Und wie ist die Position gegenüber dem Verbraucherkunden?
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Hintergrund
Die gesetzliche Gewährleistung betrifft die Rechte des Käufers oder Bestellers bei mangelhaften Waren oder Leistungen. Die Sachmängelhaftung/ Gewährleistung ist von einer möglichen, zusätzlichen Garantie zu unterscheiden. Eine Garantie kann vom Hersteller, vom Importeur, vom Lieferanten oder dem Händler besonders eingeräumt werden. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist damit nicht verbunden.
Die Mängelrechte sehen grundsätzlich zunächst die Nacherfüllung vor. Hierbei kann bei einem Kaufvertrag der Käufer zwischen der Nachbesserung und Nachlieferung wählen. Bei einem Werkvertrag steht dem Unternehmer dieses Wahlrecht zu. Der Nacherfüllung muss eine Fristsetzung vorausgehen. Scheitert dies, können die weiteren Mängelrechte geltend gemacht werden. Hierfür sieht das Gesetz den Rücktritt, Schadensersatz und Minderung vor. Nur für den Fall des Schadensersatzes ist ein Verschulden notwendig. Im Übrigen sind die Gewährleistungsrechte verschuldensunabhängig.
Wichtig ist des Weiteren dass die Ware oder die Leistung bereist bei „Gefahrenübergang“ dass heißt beim Kaufvertrag i.d.R bei Übergabe und beim Werkvertrag bei der Abnahme mangelhaft sein muss. Ein Mangel liegt u.a. dann vor, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht oder das Werk sich nicht für den vereinbarten Gebrauch eignet. Hier sind die jeweiligen Vereinbarungen maßgeblich.
Gewährleistungsfristen
Die einzelnen Gewährleistungsfristen hängen zum einen vom Vertragstyp und zum anderen vom Vertragspartner ab. Diese Differenzierung ist auch für eine etwaige Verkürzung wichtig.
Beim Kaufvertrag beläuft sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre ab Übergabe. Sowohl im Verhältnis Unternehmer-Lieferant (B2B) als auch im Verhältnis Unternehmer-Verbraucherkunde (B2C).
Bei Errichtung von Bauwerken und Materialien zum Einbau in solche, beträgt die Gewährleistung in der Regel 5 Jahre nach dem BGB. Bei wirksamer Einbeziehung der VOB/ B kann dies auf 4 Jahre verkürzt sein.
Praxistipp: Schließt der Unternehmer einen Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B mit einer 4-jährigen Mängelfrist ab, sollte er darauf achten die Verträge mit seinem Lieferanten entsprechend anzupassen, wenn diese als reine Kaufverträge nur eine Frist von 2 Jahren vorsehen sollten.
Beschränkungen der Fristen sind gegenüber Verbrauchern nur in engen Grenzen möglich. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies kann auch in AGB erfolgen. Bei Neuware ist eine Verkürzung nicht möglich.
Im Verhältnis zum Lieferanten können die Gewährleistungsfristen hingegen eingeschränkt werden. Je nachdem in welcher Position der Unternehmer steht, sollte auf eine Verlängerung bzw. Verkürzung hingewirkt werden. Hierbei sollten auch die entsprechenden Verträge mit dem Kunden im Hinterkopf behalten werden, um eine umfängliche Absicherung zu erreichen.
Achtung: Auch im geschäftlichen Verkehr (B2B) ist bei Neuware eine Verkürzung der Gewährleistung in AGB (!) von unter eine Jahr nicht möglich. Individualvertraglich ist hingegen auch ein kompletter Ausschluss möglich. Bei Gebrauchtware ist auch in AGB ein Komplettausschluss möglich.
Fazit: Unternehmer sollte die Verträge mit ihren Lieferanten überprüfen und entsprechend den eigenen Vereinbarungen mit ihren Verbraucherkunden anpassen. Je nachdem kommt eine Verkürzung oder Verlängerung in Betracht. Zudem können sich auch zusätzliche Garantien als Vorteil herausstellen, wenn und soweit solche auch gegenüber dem Kunden abgegeben werden sollen. Der Hersteller kann dann auch direkt einen Mangel beheben. Gleichwohl verhindert eine solche Garantie nicht die gesetzlichen Rechte der Kunden.
Die Verwendung von unwirksamen AGB kann neben der Unwirksamkeit dieser, auch zu Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen
führen!
Bei Rückfragen stehe ich
gerne zur Verfügung.