Egal ob Kauf- oder Werkvertrag: Die Gewährleistungsrechte führen in der Praxis immer wieder zu Unstimmigkeiten. Rügt der Auftraggeber nach der Abnahme zum
Beispiel den defekten Motor des Kfz, die Risse im gefliesten Fußboden oder die undichten Abwasserleitungen, stellt sich die Frage ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht. Gleiches gilt
beim Kauf nach der Übergabe der Waren. Hatte der Pkw bereits bei der Übergabe einen Mangel? Oder war die Tür bereits bei der Lieferung fehlerhaft?
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Hintergrund
Auftragnehmer sind oftmals unsicher im Umgang mit Mangelrügen ihrer Auftraggeber. Wird zum Beispiel nach der Abnahme eine fehlerhafte Reparatur des Kfz, des Dachstuhls, der Putz- und Maurerarbeiten oder sonstiger Werkleistungen gerügt, erwartet der Auftraggeber eine (kostenfreie) Nachbesserung.
Kurz: Der Auftraggeber will ein funktionsfähiges Werk. Im Kaufrecht ist die Forderung auf die Lieferung einer funktionsfähigen
Sachen gerichtet.
Die Pflicht zur Nacherfüllung trifft den Auftragnehmer bzw. den Verkäufer oder Lieferanten aber nur, wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt. Dies setzt immer voraus, dass das Werk bzw. die Ware bereits beim sog. „Gefahrenübergang“ mangelhaft war. Der Gefahrenübergang ist im Werkvertragsrecht die Abnahme und im Kaufrecht die Übergabe bzw. die Absendung der Waren.
Für die Mängelrechte ist es nicht entscheidend, ob das Werk oder die Ware während der gesamten Gewährleistungsfrist mangelfrei ist oder bleibt. Allein entscheidend ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also der Abnahme oder Übergabe.
Praxistipp: Auftragnehmer sollten aufgrund dieser weitgehenden Konsequenzen stets auf eine Abnahme durch den Auftraggeber bestehen. Sei es nach den Regelung des BGB oder unter Beachtung der VOB/B. Die Abnahme sollte insbesondere auch bei Reparaturen von Kfz stets gefordert und dokumentiert werden. Es besteht zum Teil zwar auch die Möglichkeit einer stillschweigenden oder einer fiktiven Abnahme. Hierauf sollte man sich aber nicht verlassen.
Wann liegt nun ein Mangel vor? Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Mangel vor, wenn die Sache oder das Werk nicht die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Der Mangelbegriff ist im Kauf- und Werkvertragsrecht gleich.
Beispiel: Der Käufer von Fliesen hat nach den gesetzlichen Regelungen eine 2-jährige Gewährleistungsfrist. Gehen Fliesen
innerhalb dieser Frist zu Bruch, ohne das dies auf Materialfehler zurückzuführen ist, kann der Käufer keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Die Fliesen waren bei der Übergabe
mangelfrei.
Anderes gilt dann, wenn bereits bei der Übergabe die Fliesen vorgeschädigt waren und der Bruch auf diesen Vorschaden
zurückzuführen ist. Dann war bei der Übergabe bereits ein Mangel vorhanden, der die Gewährleistungsrechte auslösen kann.
Beim Werkvertrag gilt Gleiches. Der eingebaute Motor, die verlegten Fliesen oder die verputzte Außenfassade muss bereits bei der Abnahme mangelhaft sein um Gewährleistungsansprüche auslösen zu können. Dies kann durch die Verwendung mangelhafter Produkte des Auftragnehmers (Achtung: bei mangelhaften Produkten des Auftraggebers ist die Bedenkenanzeige zu beachten!) oder der nicht sachgemäßen Ausführung der Arbeiten erfolgen. Für die Mängelrechte ist auch hier wieder der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. War das Werk hier mangelfrei, kann ein innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretender Mangel keine Ansprüche begründen. War der Mangel aber bereits bei der Abnahme im Werk angelegt und wird dieses dann innerhalb der Frist funktionsuntauglich, muss der Auftragnehmer nachbessern.
Beispiel:
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Der eingebaute Motor versagt binnen der Gewährleistungsfrist aufgrund von Materialfehlern → Gewährleistungspflicht besteht.
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Die verlegten Fliesen sind herstellerbedingt fehlerhaft → Gewährleistungspflicht besteht.
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Der Motor versagt aufgrund von Fahrfehlern oder durch normalen Verschleiß → keine Gewährleistung!
Praxistipp: Unternehmer müssen die sog. „Symptomrechtsprechung“ des BGH beachten. Demnach genügt es für
eine wirksame Mängelrüge, wenn der Kunde die Mangelsymptome lediglich beschreibt. Die Ursache muss er nicht anführen. Hier ist vielmehr der Unternehmer gehalten im Rahmen der Nacherfüllung die
Ursache herauszufinden. Bei Verträgen mit dem Lieferanten müssen Unternehmer die Prüf- und Rügeobliegenheit beachten!
Beachten Sie die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen im Kauf- und im Werkvertragsrecht und auch bei der Einbeziehung der VOB/B. Die Fristen können in AGB nur
eingeschränkt verkürzt werden und es muss hierbei auch zwischen der Verwendung gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmen differenziert werden.
Verstöße führen nicht nur zur Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel, sondern können auch Schadensersatzansprüche und
wettbewerbsrechtliche Abmahnungen begründen.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung.