Neuwagen sind in verschiedenen Ausführungen, mit unterschiedlichen Ausstattungen und auch in vielzähligen Farbvariationen
erhältlich. Wird eine bestimmte Farbe im Vertrag ausdrücklich genannt und kommt es dem Käufer erkennbar auch gerade auf diese Farbe an, so begründet selbst eine leichte Farbabstufung
einen Mangel. Gleiches gilt für Abweichungen bei Möbeln, Malerarbeiten und sonstigen Waren und Dienstleistungen mit ausdrücklicher Farbwahl!
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Was ist passiert?
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin einen Neuwagen in der Farbe „Track-Grau Metallic“. Das Kfz wurde dann aber in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert.
Um dem Wagen die gewünschte Farbe zu verpassen, ließ der Kläger diesen für insgesamt 3.250€ umlackieren und verlangt nunmehr diese Kosten von der beklagten Autohändlerin erstattet.
Die Entscheidung
Das Landgericht Ansbach (Az.: 1 S 66/14) hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und dem Kläger einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe zugesprochen. Die Farbabweichung stelle einen Sachmangel dar, da vertraglich die Farbe „Track-Grau Metallic“ konkret vereinbart wurde und das gelieferte Fahrzeug von dieser Vereinbarung abwich.
Die beklagte Autohändlerin konnte sich auch nicht auf ihre AGB berufen, wonach Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn diese nicht erheblich und für den Käufer zumutbar seien. Nach der Entscheidung des Landgerichts ist diese Klausel unwirksam, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Kriterien heranzuziehen sind um die Erheblichkeit und die Zumutbarkeit der Farbänderung zu bestimmen.
Des Weiteren sei die Farbänderung im vorliegenden Fall dem Kläger auch nicht zumutbar gewesen. Bei dem Kauf eines Neuwagens gehe
es in der Regel um ein wirtschaftlich bedeutsames Geschäft, bei dem sich der Käufer vorab und aus bestimmten Gründen für eine konkrete, individuelle Farbe entschieden habe. Nur deswegen sei er
auch bereit den Kaufpreis zu zahlen.
Die beklagte Autohändlerin habe es demgegenüber in der Hand, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die Verfügbarkeit des Kfz in
der gewünschten Farbe zu überprüfen und sich vor etwaigen Farbänderungen des Herstellers zu schützen. Aus diesem Grund sei auch die Vereinbarung „Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen
durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers." unwirksam.
Fazit
Was hier für Neuwagen entschieden wurde, kann auch auf andere Waren und Dienstleistungen übertragen werden. Möbel, Kleidung oder das Tapezieren sind ebenfalls häufig durch genaue Farbvorgaben geprägt. Bei Abweichungen liegt eine Mangel nahe.
Bei Sachmängeln stehen dem Käufer dann grundsätzlich die Gewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB zu. Ein Sachmangel ist u.a. dann gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit nicht mit der vereinbarten übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob die Ist-Beschaffenheit zu einer besseren Ausstattung führt oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass Vereinbarung und tatsächliche Ausführung nicht übereinstimmen. Diesbezügliche Beschränkungen in AGB des Verkäufers sind insbesondere bei Geschäften mit Verbrauchern in nur sehr geringem Umfang und unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Unwirksame AGB bleiben auch nicht in einen „noch zulässigem“ Maß aufrecht sondern werden gänzlich durch die gesetzliche Regelungen ersetzt.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!