Insbesondere in markengebundenen Autohäusern, aber auch in freien Kfz-Werkstätten und in Onlineshops werden Leistungen
oftmals unter Verwendung fremder Marken angeboten. Gleiches gilt für Verkaufsangebote im direkten Handel oder über den Verkauf via eBay, Amazon und Co. Wann darf ein Unternehmer aber fremde
Marke für die Werbung der eigenen Waren und Leistungen verwenden? Der Teufel steckt hier im Detail und kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
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Hintergrund
Markeninhaber haben nach dem Markengesetz grundsätzlich ein ausschließliches Recht an eingetragenen oder bekannten Marken sowie an Geschäftsbezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben. Genauere Angaben hierzu sind in den §§ 1 ff. MarkenG geregelt. Markeninhaber dürfen Dritten die Nutzung ihres Zeichens im geschäftlichen Verkehr für die geschützten oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen verbieten.
Eine Ausnahme ist zunächst bei der sog. „Erschöpfung“ gegeben. Ist die Markenware durch den Inhaber willentlichen und wissentlich in Umlauf gebracht worden, kann er vom Erwerber keine Unterlassung o.Ä. verlangen. Sein Recht ist insoweit „erschöpft“.
Unternehmer dürfen die zum Weiterverkauf rechtmäßig erworbenen Waren unter Nennung der Marke und ohne weitere Veränderungen anbieten.
Eine weitere Ausnahme ist in § 23 MarkenG geregelt. Demnach darf u.a. eine Marke dann genutzt werden, wenn dies notwendig ist um ein Produkt als Zubehör oder Ersatzteil zu bewerben.
Diese Vorschrift ist in der Praxis gerade für Werkstätten und Autohäuser relevant. Aber auch Onlinehändler, die Ersatzteile veräußern, können sich auf diese Vorschrift berufen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Auch Angebote für Dienstleistungen rund um die Marken werden durch die Ausnahmeregelung erfasst. Dies sind zum Beispiel Ein- und Ausbauarbeiten bekannter Markenprodukte oder die Instandhaltung.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang immer wieder die Einordnung der Verwendung als „notwendig“ gemäß § 23 MarkenG.
Was ist passiert?
In einem Fall vor dem BGH (Az. I ZR 33/10) hatte eine markenunabhängige Werkstatt mit der Inspektion von Fahrzeugen des Herstellers „VW“ geworben. Hierbei wurde sowohl das Wortzeichen „VW“ als auch die entsprechende bildliche Darstellung genutzt („VW“ im Kreis). Der Hersteller sah hierin einen Verstoß gegen seine ausschließlichen Markenrechte und verlangte u.a. Unterlassung.
Die Entscheidung
Der BGH hat in seiner Entscheidung einen Verstoß der Markenrechte bejaht, da die Nutzung nicht „notwendig“ gewesen sei.
Zunächst stellte der BGH fest, dass die beklagte Werkstatt die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt und das mit der Marke einhergehende Image der Klägerin unzulässig ausgenutzt hat.
Zudem war auch keine „notwendige“ Verwendung in Form von Reparaturangeboten gegeben. Der BGH betont, dass ein Markeninhaber Dritten zwar die Nutzung dann nicht verbieten kann, solange dies nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr verstößt. Vorliegend war es für die beklagte Werkstatt aber möglich ihre Dienstleistungen unter Nennung lediglich der Wortmarke „VW“ zu beschränken. Die zeitgleiche Nutzung auch der Bildmarke („VW“-Logo) war für das Angebot hingegen nicht notwendig.
Fazit
Bei der Verwendung fremder Marken ist stets Vorsicht und äußerste Sorgfalt geboten. Die Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung ist mit erheblichen Risiken verbunden. Die Ausnahmeregelungen sind insoweit sehr eng auszulegen.
Allerdings muss es gerade im Kfz Bereich möglich und zulässig sein, die eigenen Leistungen auch unter Nennung der fremden Marken zu bewerben. Wie aus der Entscheidung des BGH folgt, sollte die Werbung dann aber auf wesentliche Angaben beschränkt werden. Hier ist der jeweilige Einzelfall maßgeblich.
Zugleich muss auch beachtet werden, dass selbst bei „notwendiger“ Nutzung der Marke immer noch ein Ausnutzen und ein rechtswidriger Imagetransfer in Betracht kommen kann, wovor § 23 MarkenG nicht schützt.
Praxistipp: Die Nutzung fremder Marken ist auch im Rahmen sog. „Nicht-Angebote“ unzulässig. Verwendet der Unternehmer eine Marke, ohne entsprechende Produkte oder Dienstleistungen hierzu auch tatsächlich anzubieten, verstößt er gegen Markenrechte. Folglich ist auch die Verwendung fremder Marken bei Internetangeboten in Metatags oder als Keywords nicht risikolos, wenn die Markenware nicht auch tatsächlich angeboten wird.
Bei Rückfragen stehe ich
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