Materialfehler und die Haftung beim Einbau!

Die Frage Wer haftet beim Einbau von mangelhaftem Material? betrifft Unternehmer aller Branchen. Insbesondere im Werkvertragsrecht ist das Problem aber von praktischer Bedeutung.  Eine allgemein gültige Antwort gibt es nicht. Es hängt von vielen Faktoren ab wie, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor? Ist der Unternehmer nur zur Lieferung oder auch zum Einbau verpflichtet? Was gilt gegenüber Lieferanten (B2B)? Was gilt wenn der Kunde das Material bereit stellt?

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Hintergrund

Unternehmen müssen ihren Kunden bei einem Werkvertrag ein mangelfreies Werk abliefern. Ist das dabei verwendete Material fehlerhaft, ist das Werk schlussendlich auch mangelhaft und der Handwerker haftet. Ein Regress gegenüber dem Lieferanten ist nur schwer möglich und umfasst im Zweifel auch nur die Kosten für das Material an sich! Was ist aber mit den Ausbau- und Einbaukosten? Diese muss der Handwerker gegenüber seinem Kunden nach der Rechtsprechung selbst tragen. Gegenüber seinem Lieferanten kann er diese Kosten hingegen nicht zurückfordern! Oder doch?

  1. Problem: Gewährleistungsfristen
    Zunächst stellt sich die Frage nach den Gewährleistungsfristen. Soweit die gesetzlichen Regelungen greifen, sind für Baustoffe, die zum Einbau in Gebäude verwendet werden, fünf Jahre Gewährleistungsfrist zwischen Handwerker und Lieferant!
    Achtung: Die Frist beginnt mit der Lieferung und Annahme! Die 5 Jahresfrist des Handwerkers gegenüber seinem Kunden beginnt erst nach Einbau und Abnahme
    → Folge: Die jeweiligen Fristen können insbesondere bei Lagerung des Materials zu unterschiedlichen Zeiten ablaufen! Ein Rückgriff auf den Lieferanten wäre dann ggf. verjährt!
    Praxistipp: Mit dem Lieferanten als Unternehmer, könne Sie auch eine individuelle (längere) Verjährungsfrist vereinbaren!

    Bei allen übrigen Lieferungen (kein Einbau in ein Gebäude) ist eine Gewährleistung von zwei Jahren, beginnend ab Lieferung gesetzlich vorgeschrieben
    Achtung: Viele Lieferbedingungen (AGB) sehen eine Verkürzung der Frist vor. Fristen von unter 1 Jahr dürften auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in AGB unwirksam sein. Individuell kann aber ggf. sogar ein kompletter Ausschluss vereinbart werden.

  2. Problem: Rügeobliegenheit
    Handwerker als Kaufleute i.S.d. HGB müssen die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel sofort gegenüber dem Lieferanten rügen. Unterlässt der Handwerker dies, kann es zum Verlust von Gewährleistungsrechte kommen! Die Ware gilt dann als genehmigt.
    → Bei umfangreichen Lieferungen sollten Stichproben (nachweisbar) genommen werden
  3. Problem: Ausbau- und Einbaukosten
    Das wesentliche Problem ist die Frage, wer die Kosten für den Ausbau des fehlerhaften Materials und den Einbau des neuen (fehlerfreien) Materials zu tragen hat.
    Fakt ist, dass gegenüber dem Verbraucherkunden grundsätzlich (nur) der Handwerker auch diese Kosten tragen muss. Nur zwischen Handwerker und Kunde besteht ein Vertrag. Zwischen Lieferant und Kunden ist keine Vertragsbeziehung zu Stande gekommen. Im Zweifel hatte der Kunde auch keine Möglichkeit auf die Wahl des Lieferanten Einfluss zu nehmen.
    In dieser Situation ist es für den Handwerker von wesentlicher Bedeutung ob und wenn ja wie er diese Kosten zurück bekommt!
    Nach den Grundsatzentscheidungen des BGH und des EuGH, kann der Handwerker diese Kosten nur dann zurück verlangen, wenn der Lieferant „schuldhaft“ mangelhaft geliefert hat. Dies nachzuweisen, dürfte praktisch schwer möglich sein. Einfacher wäre die Erstattung ohne Nachweis eines Verschuldens, rechtlich also im Rahmen der (verschuldensunabhängigen) Gewährleistung – und nun die schlechte Nachricht: Was zwischen Handwerker und Verbraucherkunde gilt, gilt nicht zwischen Lieferant und Handwerker,! Der Lieferant muss nicht verschuldensunabhängig gegenüber dem Handwerker einstehen. Diese gesetzliche Lücke stellt Handwerker vor enormen Risiken und Kosten und kann im schlimmsten Fall das Aus bedeuten!

    Praxistipp: Wichtig ist, das verwendete Material, so schnell und umfassend wie möglich zu begutachten und auf Mängel zu überprüfen! Etwaige Mängel müssen vor der Verwendung dem Lieferanten unverzüglich angezeigt werden und Ersatz gefordert werden! Erst bei mangelfreier Nachlieferung sollte das Material beim Kunden eingebaut werden!
    Zudem kann und sollte eine Haftungsfreistellung vereinbart werden. Hierin verpflichtet sich der Lieferant auch die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau zu übernehmen, wenn der Verbraucherkunde den Handwerker in Anspruch nimmt. Ob eine solche Vereinbarung durchzusetzen ist, hängt vom Verhandlungsgeschick und der Stellung des Handwerkers ab. Zudem trägt der Handwerker aber auch in diesem Fall das Insolvenzrisiko des Lieferanten!
    Es sollte im Interesse guter dauerhafter Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten ein Kompromiss ausgehandelt werden!

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!