Mit doppelten Telefonanrufen versuchen es dubiose Anbieter derzeit wieder kostenpflichtige Verträge mit Unternehmen
abzuschließen. Hierbei sollen angeblich bestehende Eintragungen in örtlichen Verzeichnissen „verlängert“ werden. Es wird jedoch vergessen zu erwähnen, dass es gar keine Voreintragung gibt, die zu
verlängern ist und das erst mit diesen Anrufen ein Vertrag zu Stande kommt.
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Hintergrund
Bei den Branchenbuchabzocken, verschicken dubiose Anbieter Formulare an Gewerbetreibende worin diese aufgefordert werden, die dort benannten Daten zu überprüfen und unterschrieben zurückzuschicken. Was in der Hektik des Alltagsgeschäfts jedoch oft überlesen wird, ist, dass hierdurch eigentlich erst ein Vertrag zu hohen Preisen abgeschlossen wird und es eben nicht „nur“ eine Kontrolle der Daten ist.
Am Ende der Schreiben ist zudem meist der Satz „Ihr Grundeintrag und die Aktualisierung ist kostenlos“ noch besonders hervorgehoben und es folgt kleingedruckt der Hinweis auf die tatsächlichen Kosten.
Ein besonders dreistes Vorgehen ist bei den sog. doppelten Telefonanrufen gegeben.
Zunächst erfolgt ein erster (unaufgeforderter) Anruf. Der Firmenname wird nicht genau genannt. Der Anrufer erklärt, dass es sich um einen angeblich bereits bestehenden Eintrag in seinem Branchenbuch handelt, der nun zu besonders günstigen Konditionen verlängert werden kann. Wenn der Unternehmer fragt, ob der Eintrag bereits besteht, wird dies bejaht. Sollte der Unternehmer widersprechen, wird wahrheitswidrig behauptete, dass es sich um den „normalen“ Eintrag handelt (Der Anrufer wird zumeist vorab die tatsächlichen örtlichen Branchenbücher durchgesehen haben, um festzustellen wer tatsächlich in einem solchen eingetragen ist.).
Dann wird darauf hingewiesen, dass die Kündigungsfrist verpasst worden sei und nun eine Verlängerung erfolgen kann. Der Unternehmer bittet dann meist um weitere Unterlagen, um sich das Angebot genauer anzusehen. Der (erste) Anruf endet damit.
Wenige Minuten später erfolgt ein zweiter Anruf. Hierbei wird dem Unternehmer erklärt, dass die zuvor gemachten Angaben nochmal abgeglichen werden müssten und er die folgenden Fragen entweder mit „ja“ oder „nein“ beantworten müsse. Zugleich soll das Gespräch auf Tonband aufgenommen werden. Nach allgemeinen Fragen zur Identität wird auch nach dem Vertrag gefragt, was bejaht wird (der Unternehmer glaubt es handele sich um den tatsächlichen Eintrag in dem anderen Verzeichnis). Die Rechnung für den neuen Vertrag folgt sogleich und die Kosten sind meist bei 600 € oder mehr.
Auf Nachfrage und Widerspruch des Unternehmers wird dann erklärt, dass ein kostenpflichtiger Eintrag in einem Branchenbuch vereinbart worden sei. „Die Auftragserteilung wurde durch ein Kontrollgespräch mit Bandaufzeichnung am gleichen Tage um 09:32 Uhr durch Sie bestätigt.“
Wendet der Unternehmer ein, dass er nichts bestätigt habe und ein schriftlicher Vertrag sei nicht geschlossen worden, wird erklärt: “Für Verträge ist nach dem BGB keine Schriftform vorgegeben. Mündliche Verträge sind ebenfalls rechtsverbindlich. Ein Vertrag benötigt keine Unterschrift. Dieses zu wissen, wird bei Ihnen als Unternehmer vom Gesetzgeber vorausgesetzt. … ”
Damit ist für den Anbieter die Sache erledigt und die Rechnung wird mit Nachdruck weiter verfolgt.
Was tun?
Seien Sie vor allem präventiv tätig. Bei Anrufen empfiehlt es sich einfach aufzulegen. Wenn Sie sich bei seriösen Anbietern tatsächlich eingetragen haben, werden diese Sie nicht unverhofft und zweifach anrufen. Hier wird meist ein Termin vereinbart, in dem ein Vertreter persönlich mit Ihnen alles bespricht. Zumindest werden Sie bei seriösen Anbietern nicht doppelt angerufen und eine Bestätigung via „Ja“ - „Nein“ wird nicht verlangt.
Haben Sie eine Zahlungsaufforderung von einem zweifelhaften Anbieter erhalten, ist zu prüfen, ob überhaupt ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.
Je nach Einzelfall kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtum in Betracht. Vermeintlich abgeschlossene Verträge sollten hilfsweise fristlos und hilfs-hilfsweise ordentlich gekündigt werden. Widersprechen Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an die SCHUFA.
Sämtliche Erklärungen sollten dem Anbieter per Einwurf-Einschreiben zugestellt werden. Die Erklärungen sollten unverzüglich abgegeben werden. (NICHT: Einschreiben mit Rückschein, da bei Nichtabholung die Schriftstücke zurückkommen!)
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!