Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den AGB- Empfehlungen des ZDK enthaltenen Regelungen zur Verkürzung von Verjährungsfristen beim Gebrauchtwagenkauf unwirksam sind. Es gelten die gesetzlichen Regelungen, sodass eine Gewährleistungsfrist von grundsätzlich 2 Jahren besteht.
Die Verwendung unwirksamer AGB kann zudem auch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und weiteren Schadensersatzansprüchen
führen!
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Was ist passiert?
Die Klägerin kaufte beim beklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen. Dem Kaufvertrag lagen die AGB des Verkäufers zu Grunde, die den vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) „unverbindlichen Empfehlungen“ entsprachen. Danach wurde u.a. die Verjährung der Gewährleistung für Gebrauchtwagen auf ein Jahr reduziert.
Die Regelungen lauteten auszugsweise:
„VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]
5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“
Aufgrund von Fehlern bei der Produktion traten bereits nach einem Jahr vielzählige Korrosionsschäden, u.a. am Kotflügel, der Heckklappe und den Türen auf. Die Klägerin verlangte nach Feststellung dieser Schäden, zunächst die Beseitigung. Nachdem die Beklagte dies unter Berufung auf die Verjährung ablehnte, lies die Klägerin die Reparatur anderweitig durchführen und verlangte diese Koste nunmehr von der Beklagten erstattet.
Die Entscheidung
Der BGH (Az. VIII ZR 104/14) hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten verurteilt. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflicht zur Nacherfüllung verletzt, indem sie dies wegen angeblicher Verjährung verweigerte. Die Verjährung wurde in den AGB nicht wirksam auf ein Jahr reduziert. Die entsprechenden Klauseln sind unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Nach Ansicht des BGH, könne ein durchschnittlicher und juristisch nicht vorgebildeter Käufer den Regelungen zum Sachmangel in Abschnitt VI und zur Haftung in Abschnitt VII nicht entnehmen, ob Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren eintritt.
Die Regelungen sind widersprüchlich und der Kunde könne nicht genau erkennen, binnen welcher Frist er Schadensersatz wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht geltend machen kann. An die Stelle der unwirksamen Klauseln, tritt die gesetzliche Regelung, sodass die Verjährungsfrist 2 Jahre beträgt.
Fazit
Die Entscheidung betrifft nicht nur den Gebrauchtwagenhandel. Auch sämtliche andere Bereiche, in denen entsprechende
AGB-Regelungen vorhanden sind, sind betroffen. Sei es der gewerbliche Verkauf gebrauchter Kleidung bei eBay, der Verkauf von technischen Geräten oder der Abverkauf von Möbel.
Händler und Unternehmen sollten ihre AGB hinsichtlich der Voraussetzungen zum Transparenzgebot überprüfen (lassen) und bei Bedarf anpassen. Hierbei sollte beachtet werden, dass einzelne Klauseln nicht (nur) isoliert geprüft werden müssen, sondern auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen zu betrachten sind. Widersprüche, Unklarheiten und zu weitgehende Haftungsausschlüsse führen zur kompletten Unwirksamkeit. Neben dem Transparenzgebot sind zudem auch die allgemeinen AGB-rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Das Transparenzgebot gilt auch bei Neuware!
Praxistipp: Auf Grund der Pressemitteilung des BGH wird die Verjährungsregelung als insgesamt unwirksam anzusehen sein. Folglich ist von einer Verjährungsfrist von 2 Jahren auszugehen. Um bis zu einer Änderung der AGB Vorsorge zu treffen, kann und sollte mit den Kunden eine Zusatzvereinbarung getroffen werden.
Achtung: Die Verwendung unwirksamer AGB stellt auch einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen dar und kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen und weiteren Schadensersatzansprüchen führen.
Bei Rückfragen stehe ich
gerne zur Verfügung.