Der Streik der GDL bei der Bahn hat heute morgen 2.00 Uhr im Personenverkehr begonnen und soll aller Voraussicht nach bis
Sonntag den 9.00 Uhr dauern. Streik ist derzeit aber auch in vielen anderen Branchen an der Tagesordnung: Kita, Geldtransporte und auch im öffentlichen Dienst stehen die Zeichen auf
Arbeitskampf. Was gilt aber für den Rest der Bevölkerung - Darf der Arbeitgeber den Lohn bei streikbedingter Verspätung kürzen? Wer trägt in dieser
Situation das Wegerisiko?
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Hintergrund
Arbeitnehmer, die aufgrund eines Streiks, sei es bei der Bahn oder der Kita zu spät zur Arbeit kommen, sollten dem Arbeitgeber unverzüglich bescheid geben. Die Mitteilung kann per Telefon oder auch per sms oder WhatsApp erfolgen, wenn derartige Möglichkeiten bestehen. Wichtig ist in jedem Fall, das der Arbeitgeber direkt informiert wird. Im Zweifel reicht eine Mitteilung an die Kollegen nicht aus. Zeitlich sollte der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden, also sobald eine Verspätung absehbar ist.
Die Fehlzeiten müssen nachgearbeitet werden oder der Lohn darf für diese Zeit gekürzt werden. Selbst eine Abmahnung kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen.
Das sogenannte Wegerisiko liegt auch bei streikbedingten Ausfällen beim Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere und gerade dann, wenn der Streik, wie derzeit bei der Bahn, vorab angekündigt wurde und die Arbeitnehmer entsprechend Zeit hatten sich drauf einzustellen. Es gehört zur arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitnehmers, alles ihm Zumutbare zu unternehmen um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Allerdings ist die Zumutbarkeit dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde, wie beispielsweise Taxikosten bei einer Entfernung zur Arbeit von über 100 km.
Hier ist der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit ist aber weit zu fassen, sodass der Arbeitnehmer sich z.B. einer Fahrgemeinschaft etc. anschließen muss, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Grundsatz: Wegerisiko beim Arbeitnehmer - Ausnahme: erhebliche Einschränkungen/ Unzumutbarkeit.
Aber nicht nur der Streik der GDL bei der Bahn wirft Fragen auf. Auch geschlossene Kita können für arbeitende Eltern zu Probleme mit ihrem Arbeitgeber führen.
Hier gilt zunächst gleiches wie beim Bahnstreik - Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden und das Risiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer.
Dieser muss versuchen, für seine Kinder eine anderweitige Betreuung zu organisieren. Hier kommen Großeltern, Verwandte, andere Elternteile, Tagesmütter, Babysitter etc. in Betracht. Die Zumutbarkeitsschwelle liegt hier noch höher, wenn der Streik vorab angekündigt wurde und vielzählige Möglichkeiten für alternative Betreuung bestehen.
Im Notfall sind einige Arbeitgeber auch bereit, dass das Kind mit zur Arbeit genommen werden kann, zumindest für einen beschränkten Zeitraum.
Bei Rückfragen stehe ich
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