Verkehrssicherungspflichten von (Bau-) Unternehmern

Unternehmer sind verpflichtet vor Gefahren, die z. B. durch ihre Baustellen ausgehen, zu warnen und Dritte vor Schäden zu schützen. Ausnahmen können aber dann bestehen, wenn die Gefahrenquellen vor sich selbst warnen und offensichtlich sind. Ersatzansprüche des Geschädigten scheiden in diesem Fall aus!

______________________________________________________________________

Was ist passiert?

Der Kläger wohnt im 1. OG eines im Bau befindlichen Gebäudes. Seine Wohnung konnte direkt über eine Treppe und einen Steg erreicht werden.

Der Beklagte führte Bauarbeiten an dem Gebäude durch, wobei der Steg zur Wohnung des Klägers abgerissen wurde. Vor der Eingangstür war somit ein Abgrund.

Der beklagte Handwerker wies den Kläger sodann an, die Haustür während der gesamten Zeit der Bauarbeiten nicht mehr zu öffnen. Der Zugang zur Wohnung war über das Erdgeschoss und einer Treppe im Inneren möglich. Zusätzlich klemmte der Handwerker zwei Holzbalken in die Laibung der Eingangstür.

Ungeachtet dessen öffnete der Kläger die Tür um seinen Briefkasten zu leeren und stürzte in die Tiefe. Hierbei zog er sich schwere Verletzungen und Knochenbrüche zu.
Der Kläger war der Ansicht, der Handwerker müsse ihm sowohl den Schaden (Arztkosten) ersetzen,als auch Schmerzensgeld zahlen. Der Bauunternehmer habe weder die Postlieferung unterbunden, noch habe er eine geeignete Sicherung der Gefahrenstelle vorgenommen.

Der Handwerker argumentierte hingegen, dass er von dem Briefkasten keinerlei Kenntnis hatte und den Kläger zudem auch angewiesen hätte, die Wohnungstür nicht zu öffnen und am besten auch den Schlüssel wegzulegen.


Die Entscheidung

Das Landgericht Coburg (Az. 22 O 107/14) gab dem Handwerker Recht und wies die Klage des Anwohners ab.

Zum einen gelten die Unfallverhütungsvorschriften nicht zu Gunsten des Klägers. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass die Bauarbeiter (als Arbeitnehmer) an potentiellen Gefahrenstellen Schäden erleiden können. Dies gelte aber nur im Verhältnis Bauunternehmer (Arbeitgeber) zu Bauarbeiter (Arbeitnehmer).

Zudem wusste der Kläger auch, dass er seine Haustür während der Bauarbeiten nicht benutzen kann und diese verschlossen halten sollte. Dem Kläger war es ohne weiteres möglich die Gefahr zu umgehen, indem er die Tür einfach nicht benutzt. Der Zugang war über das EG ebenso möglich.

Schlussendlich ergab die Beweisaufnahme auch, dass der Handwerker von der Postanlieferung keine Kenntnis hatte. Der Kläger hätte hier selbst auf ein Versetzen des Briefkasten hinwirken müssen bzw. hätte während der Zeit der Bauarbeiten seine Postsendungen in der Packstation abholen können.


Fazit

Grundsätzlich muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft vor dieser warnen und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Dritte vor einer Schädigung zu schützen. Unterlässt er das, können hierdurch Schadenersatzansprüchen entstehen.

Eine solche Pflichtverletzung scheidet aber ausnahmsweise dann aus, wenn die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt und offensichtlich ist. Wie im vorliegenden Fall, konnte der Kläger ohne Weiteres den Abgrund und die Gefahr eines Absturzes erkennen. Die verkeilten Bretter waren zwar nicht geeignet, einen Absturz zu verhindern. Das war aber wiederum so offensichtlich, dass der Kläger die Gefahr richtig hätte einschätzen können.


Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind das A und O. Unternehmer sollten von daher, neben den zivilrechtlichen Pflichten zur Verkehrssicherung, auch die jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen des Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetzes sowie die Bestimmungen der jeweiligen Berufsgenossenschaft beachten.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!