Vereinbarungen von Pauschalpreisen sind bei Auftraggebern beliebt, bieten sie doch eine erhebliche Kostensicherheit. Der
Auftragnehmer muss hierbei aber etwaige Risiken von Zusatzkosten mit einkalkulieren. Was ist aber mit der Bezahlung von notwendig werdenden Nachträgen? Umfasst die pauschalisierte
Preisvereinbarung auch diese (Zusatz-) Leistungen?
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Was ist passiert?
Ein Unternehmer wurde von seinem Kunden beauftragt eine Baugrube zu erstellen und alle hierzu notwendigen Erd-, Aushub- und
Bauarbeiten auszuführen. Ursprünglich wurde dies in einem Einheitspreisvertrag genauer festgelegt, wobei auch die Geltung der VOB/ B vereinbart wurde. Nach Eingang der Bewehrungspläne, sollte
dann jedoch ein Pauschalpreis für die Leistung bestimmt werden. Nachdem der Unternehmer die Unterlagen des Tragwerkplaners erhalten hatte, korrigierte er sein ursprüngliches Angebot auf einen
Pauschalpreis von ca. 8,8 Mio Euro. In diesem pauschalisierten Angebot hieß es u.a., dass „alle bisherigen Aufwendungen für die Beseitigung von Hindernissen...“ berücksichtigt wurden und es
nur dann zu einer weiteren Vereinbarung kommen müsse, „falls wider Erwarten noch größere bauliche Anlagen oder Hindernisse angetroffen werden.“ Weiter solle die Pauschalvereinbarung alle
„Erdarbeiten, Aushub und Verbau inklusive Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen" umfassen. Im Bereich der Erdarbeiten kam es dann zu weiteren Mehraufwendungen, die der Unternehmer nun klageweise vergütet verlangt.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf (Az. 5 U 120/13) hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Mehrvergütung für die Erdarbeiten. Das OLG hatte bereits Zweifel daran, dass es sich bei den durchgeführten Erdarbeiten überhaupt um Mehraufwendungen handeln soll. Es sah diese Arbeiten vielmehr als bereits vom ursprünglichen Bausoll umfasst an. Folglich wären dies Arbeiten dann mit dem ursprünglichen Preis abgegolten gewesen. Unabhängig davon waren die Arbeiten aber in jedem Fall von der nachträglichen Pauschalvereinbarung erfasst. Laut dieser Vereinbarung waren von der Pauschalisierung sämtliche erkennbare Nachträge erfasst. Dies gehe aus den Formulierungen „Hindernisse" und „Zusatzleistungen" hervor.
Fazit
Was für den Kunden Sicherheit bietet, birgt für den Unternehmer einige Risiken. Nicht nur Preiserhöhungen aufgrund erhöhter Rohstoffpreise. Auch erkennbare und erforderliche Nachträge sind grundsätzlich vom Pauschalpreis mit erfasst. Will der Auftragnehmer solche Risiken nicht übernehmen, muss dies ausdrücklich im Vertrag mit dem Auftraggeber geregelt werden.
Wie die Entscheidung des OLG zeigt, ist wesentliches Kriterium die „Erkennbarkeit“ der Nachträge. Diesen schwammigen Begriff kann
man in der Praxis etwas greifbarer machen, indem eine detaillierte Beschreibung des Leistungsumfanges vertraglich aufgenommen wird. Rein pauschale Leistungsbeschreibungen verhindern,
dass bei Änderungen im Bauablauf eine zusätzliche Vergütung durch den Auftragnehmer gefordert werden kann.
Achtung: Ein ursprünglich vereinbarter Rabatt oder sonstiger Nachlass, gilt im Zweifel auch für Nachforderungen. Getreu dem Motto: „Einmal ein guter Preis, immer ein guter Preis!“
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung. Beachten Sie auch mein Angebot zu Inhouse-Schulungen speziell für Ihr Unternehmen: hier