Ist die Erstellung eines Kostenvoranschlag vergütungspflichtig? Immer wieder kommt es zu Streit mit dem Kunden, wenn
er die Rechnung des Unternehmers bezahlen soll und dort die Position „Kostenvoranschlag“ findet. Welche Rechte hat der Unternehmer wenn der Kunde die Zahlung verweigert? Und was ist wenn die
tatsächlichen Kosten am Ende höher ausfallen und worin liegt eigentlich der Unterschied zu einem (verbindlichen) Angebot?
______________________________________________________________________
Ausgangsfall
Um die umfassenden Regelungen besser zu veranschaulichen ein Beispiel vorab, wie er in der Praxis häufig vorkommt: Ein Kunde ruft bei Ihnen im Betrieb an und erläutert sein Problem (defekte/ undichte Fenster, Stromausfall, Renovierungs- oder Sanierungswünsche etc.). Um die Kosten kalkulieren zu können, bittet er Sie, sich das Problem vor Ort anzusehen und einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Dem Kunden sind die Kosten im Ergebnis dann aber zu hoch und er lässt die Arbeiten nicht durchführen!
Können Sie nun den Kostenvoranschlag vergütet verlangen? Schließlich hatten Sie Aufwendungen, waren vor Ort und es ist Ihnen ggf. ein anderer Auftrag (zeitlich) entgangen?
Hintergrund
Die Kosten für eine Leistung des Unternehmers, kann der Kunde auf verschiedene Weise ermitteln. Er kann einen Sachverständigen beauftragen, was insbesondere bei umfangreichen Arbeiten der Fall sein wird. Oder er kann den Unternehmer direkt nach einem Kostenvoranschlag fragen.
Ein Kostenvoranschlag wird als eine „fachmännisch ausgeführte Berechnung der voraussichtlichen Kosten“ definiert. Der
Kostenvoranschlag ist auf den Abschluss eines (Werk-) Vertrages gerichtet (Kfz-Reparatur, Bauvertrag...). Insoweit ist er identisch mit einem Angebot. Allerdings enthält der Kostenvoranschlag in
der Regel eine detailliertere Kostenaufstellung als ein Angebot und ist zudem auch nicht in gleichem Umfang bindend wie ein Angebot.
Bei einem(verbindlichen) Angebot beispielsweise, kann der Unternehmer nachträglich keine höhere Kosten geltend machen,
als er im Angebot festgelegt hatte. Beziehungsweise er kann den Umfang der Reparaturen nicht zur Kostendeckung senken.
Bei einem Kostenvoranschlag hingegen ist eine Überschreitung möglich, wenn der Vertrag ansonsten nicht ausführbar ist.
Hierbei ist aber eine Grenze von ca. 15- 20% zu ziehen, wonach der Unternehmer den Kunde über die Überschreitung informieren muss.
Sind Kostenvoranschläge nun zu vergüten?
Nach der gesetzlichen Regelung in § 632 Abs. 3 BGB ist eine Kostenvoranschlag im Zweifel (d.h. ohne abweichende Vereinbarung) nicht zu vergüten!
Also, der Unternehmer kann die Kosten für die Erstellung nur verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung hierüber mit dem Kunden getroffen wurde. Das gilt selbst dann, wenn der Kostenvoranschlag eine spezielle und umfassende Ausarbeitung darstellt. Folglich sind Pläne, Aufzeichnungen, Berechnungen etc. im Zweifel nicht zu vergüten!
Sonderfälle
Probleme treten oftmals auch in besonderen Fallkonstellationen auf. Wie sieht es zum Beispiel mit der Vergütung aus, wenn die Reparaturen durchgeführt werden? Ohne besondere Vereinbarung gilt auch in diesem Fall: Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind mit der Vergütung für den eigentlichen Vertrag abgegolten. Es muss somit entweder eine abweichende Vereinbarung getroffen oder der Endpreis höher kalkuliert werden.
Was passiert bei einer fehlerhaften Berechnung? Dürfen Sie den Kostenvoranschlag korrigieren?
Bei einem sog. „offenen Kalkulationsirrtum“ kann eine Korrektur vorgenommen werden, wenn offensichtlich ist, dass die Endsumme nur durch einen Rechenfehler falsch ausgewiesen ist, die Einzelsummen aber richtig angegeben sind. Ansonsten kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Vor allem der Frage nach der Zumutbarkeit für den Kunden.
Fazit
Unternehmer müssen die Vergütung für einen Kostenvoranschlage mit Ihrem Kunden vorab vereinbaren! Eine Regelung in AGB ist meist zu spät, da diese erst dem eigentlichen (späteren) Vertrag zu Grunde liegen. Bei offensichtlichen Fehlern, kann eine Korrektur vorgenommen werden, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
Im Unterschied zu einem verbindlichen Angebot, kann die tatsächliche Leistung dann aber bis ca. 15 % teurer werden, ohne dass der Unternehmer sich an dem Kostenvoranschlag festhalten lassen muss.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!