Werbemaßnahmen sollen den Kunden ansprechen und zum Kauf animieren. Der besondere Reiz und der besondere Vorteil der
eigenen Waren oder Leistung soll hervorgehoben werden. Allerdings können nicht immer alle Kunden gleichermaßen angesprochen werden. Oftmals müssen bestimmte Einschränkungen gemacht werden! Hierzu
wird ein aufklärender Sternchenhinweis verwendet. Allerdings kann ein solcher Hinweis in manchen Fällen nicht ausreichen. Es drohen dann kostenpflichtige Abmahnungen.
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Was ist passiert?
Die Beklagte schaltete eine Werbeanzeige in einer Printzeitung mit der Aussage:
„19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C. + 5 % EXTRARABATT"
Dieser Text nahm ca. die Hälfte der Gesamtanzeige ein. Es waren jeweils in deutlich kleinerer Schrift zwei Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:
„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/xxxxbedingungen. Ausgenommen sind die
Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.....de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle
Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014."
Auf der Internetseite der Beklagten war dann aufgezählt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen auch noch folgende Produkte von der Rabattaktion ausgenommen sind:
„in den Filialen als „Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, N., Produkte auf H., Produkte der Abteilungen E. sowie Produkte der
Firmen XYZ und ABC.“
Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab, da aus der Anzeige nicht hervorgeht, welche Produkte von der Rabattierung tatsächlich ausgeschlossen sind. Der Sternchenhiweis genügt auch nicht um die Irreführung auszuschließen.
Die Entscheidung
Das OLG Bamberg (Az. 3 U 210/14) schloss sich der Ansicht der Klägerin an. Die Werbung der Beklagten sei irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Die Gewährung eines Preisnachlasses in Höhe der Mehrwertsteuer von 19 % zzgl. 5 % Extra-Rabatt ist eine Verkaufsförderungsmaßnahme in diesem Sinne.
Unter den"Bedingungen der Inanspruchnahme" sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann.
Es müssen insbesondere auch Einschränkungen des Preisnachlasses, wie der Ausschluss bestimmter Waren oder Produkte bestimmter Hersteller, bereits in der Werbung angegeben werden. Sämtliche Informationen müssen klar und unmissverständlich erteilt werden.
Aufklärende Hinweise müssen wie die eigentliche Werbeanzeige, blickfangmäßig herausgestellt werden und dem Transparenzgebot entsprechen! Es sind hierbei aber die jeweiligen Umstände und Begrenzungen des Werbemediums zu berücksichtigen (Werbung im TV, Radio oder Print?) Schlussendlich muss es dem Werbenden auch zumutbar sein, entsprechende Hinweise anzubringen.
Im vorliegenden Fall war die hervorgehobene Werbung blickfangmäßig auf das gesamte Sortiment bezogen. Die Einschränkungen hätten somit ebenfalls in gleicher Form an der Werbung teilnehmen müssen. Nach Ansicht des OLG nehmen durch den Verweis auf nähere Erläuterungen im Internet die Einschränkungen nicht am Blickfang teil.
Fazit
Diese Reglungen gelten, wenn der Kunde die beworbenen Nachlässe direkt in Anspruch nehmen kann. Sollte dies nicht der Fall sein
(z.B. reine Imagewerbung) reichen allgemeine Informationen für die ein sog. „Aufklärungsbedürfnis“ beim Verbraucher besteht (BGH, GRUR 2012, 402)
Unternehmer sollten vor Durchführung von Werbemaßnahmen ihre Anzeigen und Werbemittel prüfen (lassen). Später festgestellte Wettbewerbsverstößen können nicht nur zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen, sondern auch die Vernichtung der (unzulässigen) Werbemittel bedeuten.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!