Mängelrügen auch per E-Mail?

Mittlerweile ist die Kommunikation per e-Mail der Normalfall. Schriftstücke können schnell, einfach und kostengünstig verschickt werden. Postlaufzeiten und Porto entfallen. Und dank digitaler Signatur können auch rechtssicher mit Behörden, Gerichten und Vertragspartnern Schreiben ausgetauscht werden. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass zum Teil im Gesetz andere Regelungen enthalten sind. Verstöße hiergegen können erheblichen (finanzielle) Nachteile mit sich bringen.

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Was ist passiert?

Ein Auftraggeber hatte sich 2010 Klimaanlagen in sein Bürogebäude einbauen lassen. Diese wurden nach der Fertigstellung und dem Einbau im August 2010 durch den Auftraggeber abgenommen. Im Vertrag wurde die VOB/B wirksam vereinbart, sodass eine Verjährungsfrist von 2 Jahren galt.

Bereits nach einem Jahr traten Mängel auf, die der Auftraggeber zunächst per e-Mail gegenüber dem Auftragnehmer rügte. Da der Auftragnehmer hieraufhin nicht reagierte, rügte der Besteller erneut im Mai 2013. Diesmal aber mit „normalem“ Schreiben.

Der Auftragnehmer weist die Mängel zurück und beruft sich u.a. auf Verjährung.


Die Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt/ Main (Az. 2-20 O 229/13) sah den Anspruch ebenfalls als verjährt an. Gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/ B muss die Mängelrüge schriftlich erfolgen. Nur bei Beachtung der Schriftform kann die Rechtsfolge in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist für den konkreten Mangel eintreten. Gemäß §§ 126, 126a BGB setzt die Schriftform aber die eigenhändige Unterschrift voraus bzw. bei der elektronischen Übermittlung (kurz: e-Mail) eine qualifizierte elektronische Signatur. Beides wurde vorliegend mit der ersten Rüge nicht erfüllt, mit der Folge dass die Rüge 2011 nicht formgerecht erfolgte und eine Verlängerung der Verjährung ausgeschlossen ist. Die im Mai 2013 schriftlich erfolgte Rüge war hingegen verspätet.

Ergebnis: Die Mängelansprüche waren verjährt! Eine entsprechende Entscheidung erfolgte zuvor auch durch das OLG Frankfurt/ Main zum Az. 4 U 269/11.


Fazit

Auch wenn der e-Mailverkehr einfach, effektiv und kostengünstig ist, sollte stets geprüft werden, ob nicht eventuelle gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Bei Missachtung tritt die gewünschte Rechtsfolge nicht ein, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Verträge mit Lieferanten und Verträge mit Subunternehmen im Baubereich sowie bei Werkstattverträgen im Kfz-Betrieb!

Zu beachten ist jedoch, dass die vereinbarte Schriftform nach § 127 BGB durch eine einfache e-Mail ersetzt werden kann, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf!!! Ob unter Beachtung dessen die Entscheidung des LG als „richtig“ eingestuft werden kann (VOB/B ist kein Gesetz sondern wird als AGB behandelt!) ist für die Praxis dahingehend zu beantworten, dass es der sicherste Weg ist, die „echte“ Schriftform einzuhalten bzw. e-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!