Vergleichende Werbung

Mit zunehmender Beliebtheit erfreuen sich Werbemaßnahmen in Form von vergleichender Werbung in allen Unternehmensbranchen. Vom Werkstattangebot über Lieferdienste bis hin zu Dienst- und Serviceleistungen, lässt sich so ziemlich in allen Bereichen ein Vergleich mit der Konkurrenz vornehmen. Das eigene Angebot kann so besser hervorgehoben und die Vorteile klar herausgestellt werden. Diese Art der Werbung ist seit einigen Jahren auch gesetzlich zulässig. Gleichwohl gibt es aber auch hier grundlegende Spielregeln zu beachten.

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Hintergrund

Die maßgebliche Vorschrift ist § 6 UWG. Danach liegt vergleichende Werbung vor, wenn diese unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber zu erkennen gibt.

Grundsätzlich ist ein Vergleich nach der gesetzlichen Regelung zulässig. Es gibt aber auch Ausnahmen:


Der Vergleich darf

  1. sich nur auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehen,

  2. nur auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren oder Dienstleistungen bezogen sein (kein Vergleich von unwesentlichen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen),

  3. im geschäftlichen Verkehr zu keiner Gefahr von Verwechslungen führen (es muss klar und deutlich sein, wer für was wirbt und mit welchem Produkt oder Dienstleistung verglichen wird!)

  4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen,

  5. den Mitbewerber nicht herabsetzen oder verunglimpfen oder

  6. eine Ware oder Dienstleistung nicht als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellen


ACHTUNG: Bei Preisvergleichen oder Angeboten zu besonderen Bedingungen, muss der Zeitpunkt und der Zeitraum angegeben werden, zu dem diese Vergünstigungen gelten sollen. Ist das Angebot auf die Verfügbarkeit beschränkt, muss auch dies bereits in der Werbung mitgeteilt werden!


Beispiel: Werbung mit Rabattgutscheinen und Coupons

Gutscheine und Coupons, die das eigene Angebot besonders herausstellen, sind grundsätzlich zulässig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass sämtliche Bedingungen und Voraussetzungen klar und transparent sind:

  1. Die Dauer der Aktion und der Gutscheine darf nicht unverhältnismäßig kurz sein

  2. Der Rabatt darf im Vergleich zum Warenwert nicht unangemessen hoch sein

  3. Der mit Gutscheinen und Coupons versprochenen Rabatt sollte an diesen geknüpft werden, dass heißt, nicht ohne entsprechende Vorlage gewährt werden

Der Rabatt kann sowohl in Bar, in Prozent oder in sonstigen Vergünstigen gewährt werden. Beim Vergleich mit einem Mitbewerber, sollte dabei wiederum deutlich werden, wer mit welchem Rabatt wirbt (keine Irreführung bei Sonderangeboten!)


Fazit

Vergleichende Werbung ist effektiv, birgt aber auch erhebliche Abmahngefahren. Insbesondere in Kfz-Werkstätten ist der Preisvergleich von ausschlaggebender Bedeutung. Wer bietet welche Reparaturen zu welchen Preisen? Werden Originalprodukte der Hersteller verwendet? Hierbei spielen auch das Marken- und Lizenzrecht eine erhebliche Rolle! Vergleichende Werbemaßnahmen sollten aufgrund der erheblichen Ausnahmeregelungen in § 6 Abs. 2 UWG vorab und während der Durchführung kontinuierlich überprüft werden, um kostspielige Abmahnungen und Rückrufaktionen zu vermeiden.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!