In den letzten Wochen und Monaten wurden eine Vielzahl von neuen Versuchen der sog. Branchenbuchabzocke bekannt!
Unternehmen werden in Schreiben aufgefordert die dort benannten Daten zu überprüfen und unterschrieben zurückzuschicken. Was in der Hektik des Alltagsgeschäfts jedoch oft überlesen wird, ist,
dass hierdurch eigentlich erst ein (Dauer-)Vertrag zu hohen Preisen abgeschlossen wird und es eben nicht „nur“ eine Kontrolle der Daten ist. Je nach Einzelfall kann gegen die so geschlossenen
Verträgen vorgegangen werden! Das gilt für online- Branchenbücher und Schreiben zu angeblich auslaufenden Markenschutz gleichermaßen!
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Was ist passiert?
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte verschiedene Schreiben an Markeninhaber verschickt. Bei diesen lief die Frist für ihren Markenschutz aus. Die Formulare beinhalteten diverse Daten zur Marke und der Eintragung. Dazu war auf dem Schreiben ein Emblem zu sehen, dass dem des DPMA sehr ähnelte. Unter Verwendung dieses Formulars wollte die Beklagte Aufträge zur Verlängerung des jeweiligen Markenschutzes gegen Zahlung erlangen. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) wandte sich gegen das Vorgehen der Beklagten und nahm diese u.a. auf Unterlassung in Anspruch.
Die Entscheidung
Das Landgericht Berlin (Az. 103 O 42/14) gab der Klage statt, da die genutzten Formulare den werblichen Charakter verschleierten und somit unerlaubte Werbung darstellten. Nach Ansicht des Gerichts, ist das Vorgehen der Beklagten darauf gerichtet, durch die Gestaltung der Schreiben die Adressaten über den tatsächlichen Zweck irre zu führen. Hierduch soll es zu Vertragsschlüssen zu eigenen wirtschaftlichen Vorteilen kommen. Ziel der Beklagten sei es, den Empfänger zur Zahlung zu veranlassen in dem (irrigen) Glauben nur so die Verlängerung der Marke zu erreichen. Die Aufmachung der Formulare erwecken den Eindruck, dass diese von amtlichen Stellen bzw. im Auftrag amtlicher Institutionen verschickt wurden und in Form von Überweisungen hierauf reagiert werden müsse.
Nach der Rechtsprechung muss aber der werbliche Charakter eines Schreibens oder Formulars spätestens nach dem Öffnen auf den ersten Blick erkennbar sein. Es muss klar und deutlich sofort ersichtlich sein, dass es Werbung ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da nicht erkennbar war, dass es sich um Werbepost eines privaten Anbieters handelt.
Zudem verstärkten die Bezeichnungen „Deutsche“ und „Markenverwaltung“ diese Täuschung weiter. Insbesonder der Begriff „Verwaltung“ suggeriere die Einschaltung einer Behörde. Hinzu kam dann auch noch die Verwendung von Umweltpapier, dass eher im behördlichen als im privatwirtschaftlichen Verkehr benutzt wird.
Die Versendung derartigen Schreiben stellte somit im Ergebnis einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG dar.
Fazit
Die Ideen der Branchenbuchanbieter und sonstiger Anbieter für die Prüfung, Verwaltung und Durchsetzung von Schutzrechten werden immer kreativer. Entweder kommen doppelte Anrufe über angeblich bestehende Eintragungen und deren Verlängerung zu "Sonderkonditionen", neue Formulare für die Eintragung in den „gelben Seiten" oder eben die einer amtlichen Zahlungsaufforderung ähnelden Schreiben zur Verlängerung von Schutzrechten. Je nach Einzelfall kann gegen deratige Verträge wirksam vorgegangen werden. Hierbei kommen zivilrechtliche-, wettbewerbsrechtliche- als auch strafrechtliche Möglichkeiten in Betracht.
Ich berate bundesweit und in Berlin bei der Anfechtung des Vertrages und bei der Abwehr einer Abmahnung.
Zu sonstigen unwerünschten Werbebriefen lesen Sie auch meinen Beitrag hier!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!