Sowohl Unternehmen als auch Privathaushalte erhalten Werbung nicht nur per Mail zugeschickt, sondern vielfach auch per
Post. Um den Briefkasten aber nicht zu überfrachten, können diese Art von Werbemaßnahmen u.a. durch Aufkleber wie „Bitte keine Werbung!“ vermieden werden. Was gilt aber, wenn ein Unternehmen
solche Aufkleber verteilt, sich hierbei aber vom Werbeverbot ausnimmt? Kann das eine neu Strategie für Unternehmer werden, ihre Prospekte doch noch an den Mann oder die Frau zu
bringen?
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Was ist passiert?
Ein Verleger verteilt kostenlose Anzeigezeitungen an alle regionalen Haushalte. Im Rahmen einer Werbeaktion verteilte er hierbei auch Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [hier folgte der Name der eigenen Zeitung]“
Ein Mitbewerber sah hierin eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG und nahm den Verleger auf Unterlassung in Anspruch. Das Verteilen stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar und sei von daher wettbewerbswidrig und zu unterlassen.
Der Verleger hingegen sah in der Verteilung des Aufklebers an seine Leserschaft keine Behinderung der Wettbewerber. Er, der
Verleger, habe nur den Wünschen seiner Leser entsprochen. Diese wollen nur seine Anzeigezeitung erhalten, sodass eine gezielte Behinderung nicht vorliege. Mit dem Aufkleber könne der Leser diesen
Wunsch realisieren und sich vor ungewollter Werbung fremder Zeitungen schützen.
Die Entscheidung
Das OLG Brandenburg (Az. 6 U 142/13) folgte dem nicht und verurteilte den Verleger. Durch die Verteilung der kostenlosen Aufkleber habe der Verleger die Klägerin als Mitbewerberin gezielt behindert im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG. Eine solche Behinderung ist immer dann anzunehmen, wenn die wettbewerbsrechtliche Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers beeinträchtigt wird, wobei sich diese Beeinträchtigung auf den Absatz, den Bezug, die Werbung, die Produktion oder sonstige Werbemaßnahmen erstrecken kann. Ob eine solche Beeinträchtigung auch (subjektiv) beabsichtigt ist, ist für die Einstufung als gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG irrelevant. Vielmehr kann auch die ungewollte Behinderung unzulässig sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Handlung unlauter erscheinen lassen. Wenn zum Beispiel bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die Maßnahme nicht in erster Linie auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung eines Mitbewerbers gerichtet ist, kann auch ohne Absicht des Werbenden eine unlautere Beeinträchtigung vorliegen.
Darüber hinaus spielte es auch keine Rolle, dass der Aufkleber erst noch durch den Leser selbst angebracht werden muss, es also noch einer eigenen Entscheidung des Verbrauchers bedarf, ob und wenn ja wie lange das Werbeverbot dauern soll. Die gezielte Behinderung wurde bereits durch das Verteilen selbst realisiert.
Fazit
Unternehmen sollten bei sämtlichen Werbemaßnahmen nicht nur die Werbeverbote des UWG und der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Regelungen gegenüber dem Verbraucher beachten (Stichwort: Kaltakquise), sondern sie dürfen auch gegenüber Wettbewerbern keine unlauteren Geschäftspraktiken statuieren. Es empfiehlt sich, alle Werbemaßnahmen und Marketingaktionen vorab prüfen (zu lassen) um spätere kostenpflichtige Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!