Zu den Rechten eines Unternehmers gehört es, im Falle eines Mangels zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung zu
bekommen. Hierbei kann entweder nachgebessert (repariert) oder nachgeliefert werden. In jedem Fall muss dem Unternehmer aber eine Frist gesetzt werden. Erst nach Ablauf der Frist oder nach
erfolgloser Nacherfüllung, kann der Kunde weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz aufgrund des Mangels verlangen! Wie ist aber die Rechtslage, wenn der Kunde ohne Frist gleich zu
den weitergehenden Rechte übergeht?
______________________________________________________________________
Was ist passiert?
Der Wagen der Klägerin sprang bei Temperaturen von unter -12° C nicht mehr an, sodass sie diesen in die Werkstatt des Beklagten brachte. Ein Mitarbeiter des Beklagten suchte nach dem Fehler und stellte hierbei unter anderem fest, dass im Sicherungskreis 7 ein permanenter Stromverbrauch von ca 187 Milliampere vorlag. Um dies zu verhindern baute er in diesen Stromkreis einen Sicherungsschalter mit Kontrollleuchte ein. Hierfür berechnete er einen Preis von knapp 550 €, den die Klägerin auch bezahlte.
Auf dem Rückweg musste die Klägerin dann feststellen, dass der Radioempfang erheblich gestört war. Nach einigen Tagen war auch die eingebaute Kontrollleuchte des Sicherungsschalters defekt und schließlich fielen sowohl die Tachobeleuchtung als auch die Funksteuerung der Schließanlage aus. Die Klägerin brachte ihren Wagen daraufhin in eine andere Werkstatt. In dieser Werkstatt wurde ein Systemtest durchgeführt, der Sicherungsschalter zurückgebaut und das Schloss der Heckklappe sowie die Schaltereinheit erneuert.
Die Klägerin wollte diese Kosten sowie die ursprünglich bezahlten knapp 550 € von der bekalgten Werkstatt erstattet haben!
Die Entscheidung
Das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Az. 32 C 269/13) wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge, weil sie dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Ob die beklagte Werkstatt tatsächlich mangelhaft gearbeitet hatte, war somit irrelevant!
Es war unstreitig, dass eine Frist nicht gesetzt wurde. Diese war aber erforderlich. Es lag keine Ausnahme nach §§ 281, 636 BGB vor und insbesondere war es der Klägerin auch zumutbar eine solche Frist zu setzen. Die ursprüngliche Reparatur war nicht völlig unsachgemäß oder gefährlich, sodass er der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, beim Beklagten nochmals Nachbesserung zu verlangen. Zwar sei der Sicherungsschalter nur eine kurzfristige Lösung gewesen. Dies wirke sich aber weder auf die Betriebs- noch auf die Verkehrssicherheit aus.
Wird somit keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist auch keine Ausnahme hierfür einschlägig, scheiden die weitergehenden Ansprüche des Kunden aus. Die Klägerin konnte folglich keine Rückzahlung verlangen
Fazit
Oftmals versäumen es Kunden, bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, dem Unternehmer vorab Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dies gilt für Kfz-Werkstätten als auch für Baugewerke und sonstigen Leistungen im Werk- und Kaufvertragsrecht gleichermaßen.
Die Nacherfüllung ist nicht nur eine Pflicht des Unternehmers, sondern begründet auch ein Recht. Nur ausnahmsweise darf der Kunde gleich zu Rücktritt und/ oder Schadensersatz übergehen. Hierbei gelten allerdings hohe Anforderungen.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!