Der Preis ist heiß: Die Werbung nach der Preisangabenverordnung!

Für Unternehmer ist die Werbung mit den Preisen ihrer Produkte ein effektives Marketinginstrument! „Preiswerter als je zuvor“ - „billiger als die Konkurrenz“ - „nur für kurze Zeit zum unschlagbaren Tiefstpreis“ sind nur wenige Beispiele, mit denen Kunden zum Kauf animiert werden sollen. Was zunächst als geeignete Werbemaßnahme erscheint, kann bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen zu einem teuren Boomerang werden. Die Preisangabenverordnung schafft hier eine maßgebliche Grundlagen!

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Hintergrund

Die Werbung mit Rabatten, Niedrigpreisen und sonstigen Vergünstigungen ist bei den Unternehmen als DAS Marketingmittel angesehen. Der Vergleich von vorher und nachher Preisen soll bei den Kunden den Eindruck erwecken, ein besonderes Schnäppchen zu erhalten und somit zum Kauf anlocken. Wettbewerber sind hierbei aber besonders achtsam, sodass eine solche Werbung oftmals auch zu teuren Abmahnungen bis schlussendlich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt!


Die Grundsätze der PAngV

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Umworbene/ Kunde/ Verbraucher bereits anhand der Werbung eine informierte Entscheidung treffen können. Der Kunde muss also bereits aus der Werbung alle relevanten Umstände für seine Kaufentscheidung erkennen können.

Gemäß § 1 PAngV muss der Gesamt- bzw. Endpreis, also der Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen eventuell anfallender Kosten angegeben werden. Die Angaben müssen dem Produkt oder der Dienstleistung eindeutig zuzuordnen sein und zudem leicht erkennbar und klar und deutlich lesbar angebracht sein. Soweit Einzelpreise „eines besonders günstigen Paketpreises“ angegeben werden, muss jedem Einzelpreis die jeweilige Umsatzsteuer und die sonstigen etwaigen Preisbestandteile zugeordnet werden!

Bei der Werbung mit Dienstleistungen sind gemäß § 5 PAngV bestimmte Besonderheiten zu beachten. So muss ein Preisverzeichnis mit Preisen für die wesentlichen Leistungen (inkl. Umsatzsteuer) in den Geschäftsräumen des Werbenden und, soweit vorhanden, auch in den Schaufenstern angebracht werden.

Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen. So ist zum Beispiel gemäß § 9 PAngV der Endpreis und der Grundpreis nicht anzugeben, wenn es sich um individuelle Preisnachlässe handelt oder Rabatte nach Kalendertagen zeitlich begrenzt sind und dies auch in der Werbung bereist kenntlich gemacht wurde. Hierbei gilt eine Befristung der Rabattaktion von ca. 10-15 Tagen.

Beispiel: „10% Rabatt auf alle Waren die vom 01.05. bis 10.05. in der Filiale XY gekauft werden!“ Hier ist kein Endpreis erforderlich.


Nach der PAngV soll der Preis wahrheitsgemäß (Grundsatz der Preiswahrheit) und klar (Grundsatz der Preisklarheit) bereits in der Werbung angegeben werden.


ACHTUNG: Eine Pflicht zur Angabe von Preisen bereits in der Werbung sieht die PAngV entgegen landläufiger Meinung NICHT vor. Wenn aber mit Preisen geworben wird, dann muss dies den Grundsätzen entsprechen!


Sonstige rechtliche Regelungen

Neben der PAngV müssen Unternehmer bei der Werbung aber auch noch weitere gesetzliche Regelungen beachten. Insbesondere sei hier das UWG erwähnt. In Bezug auf die Werbung mit Preisen dürfen diese nicht irreführend sein.

So wird nach dem UWG zum Beispiel vermutet, dass die Werbung mit einem herabgesetzten Preis irreführend ist, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gilt. Gleiches gilt für sog. „Mondpreise“ und für die Werbung mit Rabatten, bei denen der zuvor geforderte und höhere Preis nicht ernsthaft über eine gewisse Dauer bestand.


Schlussendlich müssen Sonderangebote, die als solche besonders beworben werden auch für eine angemessene Zeit gelten und verfügbar sein. Sog. „Lockangeboten“, bei denen der Niedrigpreis nur für einen extrem kurzen Zeitraum gilt, sind wettbewerbswidrig. Der bloße Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“ hilft hier nicht, wenn bereits vor der Werbemaßnahme abzusehen war, dass der Vorrat unter keine Umständen ausreichen kann, um der Nachfrage gerecht zu werden. Auch Werbeanzeigen mit „gratis“, „kostenfrei“, „umsonst“ etc. sind irreführend, wenn wirtschaftlich der Kunde letztendlich doch dafür einen Preis zahlen muss.

Eine weitere wichtige Regelung findet sich in § 6 UWG zu vergleichender (Preis-)Werbung. Und auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen und/ oder Eröffnungs-, Jubiläums- und Geburtstagspreisen spielt in der Praxis häufig eine Rolle, wobei hier wiederum die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit als auch die Anforderungen des UWG zu beachten sind.


Fazit

Unternehmen sind gut beraten, wenn sie vor der Veröffentlichung und Durchführung von Werbemaßnahmen diese umfassend prüfen (lassen). Bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen und ggf. teure Gerichtsverfahren. Es können zudem auch Schadensersatzansprüche bestehen und unter Umständen auch die Vernichtung von Werbematerial verlangt werden. So kann aus billig auch schnell teuer werden!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!