Pflichtangaben bei der Finanzierungswerbung

Egal ob die Finanzierung des neuen Pkw, der neuen Küche oder des neuen Smartphones im Raum steht. Unternehmen bieten ihren Kunden oftmals die Finanzierung des Kaufs zu günstigen oder sogar zu einer 0 % Finanzierung an. Was muss ein Unternehmer bei derartigen Angeboten aber bereits in der Werbung angeben?

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Hintergrund

In einer Vielzahl von Werbemaßnahmen, bieten Händler neben dem eigentlichen Produkt zugleich auch die Finanzierung des Kaufs an. Insbesondere im Bereich des Kfz-Handels und bei Elektrogeräten ist dies zunehmend zu beobachten.


Gibt der Unternehmer in seiner Werbung einen konkreten Anzahlungsbetrag an oder nennt er einen bestimmten Zinssatz, muss er zugleich auch den Barzahlungspreis des Produkts beziffern. Er muss also den Preis nennen, der ohne Fremdfinanzierung anfallen würde. (OLG Köln, Az. 6 U 19/04)


Gemäß § 6a PAngV sind bei der Werbung gegenüber Verbrauchern auf Abschluss eines Kreditvertrages mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen die die Kosten betreffen, klar, verständlich und in auffallender Weise anzugeben:

  1. der Sollzinssatz,

  2. der Nettodarlehensbetrag (= Summe der Beträge die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden und die dieser zurückzuzahlen hat),

  3. der effektive Jahreszins (auf zwei Kommastellen genau) und

  4. einen Vermittlungshinweis („Der Verbraucherkredit wird vermittelt für....“)


Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten sind (z.B. Gebühren für die Verwahrung des Kfz-Briefes durch die Bank – kann der Unternehmer diese Kosten noch nicht genau beziffern, muss er den Verbrauchen aber gleichwohl auf die Kosten an sich hinweisen!) .


Macht der Unternehmer den Abschluss des Vertrages von folgenden Angaben abhängig, muss er diese auch bereits in der Werbung nennen:

  1. die Vertragslaufzeit,

  2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,

  3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.


Die genannten Angaben sind dann noch mit einem Beispiel zu versehen. Das Beispiel muss von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge erfasst.

Sämtliche Informationen müssen in der Werbung ebenso herausgestellt werden wie die sonstigen beworbenen Vorteile des Vertrages. Insbesondere dürfen die Angaben nicht in den „weiteren Informationen“ versteckt sein.


Achtung: Bei der Werbung zum Kauf von Neufahrzeugen müssen zwingend auch die Vorgaben der Pkw-EnVKV beachtet werden. Im Übrigen gelten auch die sonstigen Regelungen der PAngV, insbesondere zur Preisklarheit und Preiswahrheit neben den Finanzierungsangaben weiter!


Achtung: Viele Banken vertreten die Ansicht, dass zusätzlich eine Information über das Erfordernis der Bonität des Verbrauchers erfolgen muss, damit nicht der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Kreditvertrag in jedem Falle zu den im Beispiel genannten Konditionen abgeschlossen werden kann. Gemäß § 6a Abs. 3 PAngV könnte dies 1/3 der umworbenen Verbraucher versagt bleiben. Hierzu gibt es noch keine Rechtsprechung!


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!