Das OLG Schleswig musste erneut darüber entscheiden, ob in AGB eines Mobilfunkanbieters ein Pfand für SIM-Karten in
Rechnung gestellt werden darf, wenn der Kunde diese nach Beendigung nicht zurückschickt und ob der Anbieter zusätzliche Gebühren verlangen darf, wenn der Kunde binnen eines bestimmten Zeitraums
weder telefoniert noch SMS verschickt.
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Was ist passiert?
Im Jahr 2012 hatte das OLG Schleswig (Az. 2 U 12/11) dem beklagten Mobilfunkanbieter bereits untersagt, in seinen AGB einen „Pfand“ für SIM-Karten vom Kunden zu erheben, wenn dieser die Karte nach Beendigung nicht zurückschickt. Zudem wurde dem Anbieter die Verwendung einer Klausel untersagt, die eine „Nichtnutzungsgebühr“ vorsah. Beide Regelungen würden den Kunden unangemessen benachteiligen und seien von daher unzulässig. Damals sah die „Pfandklausel“ vor, dass die SIM-Karte Eigentum des Mobilfunkanbieters bleibt und hierfür ein "Pfand" von 9,97 € fällig wurde, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurückgeschickt wird. Die zweite AGB-Klausel sah vor, dass vom Kunden eine "Nichtnutzergebühr" i.H.v. 4,95 € verlangt werden kann, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf erfolgt oder keine SMS verschickt wird.
Nach dieser Entscheidung änderte der Mobilfunkanbieter seine AGB dahingehend, dass zwar immer noch eine Pfandgebühr erhoben werden kann. Der Kunde aber die Möglichkeit der Rückzahlung hat, wenn er die Karte nach Ablauf von 14 Tagen zurückschickt. Die Karten werden durch den Anbieter nach Erhalt direkt fachgerecht entsorgt. Die Gebühr für die fehlende Nutzung wurde seit 2012 nicht mehr verwendet.
Der jetzt klagende Verbraucherschutzverein forderte den Mobilfunkanbieter auf, auch die AGB-Regelung zum "Pfand" in der geänderten Fassung zu unterlassen und die Gewinne an den Bundeshaushalt zu zahlen (Abschöpfung), die der beklagte Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel zur "Nichtnutzergebühr" erzielt hat.
Die Entscheidung
Das OLG Schleswig (Az. 2 U 6/14) gab der Klage statt und untersagte die Verwendung der geänderten Klausel zum Pfand und sah auch die Voraussetzungen einer Abschöpfung als gegeben an. Die geänderte Klausel zum Pfand sei wie die ursprüngliche Klausel unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der beklagte Mobilfunkanbieter habe ersichtlich kein Interesse an den gebrauchten SIM-Karten unter dem Aspekt, dass er diese noch verwenden oder sonst etwas damit anfangen könnte. Die Karten bringen ihm keinerlei Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile. Im Gegenteil für die Entsorgung entstehen ihm zusätzliche Kosten. Die Entsorgung durch den Mobilfunkanbieter muss auch nicht aufgrund von Missbräuchen erfolgen. Es kamen bisher keine Fälle vor, bei denen der Anbieter durch den Missbrauch von deaktivierten SIM-Karten ein konkreter Schaden entstanden sei.
Es liegen zudem auch die Voraussetzungen der Gewinnabschöpfung für die erzielten Einnahmen der „Nichtnutzungsgebühr“ vor, § 10 UWG.
Mit der Verwendung der unwirksamen Klausel über die Erhebung einer "Nichtnutzergebühr" hatte der Mobilfunkanbieter vorsätzlich
eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt. Der Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Mobilfunkanbieter auch noch nach der
Abmahnung die Klausel weiter verwendet hatte, obwohl die Klausel über die "Nichtnutzergebühr" offensichtlich unwirksam ist. Es ist evident, dass ein zusätzliches Zahlungsverlangen vom Kunden ohne
irgendeine Leistung des Mobilfunkanbieters, nicht wirksam sein kann. Durch den Vertragsschluss und die Zahlung einer monatlichen Gebühr, hat der Kunde das Recht zum telefonieren, nicht aber die
Pflicht.
Quelle: OLG Schleswig PM 31.03.2015
Fazit
Unternehmen sollte ihre AGB von Beginn an rechtssicher erstellen (lassen) und dann kontinuierlich prüfen lassen. Die verschiedenen Gesetzesänderungen müssen stets beachtet und in die AGB eingearbeitet werden. Dies gilt erst Recht, wenn das Unternehmen zuvor bereits durch das Gericht auf Unterlassung bestimmter AGB verurteilt wurde.
Fehlerhafte und unwirksame AGB können neben Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners auch zu Unterlassungs- und, wie hier, zu Gewinnabschöpfungsansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) führen.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!