Reparatur vs. Einbau von Ersatzteilen! Für die Bezahlung ein nicht unerheblicher Unterschied!

Bringt ein Kunde seinen Wagen in die Kfz-Werkstatt, muss danach unterschieden werden ob er entweder den Einbau eines bzw. verschiedener Ersatzteile verlangt oder sein Pkw reparieren lassen will. Dies hat Auswirkungen auf den geschuldeten Erfolg der Kfz-Werkstatt und somit auch auf die Vergütungspflicht. Beim reinen Einbau von Ersatzteilen besteht keine Pflicht zur umfassenden Reparatur! Wann schuldet die Werkstatt aber das eine oder das andere?

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Was ist passiert?

Der klagende Kunde brachte seinen Pkw in die Werkstatt des beklagten Autohauses. In dem „Auftrag“ des Kunden an die Werkstatt, wurde der Einbau bestimmter Ersatzteile festgelegt. Ein umfassender „Reparaturauftrag“ wurde hingegen nicht erteilt. Der Kunde wollte aus finanziellen Gründen auch nicht, dass die Werkstatt weitere Untersuchungen an dem Wagen durchführte. Der Mitarbeiter des beklagten Autohauses, wies den Kunden in einem Gespräch auch darauf hin, dass die Ursache des Fehlers auch außerhalb der benannten Ersatzteile liegen könne. Diesem Hinweis ging der Kunde nicht weiter nach.

Nach dem Einbau der Ersatzteile, war der Fehler an dem Kfz noch weiter vorhanden. Der Kunde verlangt vom Autohaus die Erstattung der bereits unter Vorbehalt gezahlten Vergütung.


Die Entscheidung

Das AG Warburg (Az. 1 C 32/14) wies die Klage ab. Der Kunde habe keinen Rückzahlungsanspruch gegen das Autohaus. Der Vertrag bezog sich nicht auf eine (vollständige) Reparatur des Kfz durch die Beklagten. Vielmehr war nur der Einbau der konkret aufgeführten Ersatzteile geschuldet. Den Einbau habe die Beklagte vollständig und mangelfrei erbracht, sodass sie die Vergütung verlangen konnte. Folglich scheidet ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.


Fazit

Kfz-Betriebe sollten beim Abschluss von Reparaturverträgen mit ihren Kunden auf eine konkrte Leistungsbeschreibung achten. Ist eine umfassende Reparatur vorzunehmen oder sollen lediglich bestimmte Teile ausgetauscht und eingebaut werden? Kunden haben oftmals ganz genaue Vorstellungen davon was an ihrem Wagen vorzunehmen ist und was nicht. Zumeist spielen hier auch finanzielle Gründe eine Rolle. Will der Kunde keine weitergehenden Untersuchungen, muss der Auftragnehmer (Kfz-Betrieb) solche auch nicht vornehmen. Dies sollte jedoch schriftlich fixiert werden, um späteren Streit vorzubeugen und die Beweisführung zu sichern.


Unternehmer sollten bei zahlungsunwilligen  oder zahlungsunfähigen Kunden auch an ihr „Unternehmerpfandrecht“ gemäß § 647 BGB denken. Demnach hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind!


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