Enthält ein Mahnschreiben eines Inkassobüros im Auftrag der Vodafone GmbH einen Hinweis darauf, dass bei nicht
fristgerechter Zahlung die Pflicht zur Meldung an die SCHUFA bestehe, kann dies eine unangemessene Beeinträchtigung gemäß § 4 Nr. 1 UWG darstellen. Es besteht in diesem Fall die konkrete Gefahr
einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher.
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Was ist passiert?
Die beklagte Vodafone GmbH schaltete für den Einzug nicht fristgerechter Zahlungen von Entgeltforderungen ihrer Kunden ein Inkassobüro ein. Den säumigen Kunden wurden durch das Inkassounternehmen Mahnschreiben übersandt die u.a. folgenden Inhalt hatten: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, hielt den in der Mahnung enthaltenen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA für wettbewerbswidrig und verlanget Unterlassung sowie Kostenerstattung.
Die Entscheidung
Der BGH (Az. I ZR 157/13) sah einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG (unangemessene Beeinträchtigung) als gegeben an. Das beanstandete Mahnschreiben des Inkassobüros könne den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher-Kunde mit einer Übermittlung der Daten an die SCHUFA rechnen muss, wenn die Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen wird.
Aufgrund der erheblichen Folgen einer solchen Eintragung, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kunde eine Zahlung auch dann
vornehme, obwohl er tatsächliche oder vermeintliche Einwendung gegen die Aufforderung hat und eigentlich nicht zur Zahlung bereit ist. Diese Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung
stellt eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit dar und ist als Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig.
Die Ankündigung der Mitteilung an die #SCHUFA, ist auch nicht durch die gesetzlich normierte Pflicht gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4c
BDSG gerechtfertigt. Diese Hinweispflicht setzt voraus, dass der Betroffene die Forderung nicht bestreitet und in der Ankündigung nicht verschleiert wird, dass allein ein Bestreiten seitens des
Kunden ausreicht, um eine Datenmitteilung an die SCHUFA zu verhindern. Gerade dies gehe aber aus der Mitteilung nicht hervor.
Fazit
Unternehmen, die sich zur Forderungseintreibung eines #Inkassounternehmen bedienen, müssen auch für deren wettbewerbswidriges Handeln einstehen. Bei der Ausgestaltung der #Mahnschreiben, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von AGB, müssen neben den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmung insbesondere auch die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des UWG berücksichtigt werden. Die Verwendung rechtswidriger AGB kann nicht nur zu Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners des Verwenders führen, sondern auch zu Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!