Fehlen beim Angebot zum Kauf eines Neufahrzeugs, u.a. die Pflichtangaben der Pkw-EnVKV zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2- Ausstoß ist dies wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
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Was ist passiert?
Ein Autohaus bot in Zeitungsanzeigen Neufahrzeuge zum Verkauf an. Diese Anzeigen enthielten keinerlei Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß der jeweiligen Autos.
Daraufhin wurde das Autohaus wegen Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV kostenpflichtig abgemahnt. In diesem Zusammenhang gab es die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und verpflichtete sich für jeden erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von, hier 3.000 € zu zahlen.
Im Verlauf veröffentlichte das Autohaus weitere Verkaufsanzeigen, die zwar nun die Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß
enthielten, nach Ansicht der Klägerin aber nicht der Darstellungsform gemäß der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV entsprachen. Sie verlangte von daher die Zahlung der Vertragsstrafe, da das beklagte
Autohaus gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe.
Die Entscheidung
Das Landgericht Freiburg (Az. 9 S 46/11) schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und wies in zweiter Instanz die Berufung
zurück.
Die beanstandeten Werbeanzeigen verstießen nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und können somit auch keine Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe begründen. Das beklagte Autohaus habe sich in der Unterlassungserklärung (nur) dazu verpflichtet, überhaupt Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß zu machen. Wie es diese Angaben gestalterisch in ihren Werbeanzeigen aufnimmt, war der Erklärung nicht zu entnehmen. Allein der Bezug auf die Pkw-EnVKV genügte dem Landgericht nicht, um eine besondere Verpflichtung zur Gestaltung anzunehmen. Dies hätte in der Erklärung besonders aufgenommen und formuliert werden müssen.
Fazit
Die Pkw-EnVKV stellt für viele Autohäuser und Kfz-Betriebe eine Haftungs- und Kostenfalle dar. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen, beginnend von der Pflicht zur Angabe bestimmter Faktoren, über die Zurechnung von Fehlern des Verlages bei der Veröffentlichung, bis hin zur äußeren Gestaltung der Anzeige. Von der Definition von „Neufahrzeugen“ mal abgesehen.
Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen, die ein Kaufangebot beinhalten und der Schaltung von Werbeanzeigen, sollte zur Vermeidung eines Haftungsrisikos, schon frühzeitig rechtskundigen Rat eingeholt werden.
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